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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2016 E-454/2014

August 11, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,519 words·~38 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-454/2014

Urteil v o m 11 . August 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2013 / N (…).

E-454/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 1. Dezember 2010 zur Person (Protokoll: SEM-Akte A7) und am 10. Dezember 2013 zu seinen Fluchtgründen (Protokoll: SEM-Akte A20) befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, ursprünglich Maktumin, aber seit einigen Jahren im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit. Er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern gewohnt habe. In den Jahren 2009 und 2010 sei er dreimal von den syrischen Sicherheitsdiensten vorgeladen respektive verhaftet worden. Das erste Mal habe ihn sein Onkel freikaufen können, das zweite Mal sei er mit mehreren anderen Personen zusammen verhaftet worden. Das letzte Mal, im September 2010, sei er während zwei Tagen gefangen gehalten, geschlagen und gefoltert worden. Zudem hätten ihm die Beamten gedroht, ihm würde das gleiche passieren wie seinem älteren Bruder Q., der während den kurdischen Protesten 2004 verhaftet, sechs Monate festgehalten und gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung habe der Bruder hospitalisiert werden müssen. Nachdem er sich eine gewisse Zeit im Irak aufgehalten habe, sei er nach seiner Rückkehr nach Syrien erneut vom Sicherheitsdienst vorgeladen und geschlagen worden. Im November 2010 sei er schliesslich an Krebs gestorben. Er habe dem syrischen Regime die Behandlung seines Bruders immer vorgeworfen, auch öffentlich. Er habe mehrmals politische Parolen auf Wände geschrieben und politische Plakate aufgehängt. Das sei auch der Grund, weshalb er von den Sicherheitskräften vorgeladen worden sei. Anfang Oktober 2010 sei er aus Syrien ausgereist. Zudem sei er von der Schule verwiesen worden und habe die neunte Klasse nicht abschliessen können, weil er das Regime aufgrund der Probleme seines Bruders kritisiert habe. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-454/2014 D. Am 13. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um vollständige Einsicht in die gesamten Akten seines Asylverfahrens, inklusive in den Antrag auf vorläufige Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um schriftliche Begründung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Am 16. Januar 2014 gewährte das BFM Einsicht in die Asylakten, verweigerte jedoch die Einsicht in die Akten A8, A11, A12, A21 und A23. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Asylakten seines Vaters sowie in die Akten A14, A17, A18, A21 sowie in sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel. Eventualiter ersuchte er um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Asylakten seines Vaters sowie zu den genannten Akten und Beweismitteln respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A21. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Neu macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zudem geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, was seine drohende Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien massgeblich verstärke. Als Beweismittel reichte er die in der Beschwerde aufgeführten Beilagen 3–14 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A17 und A18, sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel und in die Akten aus dem Asyldossier des Vaters, soweit diese Grundlage der

E-454/2014 angefochtenen Verfügung bildeten, zu gewähren. Im Übrigen wies es das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss und setzte zu dessen Bezahlung eine Frist bis zum 28. Februar 2014 an. G. Am 25. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Gesuche gut. H. Am 4. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und gab als Beweismittel die Beilagen 15–20 zu den Akten. I. Am 7. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu Vernehmlassung ein. Am 21. März 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und am 31. März 2014 replizierte der Beschwerdeführer. J. Am 2. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Beilagen 21–23). K. Am 11. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe, in der er auf ein vor einiger Zeit ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-454/2014 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), hat der Beschwerdeführer – anders als in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-454/2014 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Tod des Bruders Q. des Beschwerdeführers wegen Krebs könne nicht direkt den während dessen Gefangenschaft erlittenen Misshandlungen zugerechnet werden. Die drei Verhaftungen des Beschwerdeführers für kurze Zeit, die keine juristische Verfolgung zur Konsequenz gehabt hätten, wiesen keine genügende Intensität auf, als dass sie asylrechtlich relevant sein könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Problemen, die sein Bruder Q. gehabt habe und bezüglich seines Aufenthaltes im Irak enthielten Widersprüche. So sei insbesondere unklar, ob der Beschwerdeführer sich mit Q. im Irak aufgehalten habe und wie lange Q. im Irak gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer einmal ausgesagt, er sei noch am gleichen Tag aus Syrien ausgereist, an dem sein Bruder Q. wieder freigelassen worden sei und ihn zur Ausreise aufgefordert habe, einmal habe er jedoch ausgesagt, er sei nach der Freilassung von Q. noch eine Woche in Syrien geblieben. Zudem habe er sich in Widersprüche dazu verstrickt, ob er im März 2010 verhaftet oder ob er vorgeladen worden sei. Deshalb könnten die angeblich im Heimatland erlebten Probleme nicht als glaubhaft betrachtet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, seine Verfolgung in Syrien stehe in Zusammenhang mit der von seinem Bruder Q. erlittenen Verfolgung durch die syrischen Behörden nach dem Aufstand im Jahr 2004. Zudem sei sein Vater am (...) 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Kurz vor seiner Ausreise sei er zweimal von den Behör-

E-454/2014 den einvernommen worden: Zum ersten Mal circa eine Woche vor der Ausreise, zum zweiten Mal unmittelbar vor der Ausreise. Seine Aussagen seien von zahlreichen Realkennzeichen geprägt, so habe er etwa in der Erstbefragung viele detaillierte Ausführungen in freier Rede gemacht und sei danach – wie im Protokoll notiert worden sei – wiederholt sehr betroffen gewesen. Er schildere zudem ausdrücklich, dass es sich bei einer der ihn in Gefangenschaft befragenden Personen um einen gewissen C._______ gehandelt habe, bei dem es sich um einen Kurden aus (…) handle, der bereits seinen Bruder Q. verhaftet und verfolgt habe. Die Unterscheidung der Vorinstanz zwischen Vorladungen ("convocations") und Verhaftungen ("arrestation") sei spitzfindig, die Vorinstanz verkenne, dass sich diese Begriffe nicht zwingend ausschlössen, so könne eine Vorladung sehr wohl eine Verhaftung mit sich bringen. Auch Q. habe man zudem mit Schlägen und Verhaftung gedroht, ihm (dem Beschwerdeführer) drohe das gleiche Schicksal, das Q. widerfahren sei. Die wiederholten Verhaftungen würden durchaus eine asylrelevante Intensität erreichen. Im Falle einer erneuten Einreise nach Syrien würde er verhaftet und nicht mehr freigelassen. Berichte würden belegen, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe. Er sei bis zu seiner Ausreise politisch aktiv und – ebenso wie sein Bruder Q. und sein Vater – den Behörden als Regimegegner bekannt gewesen. Neu macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, was seine drohende Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien massgeblich verstärke. Zudem sei auch sein Vater durch seine regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz aufgefallen und deshalb als Flüchtling anerkannt worden. Er sei Mitglied der [kurdisch-syrische Partei]. Er habe am (…) 2014 an einer Demonstration in (…) teilgenommen. Fotos davon, die ihn zeigen würden, seien zusammen mit einem Artikel über die Demonstration auf dem Internet aufgeschaltet worden. Zudem gebe es davon einen Bericht auf (…), in dem er zu erkennen sei. Am (…) sei es in D._______ anlässlich (…) zu einer Demonstration von Assad-Anhängern gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinerseits gegen diese Demonstration demonstriert und von der anderen Strassenseite her Parolen und Beschimpfungen gegen die Pro-Assad-Demonstranten gerufen. Er sei derart aufgebracht gewesen, dass er von der Polizei habe beruhigt und zurückgehalten werden müssen. Anschliessend habe er gegenüber (…) Stellung zu seiner Wut genommen und ausgeführt, dass die syrische Regierung sich schämen und abtreten sollte. Dieser Fernsehbericht sei prominent auf (…) gesendet worden und im Internet unter zahlreichen Links abrufbar. Er sei darin wiederholt und sehr lange im Interview

E-454/2014 zu sehen. Zudem sei es am gleichen Tag zu Übergriffen von Assad-Anhängern in E._______ gekommen, die im Internet ebenfalls gut dokumentiert seien. Es sei offensichtlich, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Öffentlichkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland eingesetzt würden. Es sei offensichtlich, dass der syrische Staat ausländische Demonstrationen gegen das syrische Regime überwachen lasse und die Teilnehmer identifiziere. Zudem sei zu beachten, dass bereits die Stellung als abgewiesener Asylsuchender im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. So habe die Vorinstanz die Akten seines Vaters beigezogen, die entscheidrelevanten Akten jedoch nicht in sein Dossier übernommen. Sein Vater sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz 2007 als Flüchtling anerkannt worden, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch weder erwähnt noch gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe zudem die Akten in rechtswidriger Weise geführt, weil sie keinen Beweismittelumschlag erstellt habe, was insbesondere von Bedeutung sei, da sie die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, jedoch nicht gewürdigt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht erwähnt und gewürdigt, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei; dass er auch nach seiner letzten Verhaftung überall herumerzählt habe, die syrischen Behörden seien für das Leid seines Bruders verantwortlich; dass er aufgrund seines Verhaltens betreffend die Beschuldigung der Behörden wegen den Problemen seines Bruders von der Schule ausgeschlossen worden sei; dass er während seines Militärdienstes nicht gewagt habe, das syrische Regime zu kritisieren, dies danach aber umso stärker gemacht habe; dass er Kritik am Regime auf Papier gebracht und auf Mauern geklebt habe; dass sein jüngerer Bruder 2011 verhaftet und inhaftiert worden sei, und dass er selber bei seinen Verhaftungen gefoltert worden sei. Damit habe die Vorinstanz nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zudem habe die Vorinstanz keine Botschaftsabklärung durchgeführt und zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung seien drei Jahre verstrichen.

E-454/2014 4.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer nichts Neues, Entscheidwesentliches vor. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe auf erstinstanzlicher Ebenen nie vorgebracht, seine Probleme in Syrien würden mit dem Weggang seines Vaters zusammenhängen. Seine Probleme stammten zudem aus den Jahren 2009 und 2010, während sein Vater bereits 2007 als Flüchtling anerkannt worden sei. Er habe zudem in der Befragung nichts von seinen regimekritischen Aktivitäten (Aufkleben von Postern und Verteilen von Flugblättern) gesagt. Kein objektives Element lasse darauf schliessen, dass die Behörden ihn als Kritiker identifiziert haben könnten. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers machten nicht den Eindruck als seien sie geeignet, ernsthaft die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn zu lenken. Obwohl er Mitglied der [kurdisch-syrische Partei] sei, habe er nie eine Demonstration in der Schweiz organisiert und weise kein speziell exponiertes politisches Profil auf. Auch die eingereichten Fotos und die auf dem Internet abrufbaren Aufnahmen seien nicht geeignet, ihn in spezieller Weise zu exponieren und liessen nicht die Feststellung zu, dass es sich bei ihm um einen Oppositionsführer handle. Zudem seien keine Belege dafür vorhanden, dass das syrische Regime auf ihn aufmerksam geworden sei oder seine Aktivitäten Konsequenzen für ihn gehabt hätten. 4.5 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe von seiner Mutter erfahren, dass sie zweimal von Unbekannten kontaktiert worden sei: Einmal hätten Unbekannte sie angerufen und einmal hätten solche an die Tür geklopft und ihr mitgeteilt, sie solle den Beschwerdeführer auffordern, er solle schweigen, sonst könne ihm sogar in der Schweiz etwas passieren. Zudem dürfe sie nicht vergessen, dass sie selber noch in Syrien sei. Die Frage einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters in der Schweiz sei zwingend zu prüfen. Es stelle sich die Frage, ob es den syrischen Behörden möglich sei, die Verknüpfung zwischen dem Vater und dem Beschwerdeführer zu machen, was eindeutig zu bejahen sei. Er habe sich zudem ausführlich zu einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geäussert, weshalb automatisch auch eine Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters hätte geprüft werden müssen. Als Beweismittel für seine Aussagen verwies der Beschwerdeführer auf Videoaufnahmen, die eine Auseinandersetzung zwischen Assad-Befürwortern und Assad-Gegnern anlässlich der (…) vom (…) zeige und in dem der Beschwerdeführer

E-454/2014 prominent zu erkennen sei (abrufbar auf www.youtube.com). Zu dieser Auseinandersetzung sei es gekommen, nachdem er bei einer Demonstration in D._______ Anti-Assad Parolen gerufen habe. Als er sich von der Demonstration entfernt habe, sei er von Anhängern des syrischen Regimes angegriffen worden. Wie in den Videoaufnahmen ebenfalls zu erkennen sei, habe einer der Regime-Anhänger nach den Auseinandersetzungen den Beschwerdeführer mit einem Natel fotografiert. Einer der beiden Männer, die aufgrund ihrer Jacken als Anhänger Assads identifiziert werden könnten, sei zudem in einem Film mit (…) zu sehen. 4.6 Am 2. Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer Fotos einer Demonstration gegen die syrische Regierung ein, an der er teilgenommen habe. Zudem macht er geltend, er habe (…) ein Interview gegeben, das im Internet abrufbar sei und reichte einen Ausdruck dieses Interviews ein. 5. Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers auf Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Soweit die prozessrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers die Einsicht in die Asylakten seines Vaters, in seine eigenen Asylakten und in die von ihm eingereichten Beweismittel betreffen, wurden sie in der Zwischen-

E-454/2014 verfügung des Gerichts vom 13. Februar 2014 behandelt und abschliessend beurteilt. Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Folge gemäss den Anordnungen des Gerichts Einsicht gewährt. Damit hatte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angemessen Einsicht in alle relevanten Akten. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz es unterlassen habe, gewisse Elemente seiner Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen und/oder zu würdigen. 5.3.1 Grundsätzlich ist bezüglich dieser Rügen auf Verletzung der Begründungspflicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit zum Teil sehr weit hergeholten Argumenten versucht, der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Dazu stützt er sich auch auf Elemente seiner Aussagen, die er im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung in Verbindung brachte. Es ist diesbezüglich zu betonen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen Satz eines Asylsuchenden in der Verfügung zu nennen, sondern sie lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und zu behandeln hat, die ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant erscheinen. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden einzugehen. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer in erster Instanz keine Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters geltend gemacht hatte, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie eine solche nicht geprüft hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik hätte die Vorinstanz aus der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des Bruders Q. nicht ohne Weiteres schliessen müssen, dass auch eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters vertieft zu prüfen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nur geltend, die Verfolgungsgefahr, die aus seinen eigenen exilpolitischen Aktivitäten herrühre, verstärke sich aufgrund der Verfolgungsgefahr des Vaters. Die exilpolitischen Tätigkeiten hatte er aber im erstinstanzlichen Verfahren noch gar nicht vorgebracht. Eine bereits zuvor bestehende Reflexverfolgung aufgrund des Vaters macht er nicht geltend. 5.3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz keinen Beweismittelumschlag erstellt hat, erscheint zwar verfahrenstechnisch heikel, aber in keiner Weise so gravierend, dass dies ohne Weiteres die Verletzung prozessrechtlicher

E-454/2014 Normen begründen würde, zumal die Vorinstanz die Fotos des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung erwähnt und damit zumindest implizit als nicht weiter relevant beurteilt hat. 5.3.4 Bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ist festzuhalten, dass er diese im erstinstanzlichen Verfahren zwar erwähnt hatte. Er machte diesbezüglich jedoch keine weiteren Ausführungen und insbesondere nicht geltend, daraus resultiere eine spezifische, flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr. Damit kann der Vorinstanz diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Ähnlich zu beurteilen ist die Rüge, die Vorinstanz habe die Verhaftung des jüngeren Bruders S. des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer hatte dessen Verhaftung lediglich im Rahmen seiner Ausführungen zu seiner Fluchtroute erwähnt, macht jedoch keine weiteren Ausführungen dazu und insbesondere nicht geltend, daraus folge oder dies sei ein Indiz für eine Reflexverfolgung. 5.3.5 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verhaftungen gefoltert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer sei während der Haft geschlagen worden. Damit hat sie dieses Vorbringen immerhin erwähnt, auch wenn dies lediglich in einem knapp genügenden Ausmass geschehen ist. 5.3.6 Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe nicht aufgeführt, dass er überall herumerzählt habe, die syrischen Behörden seien für das Leid seines Bruders verantwortlich, ist zu erwähnen, dass diese in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer habe das syrische Regime für das Leid seines Bruders verantwortlich gemacht, was als genügend zu beurteilen ist. 5.3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz erwähne nicht, dass er seine Kritik am Regime auf Papier gebracht und auf Mauern geklebt habe. Tatsächlich ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt eher kurz zusammengefasst hat. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz die aus diesen Vorbringen folgenden Nachteile (die Verhaftungen des Beschwerdeführers) erwähnte und würdigte, was genügend erscheint, insbesondere, da die asylrelevante Motivation einer eventuellen Verfolgung nicht zur Diskussion stand.

E-454/2014 5.3.8 Schliesslich ist grundsätzlich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz den von ihm geltend gemachten Mängeln in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten. 5.4 Die Vorinstanz hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt wäre, ob er also asylrelevante Fluchtgründe (E. 6) oder zumindest flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe glaubhaft machen kann (E. 7). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe für seine Ausreise aus Syrien glaubhaft machen konnte: Weder konnte er eine Reflexverfolgung glaubhaft machen (E. 6.2) noch eine Verfolgung aufgrund seiner angeblichen politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien (E. 6.3). 6.2 Bezüglich der angeblichen Reflexverfolgung aufgrund der Verhaftung seines älteren Bruders Q., ist darauf hinzuweisen, dass die Verhaftung von Q. bereits 2004 stattfand, mithin circa sechs Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Oktober 2010. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von den syrischen Behörden verhaftet worden, weil diese über ihn Druck auf seinen Bruder hätten ausüben wollen, sondern, weil sie ihn, den Beschwerdeführer, im Verdacht gehabt hätten, regimekritische Parolen an öffentliche Wände zu kleben. Der Beschwerdeführer macht damit nicht eine Reflexverfolgung geltend, sondern eine Verfolgung aufgrund seiner eigenen (angeblichen) politischen Aktivitäten. Dass die syrischen Behörden (angeblich) schneller und eher bereit waren, den Beschwerdeführer politischer Umtriebe zu verdächtigen, weil bereits sein Bruder politisch aufgefallen war, wäre – gegebenenfalls – nicht Ausdruck einer Reflexverfolgung, sondern davon, dass die syrischen Behörden das regimekritische Potential des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Herkunft (angeblich) höher einschätzen. Dies wird, falls und

E-454/2014 soweit glaubhaft gemacht und relevant, im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien zu berücksichtigen sein (siehe E. 6.3.4). Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters anbelangt, ist festzuhalten, dass dessen Flüchtlingseigenschaft 2007 aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den Schweizer Behörden anerkannt worden war. Der Beschwerdeführer macht jedoch erst Verfolgungshandlungen gegen ihn ab 2009 geltend, was gegen einen direkten Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters spricht. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Hinweise darauf macht, er sei im oben definierten Sinn einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt war. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor seiner Ausreise aus Syrien dreimal von den syrischen Behörden vorgeladen respektive verhaftet worden, einmal 2009 und zweimal 2010. Bis im August oder September 2009 habe er seinen Militärdienst geleistet. Das erste Mal sei er nur wenige Tage nach dem Ende des Militärdienstes verhaftet und befragt worden; sein Onkel habe ihn schliesslich freigekauft. Das zweite Mal, ungefähr im März 2010, sei er zusammen mit anderen Personen verhaftet, befragt und wieder freigelassen worden. Das dritte Mal, ungefähr im September 2010 sei er während zwei Tagen festgehalten und geschlagen worden. Zudem sei ihm gedroht worden, ihm könnte das gleiche passieren wie seinem Bruder und er würde getötet. Auch sei er gefoltert worden. Schliesslich sei er aufgrund der Intervention seines Onkels freigekommen. Diese Verhaftungen seien geschehen, weil er regimekritische Plakate aufgeklebt und Traktate verteilt habe. 6.3.2 Die drei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 2009 und 2010, angeblich aufgrund von kleineren politischen Aktivitäten, vermögen keine asylrelevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Erstens bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Aktivitäten sehr oberflächlich und vage. So sagt er einzig aus, er

E-454/2014 "[écrivait] des choses contre le régime sur des murs, et avec des copains, [distribuait] des tracts contre le régime" und er "[écrivait] des choses sur des papiers et [les collait] sur des murs" (SEM-Akte A20 F35). Zudem führte er in der Befragung aus, er habe nicht aufgehört, überall herumzuerzählen, dass die syrischen Behörden Schuld am Leiden seines Bruders seien (A7 S. 5). Als Begründung für seine politischen Aktivitäten gibt er an, er habe einen Hass auf die syrischen Behörden gehabt, weil diese seinen Bruder schlecht behandelt hätten. Im Übrigen macht er keinerlei Ausführungen zu seinen politischen Überzeugungen oder den darauf gestützten Aktivitäten. Zweitens wirkt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte flüchtlingsrechtliche Relevanz der drei Verhaftungen wenig plausibel und aufgebauscht. Zur angeblichen ersten Verhaftung im September 2009 führt er lediglich aus, er sei verhaftet und befragt worden; Misshandlungen macht er keine geltend. Er nennt die Verhaftung zwar im Zusammenhang mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten, macht jedoch erst auf Nachfrage geltend, er habe "collé des papiers contre les murs". Das Vorbringen erscheint zudem insofern unplausibel, als diese erste Verhaftung gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lediglich einige Tage nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst (A20 F56) erfolgt sein soll. Da der Beschwerdeführer jedoch auch ausführte, während des Militärdienstes habe er sich mit politischen Aussagen zurückgehalten (A20 F35), erscheint nicht glaubhaft, dass diese erste Verhaftung aufgrund politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgte (so sie denn überhaupt erfolgte). Die zweite Verhaftung galt offenbar nicht gezielt dem Beschwerdeführer und erfolgte zusammen mit anderen Personen, der Beschwerdeführer wurde offenbar nach kurzer Zeit wieder entlassen und er macht auch nicht geltend, diese Verhaftung habe in Zusammenhang mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten gestanden. Die Ausführungen zur dritten Verhaftung des Beschwerdeführers erscheinen über weite Strecken konstruiert und insgesamt nicht glaubhaft. Insbesondere die Aussagen zur angeblichen Folter wirken auswendig gelernt und enthalten teilweise Widersprüche. Es fällt zudem auf, dass er diesen wesentlichen Punkt in der Befragung nicht erwähnte, und dass die Ausführungen in ihrer steril erscheinenden Ausführlichkeit in auffälligem Kontrast zu den übrigen, vagen und oberflächlichen Aussagen stehen, was darauf

E-454/2014 hindeutet, dass es sich dabei um erfundene und auswendig gelernte Ausführungen handelt. In der Beschwerde und den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben zur angeblich erlittenen Folter. Er äussert sich auch nicht dazu, wieso die syrischen Behörden ihn folterten und was sie von ihm wollten. Im Gegenteil, er führt im erstinstanzlichen Verfahren aus, man habe ihm nicht gesagt, wieso er gefangen gehalten und gefoltert werde (A20 F60). Im Widerspruch dazu antwortete er später auf die Frage, wie die Behörden gewusst hätten, dass er die Plakate aufgehängt habe, diese seien bei dieser letzten Verhaftung überzeugt gewesen, dass er derjenige gewesen sei, der die Plakate aufgehängt habe (A20 F70). Diese beiden Aussagen können nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem zeigen die beiden Aussagen auf, dass sich der Beschwerdeführer bei Nachfragen zu seinen Ausführungen in Widersprüche verstrickt, was daraufhin deutet, dass er nicht die Wahrheit sagt. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, wieso die syrischen Sicherheitsbehörden zu diesem Zeitpunkt plötzlich ein so intensives Interesse am Beschwerdeführer hätten haben sollen, dass sie ihn foltern würden, nachdem sie ihn bei der Verhaftung wenige Monate zuvor angeblich ohne Weiteres wieder gehen liessen und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es habe sich in der Zwischenzeit etwas verändert. 6.3.3 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er werde politischer Aktivitäten verdächtigt, weil sein Bruder Q. 2004 aus politischen Gründen verhaftet worden sei, vermag unter diesen Umständen keine politische Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aus Syrien geflüchtet, weil seinem Bruder Q. gedroht worden sei, er, der Beschwerdeführer, solle verhaftet werden. Diese Aussage erscheint unglaubhaft. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe noch am gleichen Tag Syrien verlassen, an dem der Bruder wieder entlassen worden sei und ihn aufgefordert habe, zu fliehen. Er sei sofort geflohen, weil dem Bruder gedroht worden sei, er, der Beschwerdeführer werde noch am gleichen oder am darauffolgenden Tag verhaftet. In der Befragung zur Person sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, er sei erst eine Woche nach der Entlassung des Bruders geflohen, weil er den Bruder eigentlich nicht habe verlassen wollen. Diese beiden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich eines zentralen Punktes seiner Vorbringen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Auf den Widerspruch hingewiesen, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei zweimal verhaftet worden, das letzte

E-454/2014 Mal am Tag seiner Ausreise. Diese Erklärung muss als nachgeschoben betrachtet werden, da auch dieses neue Vorbringen sich nicht widerspruchslos in die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung einfügen lässt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, er selber sei kurz vor seiner Ausreise zweimal einvernommen worden, wobei er sich dabei auf seine Aussagen in der Befragung zur Person beruft (A7 S. 15). Diese Aussage ist jedoch in keiner Weise mit seinen vorhergehenden Aussagen in Einklang zu bringen, machte der Beschwerdeführer doch im erstinstanzlichen Verfahren stets geltend, er sei insgesamt dreimal verhaftet worden, nämlich je einmal im September 2009, im März 2010 und im September 2010. Zudem ist auch der Befragung, auf die er sich beruft, nichts anderes zu entnehmen. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm auf Beschwerdeebene behauptet und von der Vorinstanz bestritten, mit seinem Bruder Q. im Irak aufgehalten habe, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt nämlich nicht vor, inwiefern sich aus dieser Behauptung eine asylrelevante Gefährdung ergebe, womit das Vorbringen nicht entscheidrelevant ist, was er im Übrigen in der Beschwerdeschrift selbst ausführt (S. 14). 6.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der neunten Klasse von der Schule verwiesen worden, weil er sich gegen das Regime geäussert habe, bereits deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, weil es zeitlich so weit zurückliegt – wahrscheinlich 2004 oder 2005, der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht genau –, dass zeitlich kein Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2010 erkennbar ist. 6.4 Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor beziehungsweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der diesbezügliche Sachverhalt ist, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, vollständig und richtig festgestellt worden respektive konnte – soweit notwendig – auf Beschwerdeebene festgestellt werden. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes ist deshalb ebenso abzuweisen, wie der prozessuale Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung.

E-454/2014 7. 7.1 Zu prüfen bleibt damit, ob die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellen. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG bestimmt, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht gar neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Gesetzesbestimmung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren und mithin auch im vorliegenden Verfahren. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit

E-454/2014 dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Es sei vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Urteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al- Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren.

E-454/2014 Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzunehmen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in Syrien konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich somit nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 7.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe am (…) anlässlich einer Demonstration von Assad-Anhängern in D._______ Parolen und Beschimpfungen gegen die Pro-Assad-Demonstrationsteilnehmer gerufen. Er sei derart aufgebracht gewesen, dass er von der Polizei habe beruhigt und zurückgehalten werden müssen. Diese Vorgänge seien von (…) gefilmt worden und die Aufnahmen seien im Internet einsehbar. Zudem habe er anschliessend in einem Interview mit (…) Stellung zu seiner Wut genommen und ausgeführt, dass die syrische Regierung sich schämen

E-454/2014 und abtreten sollte. Dieser Fernsehbericht sei auf (...) gesendet worden und im Internet abrufbar. Er sei darin wiederholt und lange im Interview zu sehen. Zudem sei er, als er sich anschliessend von der Demonstration entfernt habe, von Anhängern des syrischen Regimes angegriffen worden. Auch diese Vorgänge seien gefilmt worden und auf www.youtube.com abrufbar. Er sei auf den Videoaufnahmen prominent zu sehen. Zudem sei auf den Aufnahmen zu erkennen, wie einer der Regime-Anhänger ihn nach den Auseinandersetzungen mit seinem Natel fotografiere. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind in verschiedener Hinsicht durch Beweismittel, insbesondere die vom Beschwerdeführer genannten im Internet verfügbaren Videoaufnahmen, belegt und deshalb grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. 7.5 Der Beschwerdeführer ist auf den Videoaufnahmen von (...) klar erkennbar. Es ist darauf zu sehen, wie er mit einer anderen Person zusammen Parolen gegen die Pro-Assad-Demonstranten auf der Strasse ruft und dazu wütende Handbewegungen macht. Der Beschwerdeführer ist nicht Teil einer organisierten Demonstration, sondern äussert sich als einzelne, sichtlich aufgebrachte Person gegen und gegenüber den Pro-Assad-Demonstranten. Der Pro-Assad-Demonstrationszug besteht – soweit erkennbar – aus circa 30 Personen, die Plakate haltend und Parolen rufend unterwegs sind. Der Beschwerdeführer ist nahe genug an den Demonstrationsteilnehmerinnen und Demonstrationsteilnehmern, dass davon auszugehen ist, dass diese ihn erkennen können. Der Beschwerdeführer äussert sich im anschliessenden Interview klar gegen das Regime von Bashar al- Assad. Damit handelt es sich bei dieser politischen Intervention des Beschwerdeführers sowohl in der Form als auch im Inhalt um einen herausgehobenen Auftritt. Der Beschwerdeführer exponiert sich als Einzelperson als Assad-Gegner, was für die Pro-Assad-Demonstranten klar erkennbar ist. Auf den zweiten vom Beschwerdeführer bezeichneten im Internet verfügbaren Videoaufnahmen ist zu sehen, wie – aufgrund ihrer Jacken klar erkennbare – Anhänger des syrischen Regimes den Beschwerdeführer physisch angreifen. Aufgrund der erkennbaren Umgebung ist klar, dass sich die Szene in D._______ abspielt, nicht überprüfbar ist jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Attacke habe sich im Anschluss an die Demonstration abgespielt. Es bestehen allerdings auch keine Hinweise darauf, diese Behauptung sei falsch. Diese Vorgänge zeigen damit klar, dass

E-454/2014 zumindest die in den Aufnahmen sichtbaren Anhänger Assads den Beschwerdeführer als Regimegegner wahr- und ernstgenommen haben und dass der Beschwerdeführer sich damit durch seine Aktivitäten stark exponiert hat. Zudem ist auf den Aufnahmen tatsächlich zu sehen, wie einer der Assad-Anhänger mit seinem Natel Aufnahmen macht, wobei nicht erkennbar ist, ob die Person tatsächlich den Beschwerdeführer filmt oder fotografiert, was jedoch aufgrund der Umstände zumindest möglich erscheint. (…) Es ist damit davon auszugehen, dass zu dieser Zeit die syrischen Geheimdienste in der Schweiz (…) vermehrt aktiv waren, was die Gefahr für den Beschwerdeführer, als ernstzunehmender Regimegegner von den syrischen Sicherheitsbehörden registriert zu werden, erhöhen dürfte. 7.6 Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als Regimegegner betrachtet würde und deshalb einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1A Flüchtlingskonvention und Art. 3 AsylG. Da seine Flüchtlingseigenschaft auf sein Verhalten nach der Ausreise zurückzuführen ist, wird ihm kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die Beschwerde ist soweit sie die Feststellung betrifft, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, gutzuheissen: Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit die Beschwerde die Dispositivziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3

E-454/2014 (Anordnung der Wegweisung) betrifft, ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4–7 bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.3) und bleiben entsprechend unverändert. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.– nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand für die auf Beschwerdeebene gemachten, notwendigen Eingaben (Beschwerdeschrift und Replik) ist auf 22 Stunden zu schätzen. Dieser ist aufgrund nicht notwendiger Ausführungen um 7 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 230.– ergeben sich daraus notwendige Parteikosten von Fr. 3450.–. Die von der Vorinstanz auszurichtende, aufgrund des hälftigen Obsiegens halbierte Parteientschädigung ist damit von Amtes wegen auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-454/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf

E-454/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2016 E-454/2014 — Swissrulings