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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2015 E-4535/2015

July 29, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,301 words·~7 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4535/2015

Urteil v o m 2 9 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).

E-4535/2015 Sachverhalt: A. Mit einer schriftlichen Sachverhaltsschilderung suchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 auf der schweizerischen Botschaft in Khartoum um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Am 26. Januar 2015 wurde er aufgefordert zu bestimmten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Antwortschreiben ein. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. C. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2015 auf der Botschaft in Khartoum Beschwerde ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).

E-4535/2015 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E-4535/2015 2.5 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab der Asylrelevanz und des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Er erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung und Vertiefung des bereits bekannten Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung wird hingegen richtig erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung schon deshalb nicht gegeben sind, weil der Antrag nicht in kausaler Relation mit der Ausreise und den angeblichen Problemen in Eritrea steht. So ist der Beschwerdeführer vor über 30 Jahren aus Eritrea ausgereist, lebt seither in Sudan, wo er gemäss eigenen Angaben als Flüchtling anerkannt wurde, geheiratet und eine Familie gegründet hat. Hinzu kommt die offensichtlich mangelnde Bezugsnähe zur Schweiz. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG auf den Schutz der Schweiz angewiesen sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 3.2 Das Gericht anerkennt die grundsätzlich schwierige Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Reine wirtschaftliche Sorgen genügen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Es sind keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Was die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat – ist der Beschwerdeführer insbesondere als im Sudan anerkannter Flüchtling (SEM-Akten, A 1 S. 3) nicht gehalten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und geniesst gebührend Schutz. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E-4535/2015 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4535/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Kharthoum.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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