Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4534/2015
Urteil v o m 4 . August 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
E-4534/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, ersuchte mit schriftlicher Eingabe (bei der Schweizerischen Vertretung in Khartoum am 20. September 2012 eingegangen) sinngemäss für sich, seine Ehefrau und Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinen Kindern mit, dass sie aufgrund von Kapazitätsengpässen in der Schweizerischen Vertretung in Khartoum nicht würden zur Anhörung vorgeladen werden können, dass es den Sachverhalt indes nicht für vollständig erhoben erachte, und unterbreitete ihnen einen Katalog konkreter Fragen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Fragen jeweils selbständig vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und allen Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr bereits erreicht hätten, zu beantworten und zu unterzeichnen seien. Mit Schreiben, datiert vom 7. April 2015, kam der Beschwerdeführer alleine dieser Aufforderung nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Oktober 2011 aus seinem Heimatstaat geflohen zu sein und sich im Sudan in einem Flüchtlingslager registriert zu haben. Aus Sicherheitsgründen lebe er nun aber in Khartoum. Aufgrund der harten Lebensumstände und der Perspektivenlosigkeit ersuche er die Schweiz um Asyl. Das sudanesische Klima bekomme seiner angeschlagenen Gesundheit nicht; ausserdem sei er der Gefahr ausgesetzt, nach Eritrea deportiert zu werden. B. Mit separaten Verfügungen je vom 4. Juni 2015 – je am 17. Juni 2015 eröffnet – trat das SEM einerseits auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder mangels persönlicher Willenserklärungen nicht ein und andrerseits verweigerte es dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Nichteintretensentscheid betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Kinder ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer den Abweisungsentscheid der Vorinstanz an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
E-4534/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst; aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde aber in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-4534/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 4.4 Gemäss neuerer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
E-4534/2015 aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7.1 f. S. 519 f.). 5. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise mit der Begründung, die Abklärung des Sachverhalts erfordere seine Anwesenheit in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Auch wenn die Asylvorbringen unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien, sei nicht auszuschliessen, dass ernstzunehmende Probleme mit den heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG entstanden seien. Hingegen sei nicht von einreiserelevanten Problemen im Sudan auszugehen, vielmehr davon, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe, zumal entgegen dem Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit einer Deportation nach Eritrea in Verletzung des Non-Refoulementprinzips gering sei und es ihm freistehe, in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückzukehren. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz liege nicht vor. Folglich sei keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes gegeben. 6. Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einem Drittstaat, Sudan, effektiven Schutz gefunden hat und er daher nicht mehr schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Ausserdem besteht keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz. Daher ist ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen, insbesondere jenes, dass die Gefahr einer Deportation bestehe, und versieht es mit weiteren, aber nicht hinreichenden Hinweisen. Er bringt aber nichts vor, was geeignet wäre, zu einem andern Schluss zu gelangen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4534/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
E-4534/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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