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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2019 E-4530/2019

September 12, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,709 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. August 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4530/2019

Urteil v o m 1 2 . September 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Moldova und Rumänien, B._______, geboren am (…), Italien, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. August 2019.

E-4530/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine moldawische sowie rumänische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung in Italien, suchte am 8. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl für sich und ihren minderjährigen Sohn, einen italienischen Staatsangehörigen, nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum C._______ zugeteilt, wo am 17. Juni 2019 die Personalaufnahme erfolgte. Mit Vollmacht vom 18. Juni 2019 erklärte sie sich mit der Wahrung ihrer Interessen durch die ihr zugeteilte Rechtsvertretung einverstanden. Das SEM hörte sie am 22. Juli 2019 sowie am 22. August 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, der von ihr getrenntlebende Kindsvater würde den Sohn misshandeln. Trotz zahlreicher geführter Verfahren seien die (…) Behörden nicht gewillt, ihrem Kind genügenden Schutz zu gewähren, weshalb sie mit ihm in die Schweiz geflohen sei. C. Am 8. August 2019 wurde die Vorinstanz vom Kantonsgericht D._______ darüber informiert, der Kindsvater sowie die (…) Sozialbehörden hätten ein Verfahren um Kindesrückführung beim Gericht eingeleitet. Das Gericht habe am 7. August 2019 superprovisorisch angeordnet, die Ausweisdokumente der Beschwerdeführerin und ihres Kindes erst nach Abschluss des Rückführungsverfahrens auszuhändigen. D. Anlässlich der am 22. August 2019 fortgesetzten Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Kantonsgericht D._______ sei ihr Sohn fremdplatziert worden. Des Weiteren sei in E._______ gegen sie ein Strafverfahren wegen Kindesentführung eingeleitet worden. E. Mit Schreiben vom 29. August 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM, welcher dieser am 27. August 2019 zugestellt wurde.

E-4530/2019 F. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sowie ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Dabei wurde in den Erwägungen festgehalten, dass über die allfällige Rückführung des Sohnes nach E._______ in einem separaten Rückführungsverfahren entschieden werde, und im Verfügungsdispositiv wurde angeordnet, die Beschwerdeführerin müsse die Schweiz spätestens einen Tag nach Abschluss des Rückführungsverfahrens des Kantonsgerichts D._______ verlassen. Weiter beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. G. Am 3. September 2019 hiess die (…) Zivilkammer des Kantonsgerichts D._______ das Gesuch um Rückführung des Sohnes nach E._______ gut. Die Rechtsmittelbelehrung hält fest, dass gegen den Entscheid innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht eingereicht werden könne. Des Weiteren habe die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung, jedoch könne diese von Amtes wegen oder auf Antrag erteilt werden. H. Mit Eingabe vom 6. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 30. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

E-4530/2019 Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Aufgrund der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ergibt sich, dass sich das Rechtsmittel ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Mithin sind die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Dispositivziffer 2 (Ablehnung der Asylgesuche) sowie Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der Ausreisefrist hielt die Vorinstanz fest, unter Berücksichtigung des laufenden Rückführungsverfahrens betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin sei deren Wegweisung in Koordination mit dessen allfälligen Rückführung nach E._______ zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz spätestens einen Tag nach Abschluss des Rückführungsverfahrens beim Kantonsgericht D._______ zu verlassen. 6. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Insbesondere sei die Beurteilung über den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Ausgangs des kantonalen Rückführungsverfahrens nicht möglich. Die Vorinstanz verletze Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach die Einheit der Familie bei der Wegweisungsvollzugsprüfung zu beachten sei. Indem das SEM pauschal anordne, die Beschwerdeführerin müsse die Schweiz einen Tag nach Abschluss des Verfahrens verlassen,

E-4530/2019 widerspreche es diesen Vorschriften beziehungsweise nehme es in unzulässiger Weise das Ergebnis des Zivilverfahrens vorweg. Weiter werde nicht berücksichtigt, dass gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel aufgrund der familiären Situation, eine längere Ausreisefrist zu gewähren sei. Zudem seien die Formulierungen des Dispositives unklar. Die zu beachtenden Vorschriften könnten nur gebührend berücksichtigt werden, wenn der Ausgang des Rückführungsverfahrens am Kantonsgericht D._______ abgewartet werde. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und im erweiterten Verfahren zu behandeln, bis alle Sachumstände für eine vollständige Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt werden könnten. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG berücksichtigt das SEM bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie. Darüber hinaus ist das Wohl des Kindes bei behördlichen Massnahmen – so auch beim Wegweisungsvollzug – vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 7.2 Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz einen Tag nach Abschluss des Rückführungsverfahrens betreffend den Sohn vor dem Kantonsgericht D._______ zu verlassen. Dazu ist festzustellen, dass diese Anordnung die vorstehend erwähnten Grundsätze und Bestimmungen nur dann vollständig respektieren würde, falls das Kantonsgericht einen sofort in Rechtskraft erwachsenden Rückführungsentscheid fällen würde und könnte. Gemäss dem vorliegenden Urteilsdispositiv (Entscheid der […] Zivilkammer des Kantonsgericht D._______ vom 3. September 2019 [Geschäftsnummer (…)]) wurde zwar das Gesuch um Rückführung gutgeheissen, jedoch besteht die Möglichkeit, innert zehn Tagen ein Rechtsmittel beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerde entfaltet zwar grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann diese von Amtes wegen oder auf Antrag erteilt werden (vgl. Art. 103 BGG). Der in der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des kantonalen Verfahrens festgesetzte Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin erweist sich somit als mit den eingangs erwähnten Grundsätzen nicht vereinbar. Die Anordnung berücksichtigt weder mögliche Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen noch den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Rückführungsverfahren obsiegen würde. In letzterem Fall hätte die Vorinstanz für das Kind, dessen Flücht-

E-4530/2019 lingseigenschaft es in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig verneinte, eine konkrete Ausreisefrist festzusetzen. In sämtlichen dieser möglichen Verfahrensszenarien gebietet es jedoch unter anderem das Kindeswohl, dass dem Kind der regelmässige Kontakt mit seiner Mutter ermöglicht wird (eventuell unter Erlass allfälliger Weisungen und Auflagen seitens der zuständigen Behörde). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich keine Überweisung ins erweiterte Verfahren auf, da der Ausgang des Rückführungsverfahrens lediglich für den Zeitpunkt ihres Wegeweisungsvollzuges relevant ist und dieser abstrakt umschrieben werden kann. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung kann nicht festgestellt werden. Abgesehen von den dargelegten Mängeln kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht genügend verständlich wäre. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist im Ergebnis festzustellen, dass die Anordnung der Vorinstanz betreffend den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin das Kindeswohl ihres (…) Sohnes nicht in genügendem Masse berücksichtigt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt festzulegen, auf welchen ihr Sohn gestützt auf einen rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheid die Schweiz zu verlassen hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wird gestützt auf Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung verzichtet, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. 8.2 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch ihren am 18. Juni 2019 zugewiesenen Rechtsbeistand vertreten ist, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102f Abs. 1 AsylG).

E-4530/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt festzulegen, auf welchen ihr Sohn, B._______, geboren am (…), Italien, gestützt auf einen rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheid die Schweiz zu verlassen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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