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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2012 E-4529/2009

May 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,891 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4529/2009

Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (…).

E-4529/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 9. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 11. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem sie sich in der Zeit vom 6. Februar 2009 bis zum 27. Februar 2009 besuchshalber bei ihrer Schwester in der Schweiz aufgehalten habe und danach über Frankfurt und nach einem Aufenthalt in Dubai in ihr Heimatland zurückgekehrt sei, dass sie am 27. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum befragt und am 4. Juni 2009 durch das BFM zu den Asylgründen ausführlich angehört wurde, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ein in der Schweiz wohnhafter Landsmann (M.H.S.), der Ehemann (…) (und Vorsitzender der Kinjit in Europa und der Schweiz), den sie beim Besuchsaufenthalt in der Schweiz kennengelernt habe, habe ihr einen Briefumschlag auf die Rückreise in ihr Heimatland mitgegeben, den sie einem ihr Unbekannten hätte überbringen müssen, dass ihr weder der Zweck des Brieftransportes noch der Inhalt des Umschlages bekannt gewesen seien und der Briefumschlag lediglich mit dem Namen und der Telefonnummer des Unbekannten versehen gewesen sei, dass bei ihrer Einreise vom 8. März 2009 am Flughafen von Addis Abeba ihre Handtasche durchsucht und der Briefumschlag gefunden worden sei, dass sich nach dem Öffnen des Briefumschlages durch die Flughafenbehörden herausgestellt habe, dass sich darin zwei weitere Briefumschläge befunden hätten, die mit den Namen zweier Anführer der Kinjit-Partei beschriftet gewesen seien und sich in diesen Geld befunden habe, dass die Beschwerdeführerin des illegalen Geldtransfers verdächtigt, am Flughafen verhört und am Tag darauf in ein Gefängnis gebracht worden sei, dass sie dort regelmässig verhört und geschlagen worden sei, dass am 25. März 2009 eine Mitgefangene im Beisein der Beschwerdeführerin an den Folgen von Schlägen gestorben sei,

E-4529/2009 dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Vorfalls aufgefordert wurde, schriftlich zu bestätigen, vom Vorgefallenen niemandem etwas zu erzählen und das Land zu verlassen, unter der Androhung, ihr und ihrer Familie würde Schlechtes widerfahren, wenn sie sich nicht daran halten würde, dass sie zudem angehalten worden sei, einen Bürgen beizubringen, der zu bestätigen hätte, dass die Beschwerdeführerin künftig sich nicht mehr des Geldschmuggels schuldig mache und das Land verlasse, dass ihre Mutter mit einen Verwandten beim Gefängnis vorgesprochen habe, der sich dafür verbürgt habe, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 aus der Haft entlassen worden sei, wobei sie sich in der Folge meistens zu Hause aufgehalten habe, da sie die ganze Zeit beobachtet und beim Verlassen des Hauses verfolgt worden sei, so etwa auch beim Gang in eine Privatklinik, wo sie sich ihre im Gefängnis zugefügten Wunden habe behandeln lassen, dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

E-4529/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben von M.H.S. vom 7. Juli 2009 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2009 beigelegt wurden, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2009 ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2009 zur Stellungnahme zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, Beweismittel einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2009 zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahm und ein ärztliches Attest der Klinik in Addis Abeba, in der sie sich habe behandeln lassen, sowie ein Schreiben der Polizeikommission der Stadt Addis Abeba vom 13. Juni 2009 zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83

E-4529/2009 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht feststellte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen seien ohne Substanz und nicht nachvollziehbar, dass die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,

E-4529/2009 dass auch die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung auf die Entgegnungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zu überzeugen vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, die durchwegs stereotypen Aussagen insbesondere bezüglich der vorgebrachten Haftumstände liessen erkennen, dass die Beschwerdeführerin das Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt habe und auch ihre Schilderungen hinsichtlich der Tötung der Mitgefangenen würden keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen, dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, gerade bei schwierigen oder sogar traumatisierenden Erlebnissen könne es der betroffenen Person schwerfallen, sich Fremden gegenüber zu öffnen und über das Erlebte zu sprechen, vorliegend in Würdigung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen nicht durchzudringen vermag, dass ebenso mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach es höchst abwegig erscheint, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe vor ihrer Entlassung aus der Haft schriftlich bestätigen müssen, niemandem etwas zu erzählen, was sie als Augenzeugin über die Tötung der Mitgefangenen gesehen habe, dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es scheine für die äthiopischen Behörden durchaus geläufig zu sein, ihren Gefangenen ähnliche Geständnisse vor der Entlassung abzuverlangen, im vorliegenden Zusammenhang sachlich nicht tauglich ist und der entsprechende Verweis auf den Bericht des US Departement of State vom 25. Februar 2009 (2008 Human Rights Reports, Ethiopia), wonach zu entlassende Gefangene schriftlich zu bestätigen gehabt hätten, sich künftig nicht mehr an illegalen Aktivitäten zu beteiligen, inhaltlich eine gänzlich unterschiedliche Qualität aufweist, dass im Weiteren der Feststellung des BFM beizupflichten ist, dass die dargelegte Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Geldtransport vor dem Hintergrund der äusserst strengen Passund Devisenkontrollen am Flughafen von Addis Abeba nicht nachvollziehbar ist, dass das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Bestätigungsschreiben von M.H.S. daran nichts zu ändern vermag,

E-4529/2009 dass der Einschätzung des BFM in dessen Vernehmlassung zu folgen ist, wonach das eingereichte Schreiben von M.H.S. in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass das BFM in der Vernehmlassung zudem insbesondere zu Recht darlegt, das geltend gemachte Vorgehen des angeblichen Geldtransfers sei in hohem Masse realitätsfremd sowie äusserst vernunftwidrig und verantwortungslos, wenn M.H.S. im Geldumschlag die Namen einschlägiger Oppositioneller aufgeführt haben soll, zumal er in seinem Schreiben explizit darauf hinweise, dass Bürger, welche in Verdacht gerieten, die Opposition zu unterstützen, vom äthiopischen Regime angeklagt würden, und das BFM daraus richtigerweise folgert, dieses Vorgehen entspreche auch nicht dem einer Führungsperson, dass die Entgegnungen in der Replikschrift nicht zu überzeugen vermögen, wenn ausgeführt wird, die Namen der Oppositionellen hätten sich nicht offen sichtbar auf dem Hauptumschlag, sondern lediglich auf den beiden darin liegenden zwei Couverts befunden, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass diese zwei Couverts von M.H.S. überhaupt mit den Namen einschlägiger Oppositionsführer bezeichnet worden wären, zumal diese ohne Weiteres hätten verschlüsselt werden können, dass ein derart sicherheitstechnisch dilettantisches Verhalten einer Person in der Funktion von M.H.S., wie vorliegend geschildert, nicht ansatzweise realitätsbezogen erscheint, dass demnach im Resultat der Erkenntnis des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich um ein Konstrukt handelt, dass daran auch das mit der Replikeingabe vom 14. August 2009 eingereichte ärztliche Attest sowie das Schreiben der Polizeikommission der Stadt Addis Abeba vom 13. Juni 2009 in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass nach Kenntnis des Gerichts entsprechende Dokumente ohne Weiteres käuflich zu erwerben oder im Auftrag herstellen zu lassen sind, ohne zu deren Inhalt mit persönlichem Bezug berechtigt zu sein, dass, obwohl in entscheidrelevanter Hinsicht nicht von massgeblichen Gewicht, anzumerken ist, dass aufgrund den dem Gericht vorliegenden

E-4529/2009 Quellen eine "Hana Mariyam Higher Clinic" in Addis Abeba nicht bekannt gemacht werden konnte und dem Briefkopf des eingereichten ärztlichen Attestes auch keine Adresse entnommen werden kann, dass zudem der Inhalt des Schreibens der Polizeikommission der Stadt Addis Abeba vom 13. Juni 2009 den Eindruck vermittelt, er wäre im Auftrag zuhanden des vorliegenden Verfahrens geradezu vordiktiert worden und der Inhalt im Weiteren schlecht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu vereinbaren ist, wenn darin ausgeführt wird, nachdem sie mehrere Male erfolglos zu einem Termin vorgeladen worden sei, habe die Polizei nachgeforscht und festgestellt, dass sie sich ins Ausland abgesetzt habe, hätte doch die Mutter der Beschwerdeführerin die Polizei ohne Weiteres in Kenntnis setzen können, dass sie bereits am 9. Mai 2009 das Heimatland verlassen habe, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ereigneten, nicht erfüllt, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass im Schreiben von M.H.S. vom 7. Juli 2009 angemerkt wird, die Beschwerdeführerin sei nun registriertes Mitglied der "Kinjit Support Organisation in Switzerland", dass alleine daraus für die Beschwerdeführerin offenkundig keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG abgeleitet werden können, dass für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr unter dem Titel subjektiver Nachfluchtgründe Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich sind und dabei eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird, dass dies aufgrund der Aktenlage auch nicht nur ansatzweise auf die Beschwerdeführerin zutrifft, dass vorliegend auch jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingelei-

E-4529/2009 tet worden wären, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen, dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5

E-4529/2009 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Äthiopien droht, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien einen Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin würde in Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-4529/2009 dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessbedürftig zu betrachten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4529/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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