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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2020 E-4528/2017

April 28, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,508 words·~18 min·5

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4528/2017

Urteil v o m 2 8 . April 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017.

E-4528/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. August 2015 und der Anhörung vom 21. März 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehöre der Ethnie Afar an und habe die ersten fünf Lebensjahre mit seiner Familie im Dorf B._______ verbracht. Im Jahr 1988 sei seine Familie nach Äthiopien ausgewandert und im Jahr 1999 nach Eritrea zurückgekehrt. Im Jahr 2000 sei die Familie via Dschibuti nach C._______, Saudi- Arabien, ausgereist, weil der Vater Angst gehabt habe, seine Kinder würden in den Militärdienst eingezogen respektive die Familie könnte wegen seiner Tätigkeit für die Oppositionsbewegung „Red Sea Afar Democratic Organization“ (RSADO) in Schwierigkeiten geraten. Der Vater sei einer der Gründer von RSADO in Äthiopien und in C._______ gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 der RSADO beigetreten. Er habe an einigen Treffen teilgenommen und gelegentlich bei der Organisation von Veranstaltungen mitgeholfen. Im Jahr 2007 habe er geheiratet und im Jahr (...) sei die Tochter geboren. Der Vater sei im Jahr 2008 gestorben. Ende 2012 hätten ihn die saudi-arabischen Behörden wegen seiner gefälschten Aufenthaltsbewilligung verhaftet. Nachdem Angehörige des Afar-Stammes für seine eritreische Herkunft gebürgt hätten, sei er aus dem Gefängnis entlassen und Anfang 2013 nach Eritrea ausgeschafft worden. Nach circa sechs Tagen in D._______ habe er sich mit Hilfe seines Halbbruders, der gute Beziehungen zum eritreischen Regime pflege und als Informant mit diesem zusammenarbeite, eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen. Der Halbbruder habe ihm die Identitätskarte aber nicht ausgehändigt. Circa einen Monat nach seiner Einreise nach Eritrea sei er festgenommen und vier respektive fünf Tage in einem Gefängnis festgehalten worden. Er sei verdächtigt worden, Mitglied der RSADO zu sein. Sie hätten ihn zum Grund seiner Rückkehr und zu den Strukturen der oppositionellen RSADO befragt sowie zur Zusammenarbeit überreden wollen. Er sei gefoltert worden. Nach einem circa zweimonatigen Spitalaufenthalt hätten sie ihn in ein Gefängnis ausserhalb respektive innerhalb von D._______ überführt. Dort sei er achteinhalb respektive dreieinhalb Monate gewesen, ohne befragt worden zu sein. Eines Morgens hätten die Wachen gesagt, er würde in den Militärdienst eingezogen. Er sei mit weiteren hundert Gefangenen in einen Transporter gebracht worden. Unterwegs sei ihm und anderen Gefangenen die Flucht gelungen. Ende 2013 habe er Eritrea illegal verlassen. Von Ende 2013 bis März 2015 habe er sich in Dschibuti aufgehalten.

E-4528/2017 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Schreiben der Eritrean Afar State in Exile vom 13. Dezember 2015 und einen medizinischen Bericht des Département de médecine, Service des maladies infectieuses, vom 12. Dezember 2016 ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu. D. Mit Eingabe vom 14. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Schreiben vom 26. September 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. G. Am 18. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer eine Honorarnote zu den Akten.

E-4528/2017 H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten vom 15. April 2018 zur Situation von Rückkehrern nach Eritrea und eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Am 15. April 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Eritrean Afar National Congress vom 20. November 2018 und 6. April 2019 sowie vier Fotos einer Demonstrationsteilnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 4, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Rechtsbegehren 4 ist daher nicht einzutreten. 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4528/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe zum Namen des Gefängnisses, zur Dauer des Gefängnisaufenthalts und zur Flucht widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Aussagen, insbesondere zum Spitalaufenthalt, seien vage und vermittelten nicht den Eindruck, dass er dies selbst erlebt habe. Die Angaben zur Mitgliedschaft in der RSADO seien ebenfalls oberflächlich und genügten nicht als Erklärung für seine angebliche Inhaftierung in Eritrea. Zudem bestünden Zweifel über seine Identität, da er nicht zufriedenstellend habe erklären können, weshalb er nicht seine Identitätskarte im Original eingereicht habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung der Vorinstanz erschöpfe sich in der Aufzählung vermeintlicher Ungereimtheiten. Die Tatsache, dass er gefoltert worden sei, sei nicht gewürdigt worden. Seine Erzählungen über die politische Tätigkeit des Vaters, den Aufenthalt in Saudi- Arabien, die Inhaftierung und den Spitalaufenthalt seien von vielen Realkennzeichen geprägt. Seine Aussage an der Befragung, er kenne den Namen des Gefängnisses nicht, habe sich auf den ersten Gefängnisaufenthalt und nicht auf den zweiten bezogen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern seine Aussagen zum Aufenthaltsstatus widersprüchlich

E-4528/2017 seien. In Bezug auf die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Gefängnisaufenthaltes habe er mehrfach betont, dass es sich um Circa-Angaben handle. Sein Vater sei ein bekannter Oppositioneller gewesen, weshalb es glaubhaft erscheine, dass er dadurch ins Visier des eritreischen Regimes geraten sei. Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Januar 2017 werde festgehalten, dass das eritreische Regime Oppositionsbewegungen wie die RSADO als Terrororganisation einstufe. Folglich sei er als Mitglied des RSADO von den eritreischen Behörden des Terrorismus verdächtigt und gefoltert worden. Zudem habe er sich durch seine Flucht dem Militärdienst entzogen. Insgesamt habe er seine Identität, die Vorgeschichte, die Fluchtgründe und die illegale Ausreise glaubhaft dargelegt. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine erneute Inhaftierung und Misshandlungen. 5.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen. Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und seine Brüder hätten in Saudi- Arabien über eine Aufenthaltskarte verfügt. Er habe keine Aufenthaltskarte gehabt (SEM-Akten act. A4 F 1.11). An der Anhörung meinte er, der Vater und die Brüder hätten wie er nur über gefälschte Aufenthaltskarten verfügt (act. 14 F 37). An der Befragung führte er aus, sie hätten Eritrea Ende 2013 verlassen, weil der Vater nicht gewollt habe, dass die Söhne in den Militärdienst eingezogen würden. Der Vater sei einer der Gründer der RSADO in C._______ gewesen (act. A4 F 2.04, F 7.01). In der Anhörung führte er erstmals aus, sein Vater habe in Äthiopien ebenfalls zu den Mitbegründern der RSADO gehört. Nebst dem Militärdienst sei dies ein weiterer Grund für die Ausreise im Jahr 2013 gewesen (act. A14 F 147). Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei achteinhalb Monate in einem Gefängnis ausserhalb von D._______ inhaftiert gewesen. Den Namen des Gefängnisses kenne er nicht (act. A4 F 5.01 und 7.01). Anlässlich der Anhörung erklärte er hingegen, er sei zuerst in einem kleinen Gefängnis gewesen, wo er befragt und gefoltert worden sei. Nach einem Spitalaufenthalt hätten sie ihn in ein grosses Gefängnis mit dem Namen "E._______" innerhalb von D._______ gebracht. Dort sei er dreieinhalb Monate inhaftiert gewesen, aber nicht gefoltert worden (act. A14 F 160 ff.). Während der Anhörung widersprach er sich zudem bezüglich der Haftdauer im kleinen Gefängnis; anfangs sprach er von vier, später von fünf Tagen (act. A14 F 108, 150). Seine Erklärung, er habe an der Befragung den Namen des kleinen Gefängnisses nicht gewusst, überzeugt nicht, da er in der Befragung nur den Aufenthalt im grossen Gefängnis erwähnt hat. Ebenfalls lässt sich der

E-4528/2017 erhebliche Unterschied in den Angaben zur Dauer des Gefängnisaufenthalts nicht damit erklären, dass es sich lediglich um circa-Angaben handle. Es darf erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer erinnern kann, ob der Gefängnisaufenthalt achteinhalb Monate oder lediglich dreieinhalb Monate gedauert hat, zumal die Inhaftierung im Jahr seiner Ausreise stattgefunden haben soll. Anlässlich der Anhörung gab er erstmals an, er sei nach der Inhaftierung im kleinen Gefängnis zwei Monate im Spital gewesen. Trotz Nachfragens konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er so lange im Spital gewesen ist. Er mutmasste, dass es wegen einem entzündeten Blinddarm gewesen sein könnte, betonte aber gleichzeitig, dass er es nicht genau wisse und ihm niemand die Diagnose mitgeteilt habe (act. A14 F 156 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er zwei Monate im Spital gelegen ist, ohne den Grund dafür zu kennen. Seine Erklärung, er sei bewusstlos gewesen, mag vielleicht für die ersten Stunden zutreffen, aber kaum für zwei Monate. Nebst diesen Widersprüchen in zentralen Teilen der Verfolgungsgeschichte kommen weitere Ungereimtheiten hinzu. Der Beschwerdeführer gab an, er habe anfangs 2013 problemlos legal nach Eritrea einreisen können. Sie hätten ihm am Flughafen nur etwa drei belanglose Fragen gestellt. Nach der Einreise sei er zu seinem Halbbruder väterlicherseits gezogen, der ebenfalls Afar sei und mit dem eritreischen Regime zusammengearbeitet habe. Mit Hilfe des Halbbruders habe er innert wenige Tage eine eritreische Identitätskarte erhalten. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer anstandslos hätten einreisen lassen und ihm eine Identitätskarte ausgestellt hätten, nur um ihn dann weniger Tage später zu verhaften. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden ihn bereits bei der Einreise intensiver befragt und verhaftet hätten, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Dass die Behörden ihn im Visier gehabt haben sollen, erscheint auch aufgrund der Tatsache zweifelhaft, dass sein Vater bereits im Jahr 2007 verstorben und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die RSADO von äusserst geringfügiger Natur gewesen ist. Ferner ist nicht erklärbar, weshalb der Halbbruder dem Beschwerdeführer die Identitätskarte nicht ausgehändigt haben soll (act. A14 F 18). Die Erklärung, seine Beziehung zum Halbbruder sei anfangs sehr gut gewesen und dann schlechter geworden, weil der Halbbruder nicht gewollt habe, dass er sich mit der RSADO einlasse, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer blieb im Monat nach seiner Ankunft in Eritrea hauptsächlich zu Hause und hatte keinerlei Kontakte zur Opposition. Es gab demnach keinen Grund für die Verschlechterung der Beziehung. Insgesamt sind die geltend gemachten Vorfälle, die Inhaftierung mit Befragung und Folter sowie die anschliessende Flucht auf dem Weg in den Militärdienst, aufgrund

E-4528/2017 der Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Daran ändert auch das Schreiben der Eritrean Afar State in Exile vom 13. Dezember 2015 nichts. Das Schreiben hat den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und es wird grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer der Ethnie Afar angehört. 5.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf dem Transport in den Militärdienst geflüchtet, wurde als unglaubhaft qualifiziert. Folglich gibt es keinen Hinweis darauf, dass er sich einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt hat oder aus dem Militärdienst desertiert ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er nehme regelmässig an Kundgebungen und Sitzungen der eritreisch-exilpolitischen Bewegung teil. Am 31. August 2018 habe er in Genf an einer Massendemonstration für die Rechte des Volks Afar mit geschätzten 2'000–3000 Teilnehmern teilgenommen. Zudem sei er zum Repräsentanten des Eritrean Afar National Congress (EANC) in der Schweiz ernannt worden.

E-4528/2017 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer belegt mit den Fotos lediglich eine Demonstrationsteilnahme während seines viereinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz. Für die angebliche Teilnahme an Sitzungen und weiteren Kundgebungen reichte er keine Beweismittel ein. Der EANC hat seinen Sitz in Ottawa, Kanada. Weder auf der Internetseite des EANC, noch auf dessen Facebook- Seite oder sonst im Internet findet sich ein Hinweis auf einen Ableger des EANC in der Schweiz. Selbst wenn ein solcher Ableger existieren würde, tritt er offenbar nicht öffentlich in Erscheinung. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, was seine Aufgaben als Schweizer Repräsentant des EANC sein sollen, noch wird dies aus den Schreiben des EANC ersichtlich. Es dürfte sich somit auch bei diesen Belegen um Gefälligkeitsschreiben handeln. Insgesamt ist von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die eritreischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Ein subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG aufgrund des exilpolitischen Engagements ist somit zu verneinen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer

E-4528/2017 Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Die geltend gemachte Haft und die Flucht auf dem Transport in den Militärdienst wurden für unglaubhaft befunden (vgl. E. 5.3). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird (vgl. E. 5.4). Das exilpolitische Engagement ist derart unterschwellig, dass es keinen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt (vgl. E. 5.5). Es liegen somit nebst der angeblichen illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

E-4528/2017 15. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'568.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Die Beweismitteleingabe vom 15. April 2019 ist in der Honorarnote nicht enthalten; der Stundenaufwand ist entsprechend zu erhöhen. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2‘370.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4528/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'370.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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