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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 E-4522/2006

October 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,323 words·~22 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Nov...

Full text

Abtei lung V E-4522/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______ Iran, und ihre Kinder B._______ Irak, C._______, Irak, vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4522/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Kurdin aus ... mit letztem Wohnsitz in ... – verliess gemäss ihren Angaben Mitte Sommer des Jahres 2001 ihr Heimatland, um sich in den Irak in die Nähe von ... zu begeben, wo sie sich bis am 23. August 2004 aufgehalten habe. An diesem Tag sei sie kurz in den Iran zurückgekehrt, aber am selben Tag sogleich wieder ausgereist und habe sich über die Türkei und ihr unbekannte Länder per Personenwagen in die Schweiz begeben, wo sie am 11. September 2004 illegal eingereist sei und am 13. September 2004 in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 15. September 2004 wurde sie dort summarisch zu ihrer Person und zu ihren Asylgründen befragt. Am 20. September 2004 fand eine eingehende direkte Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei als Mitglied der iranischen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) politisch tätig gewesen, wobei er Flugblätter und Bücher der Partei verteilt habe. Sie habe ihm beim Verteilen der Flugblätter geholfen und mit ihm an Demonstrationen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin sei selber aber nicht Parteimitglied gewesen. Die iranischen Behörden würden sie indessen für ein Mitglied halten. Vor ihrer Heirat im Jahr 1985 habe ihr Ehemann bereits vier Jahre im Gefängnis verbracht, worauf er von seiner Arbeit als Lehrer entlassen worden sei. Im Frühjahr 1991 seien sie beide festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrere Tage in Haft gehalten, verhört und geschlagen worden. Ihr Ehemann sei etwa zwei bis zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen. Im Jahr 1993 – wenige Zeit nach der Haftentlassung – sei er schliesslich ermordet worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin nach ... gezogen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Während ihres Aufenthalts in ... sei ihr Vater ihretwegen zweimal festgenommen worden. Aus diesem Grund habe sie sich im Jahr 2001 in den Irak begeben, wo sie bis im August 2004 illegal in einem Stützpunkt der iranischen KDP in der Nähe von ... für KDP-Mitglieder gekocht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass iranische Spione die KDP im Irak beobachtet hätten, weshalb sie sich auch dort verfolgt gefühlt habe. Da sie nicht „den Rest ihres Lebens“ dort habe verbringen wollen, habe sie diesen Ort im August 2004 verlassen, um sich über den Iran ins fernere Ausland zu begeben. E-4522/2006 B. Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit – am 28. November 2005 eröffneter – Verfügung vom 18. November 2005 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs. Dabei begründete das Bundesamt seinen Entscheid insbesondere damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Am 16. Dezember 2005 heiratete die Beschwerdeführerin den irakischen Staatsbürger D._______, über dessen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wird (E-3455/2006). D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2005 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. November 2005 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen und sei das Verfahren der Beschwerdeführerin mit jenem ihres (irakischen) Ehemannes (E-3455/2006) koordiniert zu behandeln. Auf die Begründung im Einzelnen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus verschiedenen Identitätskarten, sowie den Personalregisterauszug und den Todesschein ihres verstorbenen (iranischen) Ehemannes, alle in Kopie und mit Übersetzung, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig E-4522/2006 teilte er mit, dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes soweit wie möglich koordiniert behandelt würden. F. Mit Verfügung vom 8. März 2006 kam das BFM im Rahmen der Vernehmlassung teilweise auf seine angefochtene Verfügung vom 18. November 2005 zurück und nahm die Beschwerdeführerin infolge Einbezugs in die wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnete vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes (E-3455/2006) wiedererwägungsweise vorläufig auf. G. Am 13. März 2006 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass in der Folge der – wiedererwägungsweise – teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM das Beschwerdeverfahren, soweit es den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos geworden sei. Dabei wurde sie angefragt, ob sie für den Rest an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. H. Am 20. März 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. I. Am (...) wurde B._______ der Beschwerdeführerin geboren. J. Am (...) wurde C._______ geboren. K. Am 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-4522/2006 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im vorliegenden Fall sind die Anordnungen des BFM betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2005) mit Verfügung des Bundesamts vom 8. März 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben worden und die Beschwerde hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 1.5 Somit bleibt vorliegend noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt, sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin angeordnet hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder werden in das Verfahren der Mutter einbezogen. 4. E-4522/2006 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprüchlich und entgegen der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns geäussert, weshalb ihren Ausführungen nicht geglaubt werden könne. Sie habe zunächst an der Erstbefragung mitgeteilt, sie sei im Sommer 1991 während drei Tagen festgehalten worden. An der Direktbefragung habe sie jedoch erklärt, sie sei anfangs Frühling während einer Woche festgehalten worden. Ferner habe sie einmal gesagt, sie habe zu Hause keinen Telefonanschluss, ein anderes Mal jedoch, sie habe einen Anschluss und ihr Telefon sei abgehört worden. Nach Vorhalt habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe gesagt, über keinen Anschluss zu verfügen, weil sie die Telefonnummer nicht auswendig gewusst habe. Im Weiteren habe sie auch zu ihrem Aufenthalt im Iran und in der Türkei und zu den Kontakten mit ihrer Mutter, aber insbesondere zu ihrem angeblichen Versteck in ... widersprüchliche Angaben gemacht, die sie nach Vorhalt nicht zu erklären beziehungsweise zu entkräften vermocht habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin zu ihren politischen Tätigkeiten nichts Näheres zu berichten gewusst. Gemäss ihren diesbezüglichen E-4522/2006 Angaben habe sie Flugblätter oder Zeitschriften irgendwo versteckt. Somit handle es sich bei ihr nicht um eine politische Aktivistin. Trotzdem gehe sie davon aus, bis zur Ausreise in den Irak im Jahr 2000 ständig beobachtet, verfolgt und gesucht worden zu sein. Sie vermöge jedoch überhaupt nicht zu begründen, weshalb sie und ihr Vater acht Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes noch verfolgt worden seien, obschon weder sie noch ihr Vater in dieser Zeit irgendwelche politischen Aktivitäten ausgeübt hätten. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete den Erwägungen des BFM in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass es sich bei den vermeintlichen Widersprüchen hinsichtlich ihrer Festnahme im Jahr 1991 um ein sprachliches Problem gehandelt habe. Ihre Muttersprache sei Sorani, wobei sie auch Farsi gut spreche. An der Befragung in der Empfangsstelle sowie bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei (vgl. A3) sei sie nicht in ihrer Muttersprache befragt worden, weshalb sie einzelne Begriffe nur sinngemäss erfasst habe. Zudem seien Ereignisse, die teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen würden, verständlicherweise nicht zuverlässig abrufbar. Schliesslich habe sie hinsichtlich des Telefonanschlusses aussagen wollen, sie habe keinen telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter pflegen können. Als Ehefrau eines verfolgten und später ermordeten Aktivmitglieds der KDP und als selber politisch Aktive habe sie in den letzten Jahren in Gefahr gelebt. Überdies habe sich die Situation in ihrem Heimatland in der letzten Zeit für politisch Aktive verschlechtert. Dadurch dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes versteckt gelebt habe, habe sie sich den Verfolgern entzogen. Ihre Familie sei aber weiterhin überwacht worden, wobei ihr Vater zweimal inhaftiert und befragt worden sei. 6. Im Folgenden wird in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.1), sodann deren flüchtlingsrechtliche Relevanz (vgl. E. 6.3) geprüft. 6.1 6.1.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf sprachliche Schwierigkeiten hinwies (vgl. A1, S. 2; A9, S. 3 und 14). Anlässlich der Befragung vom 15. September 2004 gab sie an, ihre Muttersprache sei Sorani – ein kurdischer Dialekt, der hauptsächlich im Westen Irans und im irakischen Kurdistan gesprochen wird – (vgl. A1, S. 3), wurde indessen auf Farsi befragt (vgl. A1, S. 8). Im Weiteren E-4522/2006 teilte sie mit, die Verständigung mit dem Dolmetscher während der Befragung der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2009 sei schwierig gewesen, weil dieser (den kurdischen Dialekt) Kurmanji beziehungsweise Bahdini gesprochen habe (vgl. A1, S. 2; A3, S. 2; A9. S. 14). Die direkte Bundesanhörung begann ebenfalls auf Farsi (vgl. A9, S. 3) und wurde dann mit einem Sorani-Dolmetscher fortgeführt (vgl. A9, S. 4 und 17). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass dadurch gewisse Missverständnisse entstanden sein könnten, wie beispielsweise hinsichtlich des Geburtstags der Beschwerdeführerin, so wie sie es in ihrer Beschwerde vorbringt. 6.1.2 Als Weiteres fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Ereignisse bis zum Hinscheiden ihres damaligen Ehemannes im Jahr 1993 recht detailliert und kohärent zu schildern vermag. Hingegen fehlt dieser Detailreichtum für die Angaben nach 1993, beispielsweise betreffend ihrer Tätigkeiten und ihres Aufenthaltes in ... und im Irak oder betreffend des angeblich gegen Familienangehörige ausgeübten Drucks seitens der iranischen Behörden. Auch gelingt es ihr nicht, das angebliche behördliche Interesse an ihr überzeugend darzustellen. 6.1.3 Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt und die Länge ihrer Festnahme im Jahr 1991 durch iranische Behörden ist dem BFM beizupflichten, dass diese widersprüchlich ausgefallen sind. An der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, im Sommer während drei Tagen in ... in einem Zimmer festgehalten worden zu sein (vgl. A1, S. 6). An der Direktanhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei „ca. für eine Woche“ im Gefängnis geblieben. Sie wisse indessen den genauen Zeitpunkt nicht mehr, da es lange her sei, aber es sei wohl anfangs Frühling 1991 gewesen (vgl. A9, S. 9 und 10). Überdies besteht ein Widerspruch in ihren Aussagen betreffend die Haftdauer ihres damaligen Ehemannes, dessen Haftentlassung und Tötung. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Ehegatte sei gleichzeitig wie sie festgenommen worden (also zwischen Frühjahr und Sommer 1991; vgl. A9, S. 9 und 11), dann etwa zwei bis zweieinhalb Jahre in Haft geblieben (vgl. A9, S. 9) und am 24. Januar 1993 (vgl. A9, S. 10: 5.11.1372) gestorben. Wäre der Ehemann zwei Jahre in Haft gewesen, hätte er beziehungsweise die Beschwerdeführerin spätestens im Januar 1991 festgenommen werden müssen. Auch erscheint in diesem Zusammenhang seltsam, dass auf dem auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Zivilregisterauszug ihres Ehe- E-4522/2006 mannes unter der Rubrik „Scheidung/Tod“ der 27. September 1985 (5.7.1364) aufgeführt ist. Weder hat die Beschwerdeführerin von der Scheidung noch vom Hinscheiden ihres Ehegatten im Jahr 1985 berichtet noch stimmt dieses Datum mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin über dessen Ermordung im Jahr 1993 überein (vgl. A9, S. 11). Auf dem – in Kopie – eingereichten Todesschein erscheint dann allerdings wieder der 5. 11. 1372, also das Jahr 1993, weshalb dieses Datum als Todestag angenommen werden kann. Allerdings ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach über zehn Jahren weder an den genauen Zeitpunkt ihrer Haft noch an die exakte Dauer derselben zu erinnern vermag. Die relativ detaillierte Beschreibung der Umstände der Verhaftung, der Haft selbst und der Haftentlassung spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin diese selber erlebt haben könnte. Indessen kann die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben, da – wie unten ausgeführt (vgl. E. 6.3) – dieses nicht mehr als für die Flucht aktuell gelten kann. 6.1.4 Die vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten betreffend den Telefonanschluss erachtet das Bundesverwaltungsgericht – soweit überhaupt vorhanden – nicht als derart gravierend, dass daraus auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden könnte. Aus dem Protokoll vom 15. September 2004 ergeht nicht – wie vom BFM ausgeführt –, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zu Hause keinen Telefonanschluss besessen zu haben. Tatsächlich machte sie geltend, ihre Familie sei vor ihrer Ausreise im Jahr 2001 nach Irak über Telefonanschlüsse ihrer Onkel und Tanten überwacht worden (vgl. A1, S. 6). Allerdings reagierte sie anlässlich der Direktbefragung vom 20. September 2004 auf den Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung ausgesagt, sie habe zu Hause keinen Telefonanschluss gehabt, währenddessen sich herausgestellt habe, dass sie doch über ein Telefon verfüge, unbehelflich mit der Antwort, sie habe gemeint, dass sie die Telefonnummer nicht auswendig gekannt habe. Sodann gab sie aber zu Protokoll, dass sie zu Hause noch kein Telefon besessen hätten, als sie (im Jahr 2001) in den Irak geflüchtet sei (vgl. A9, S. 14). Die in der Beschwerde dazu abgegebene Erläuterung, die Beschwerdeführerin habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sie keinen telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt habe (vgl. S. 5), trägt indessen nicht zur Klärung bei. Zum Einen gab sie an, dass Onkel und Tanten vor dem Jahr 2001 bereits über Telefonanschlüsse verfügten; zum andern dass ihre Mutter „seit etwa drei Jahren“ (also etwa seit dem Jahr 2001) einen eigenen Telefonanschluss habe (vgl. A9, S. 3). Aufgrund E-4522/2006 der Protokolle kann ihr somit nicht vorgeworfen werden, ihre diesbezüglichen Aussagen seien unglaubhaft. 6.1.5 Ferner sieht das Bundesverwaltungsgericht auch in den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre letzten Treffen mit ihrer Mutter keine Ungereimtheiten. Die Beschwerdeführerin gab kohärent zu Protokoll, ihre Mutter im Iran im Juli/August 2001 (1380) (vgl. A9, S. 3) auf dem Weg von ... nach ... (vgl. A9, S. 5) zuletzt gesehen zu haben. Im Irak sei sie ihr dann im Jahr 2003 (1382) in ... (vgl. A9, S. 5) beziehungsweise „vor ca. einem Jahr“ in ... „nur einen Tag“ (vgl. A9, S. 3 und 14) zum letzten Mal begegnet. Am 23. August 2004 sei sie dann das letzte Mal im Iran gewesen, bevor sie „... Richtung Ausland“ verlassen habe (vgl. A1, S. 6; A9, S. 8). Es ist den Akten nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie ihre Mutter im August 2004 noch „während einer Stunde“ „ausserhalb“ (des Ortes, wo sich das Grab ihres Vaters befindet) traf (vgl. A1, S. 7) oder, ob sich diese Aussage auf einen anderen Zeitpunkt und Ort bezieht. Schliesslich kann offen bleiben, ob diese Darstellungen als glaubhaft zu gelten haben, da sie betreffend der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin unwesentlich sind. 6.1.6 Hingegen erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Familienangehörigen seien nach der Ermordung ihres Ehemannes im Jahr 1993 bis zu ihrer Ausreise in den Irak im Jahr 2001 – während sie sich in ... versteckt gehalten habe (vgl. A1, S. 5; A9, S. 8) – ständig überwacht (vgl. A1, S. 6) und sie selbst gesucht worden, aufgrund ungenügender Substanziierung als unglaubhaft. Zwar meinte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie vor ihrer Ausreise im Jahr 2001 konkret von den Behörden gesucht worden sei, ihre „ganze Familie sei überwacht worden“ und es sei „in den Dörfern rund um ...“ nach ihr gesucht worden. Auch in ... sei sie gesucht worden, aber weil sie nur selten das Haus verlassen habe, wisse sie nicht wie (vgl. A1, S. 6). Anlässlich der Direktbefragung sagte sie sodann, diese Aussage habe auf einem Gefühl beruht; sie habe das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden, habe diese Leute indessen nie gesehen (vgl. A9, S. 12). Damit erschöpft sich die vorgebrachte Verfolgung in vagen Behauptungen und Gefühlen, ohne konkrete Hinweise auf persönliche behördliche Benachteiligungen. Im Übrigen erstaunt, dass eine alleinstehende Frau, welche über keine Verwandten in ... verfügt (vgl. A1, S. 3), sich innert kürzester Zeit hätte dort installieren, Arbeit finden und unbemerkt während etwa acht E-4522/2006 Jahren verweilen können (vgl. A1, S. 5 und 6; A9, S. 8 und 9). In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle schilderte, nie gearbeitet zu haben (vgl. A9., S. 5 und 6). Ferner brachte sie vor, im Jahr 2001 unbehelligt von ... in den Irak gereist zu sein. Auch hinsichtlich der „iranischen Spione“, welche sie während ihres Aufenthaltes im Irak beobachtet haben sollen, blieb die Beschwerdeführerin sehr vage und schilderte, sie nie gesehen zu haben (vgl. A9, S. 12). Zusammenfassend ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen – entgegen ihren Behauptungen in ihrer Rechtsmittelschrift – ungenügende Hinweise auf eine angebliche „Verfolgung, Beobachtung und Kontrolle durch die Polizei und staatliche Sicherheitsleute“ (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 4). Schliesslich müssen die auf Beschwerdeebene behaupteten „Kontrollen und Besuche“ der Staatsorgane bei Verwandten der Beschwerdeführerin als nachgeschoben qualifiziert werden, da den Protokollen keine solche Erwähnungen zu entnehmen sind. 6.1.7 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Ereignisse nach 1993 grösstenteils als unglaubhaft. Sie könnten im Übrigen, wie nachstehend erläutert, auch nicht als asylrelevant erachtet werden. 6.2 6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.). Die Ereignisse müssen eine gewisse Intensität aufweisen, um als ernsthafter Nachteil im asylrechtlichen E-4522/2006 Sinne zu gelten (vgl. EMARK 1996 Nr. 30). Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts früherer oder künftig drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.). 6.2.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie sich zwischen der im Jahr 1991 erlittenen Haft und ihrer Ausreise in den Irak im Jahr 2001 versteckt gehalten habe, weil sie befürchtet habe, seitens der iranischen Behörden weiterhin verfolgt zu werden, einerseits wegen der politischen Aktivitäten ihres ermordeten Ehemannes, anderseits weil sie deswegen von den Behörden bezichtigt werde, selber Mitglied der KDP zu sein. Wie oben dargestellt (vgl. E. 6.1.6), ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während dieser zehn Jahre je in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeblichen Verhaftungen ihres Vaters „vor ihrer Ausreise“ (vgl. A1, S. 5) – also frühestens vor dem Sommer 2001 – in Zusammenhang mit einer behördlichen Suche der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen nach Art. 3 AsylG gestanden hätten, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden nicht bereits früher aktiv geworden wären. Überdies erscheint es auch nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen der Aktivitäten ihres verstorbenen Ehemannes für die KDP gesucht worden wäre, zumal dieser keinen verantwortungsvollen Posten innerhalb der Partei eingenommen zu haben scheint: Gemäss ihren Angaben verteilte er Flugblätter und Bücher und informierte über Demonstrationen (vgl. A9, S. 9 und 11f.). Die Beschwerdeführerin selbst soll ihm dabei geholfen E-4522/2006 haben (vgl. A9, S. 10), vermag aber nur sehr wenig über die Partei zu vermitteln beziehungsweise gab nur sehr ausweichend und zögerlich darüber Auskunft (vgl. A9, S. 7). 6.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der geltend gemachten Haft im Jahr 1991 und der Flucht im Jahr 2001 respektive im Jahr 2004 kein zeitlicher Kausalzusammenhang auszumachen ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse bis 1993 sind somit nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne erkennbar (vgl. EMARK 1996 Nr. 30), welche zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung Anlass geben könnten. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend machen; die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt es sich, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit nicht gegenstandslos geworden – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes vom 18. November 2005 ist demzufolge – soweit noch Verfahrensgegenstand – zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten der E-4522/2006 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'675.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ein. Dieser Aufwand ist als angemessen zu betrachten. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total Fr. 838.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-4522/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend; im Übrigen wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführerin ist vom BFM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 838.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. ...(per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 15