Abtei lung V E-4520/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Bangladesh, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4520/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2008 verliess und am 20. Oktober 2008 via Moskau und ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum B._______ vom 6. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Stundentenorganisation der (...) gewesen und sei für diese in den Jahren 2000 und 2001 erfolgreich als (...) tätig gewesen, dass die Leute der gegnerischen (...) ihn aufgefordert hätten, für die (...) zu arbeiten, was er indessen abgelehnt habe, worauf ihm gedroht worden sei, dass mit ihm abgerechnet werde, dass er im Februar 2007 von Leuten der (...) entführt, vier Stunden lang festgehalten, gefoltert und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, ansonsten er umgebracht werde, dass ihm gedroht worden sei, ihn und seine Familie zu beseitigen, wenn er irgendjemandem von diesem Vorfall erzähle, dass er im März 2008 von seinen ehemaligen Entführern zu einem Bus gerufen worden sei, er diese indessen erkannt habe und aus Angst nach Hause gerannt sei und sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er sich seither bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten bei Verwandten und Freunden aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines Geburtsregisterauszugs und Kopien von zwei Empfehlungsschreiben seiner Partei als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2009 - eröffnet am 17. Juni 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-4520/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente, namentlich undifferenzierter, widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, konkrete, detaillierte und widerspruchslose Angaben zu seiner Funktion in der (...) zu machen, so dass ihm diese geltend gemachte Tätigkeit nicht geglaubt werden könne, dass er sich ferner in Bezug auf die Beschaffung der nachgereichten Beweismittel, den Aufenthaltsort seiner Eltern, den Zeitpunkt, seit welchem er nicht mehr zu Hause gewohnt habe und sein Beziehungsnetz widersprochen habe, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er im Februar 2007 wegen seiner sechs Jahre zurückliegenden Tätigkeiten entführt worden sei, zumal er sich seither auch nicht mehr politisch exponiert habe, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er sich bei verschiedenen Verwandten habe aufhalten können, ohne diesen gegenüber genauere Angaben zu seinen Problemen zu machen, dass nicht glaubhaft sei, dass er das Heimatland mit dem Flugzeug habe verlassen können, ohne die Identität auf dem vom Schlepper für die Ausreise verwendeten Reisepass zu kennen, dass schliesslich mangels feststehender Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, ob sich die eingereichten Beweismittel auf ihn beziehen würden, dass an ihrer Echtheit aus formellen Gründen gezweifelt werde, was indessen in Anbetracht der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht weiter erörtert werden müsse, dass die Beweismittel so jeglicher Beweiskraft entbehrten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und E-4520/2009 dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juni 2009 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-4520/2009 dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach eingehender Prüfung der Akten als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, erschöpfen sich doch seine Vorbringen weitestgehend in einer summarischen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen, ohne konkret und substanziiert auf die Vorhalte in der angefochtenen Verfügung einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, er sei seit seiner Entführung und den Bedrohungen sehr durcheinander und könne sich kaum mehr konzentrieren, weshalb er immer wieder Dinge ver- E-4520/2009 wechsle und sich schlecht an Daten und Namen erinnern könne, offensichtlich nicht gelingt, die vom BFM zu Recht hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen eigenen Vorbringen plausibel zu erklären, dass die Asylvorbringen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu qualifizieren sind und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2009 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe das Einreichen weiterer Beweismittel und ergänzender Vorbringen zwar ausdrücklich vorbehält, ohne diesbezüglich indessen konkretere Angaben zu machen, dass es sich aus diesem Grund und vor dem Hintergrund obiger Erwägungen erübrigt, auf allfällige weitere Eingaben zuzuwarten beziehungsweise den Beschwerdeführer zu Solchen aufzufordern, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-4520/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gemäss eigenen Angaben zuletzt in Luanda wohnhaft gewesenen, jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen, dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass an dieser Erkenntnis auch das pauschale Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor allem bei der Anhörung psychisch sehr angeschlagen gewesen sei, nichts zu ändern vermag, ergeben sich doch aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweis auf allfällige, einem E-4520/2009 Vollzug der Wegweisung möglicherweise entgegenstehende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4520/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Raemy Versand: Seite 9