Abtei lung V E-4510/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Syrien, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4510/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten von Italien her kommend in die Schweiz ein, wo sie am 3. Februar 2010 (Beschwerdeführer) respektive am 9. Februar 2010 (Beschwerdeführerin und Kinder) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. A.b Am 12. respektive 19. Februar 2010 erhob das BFM im EVZ Basel die Personalien und befragte die Beschwerdeführenden zum Reiseweg und den Ausreisegründen. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach gestützt auf ihre Angaben und daktyloskopischen Erfassungen Österreich oder Italien für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sein dürften, weshalb mutmasslich nicht auf die Asylgesuche eingetreten werde und sie aus der Schweiz nach Österreich oder Italien weggewiesen würden. A.b.a Der Beschwerdeführer äusserte zu einer allfälligen Überstellung nach Österreich oder Italien, er selber sei nie in Italien gewesen, sondern nur in Österreich. Seine Frau und die Kinder seien hingegen in Italien gewesen. Er habe mit dem Schlepper vereinbart, dass seine Frau und die Kinder nach Österreich verbracht würden, wo er sie wie der treffen könne. Indessen habe der Schlepper sie in Italien sitzen lassen. Seine Frau sei von italienischen Polizisten angehalten worden und habe in Italien unwissentlich ein Asylgesuch gestellt. Er selber habe seit dem 27. April 2009 in Österreich auf das Eintreffen der Angehörigen gewartet. A.b.b Diese Darstellung wird von der Beschwerdeführerin bestätigt, wobei sie formulierte, sie sei in Italien zur Asylgesuchstellung gezwungen worden. Nach einigen Tagen Aufenthalt in einem Asylheim habe sie den Schlepper kontaktieren können und von diesem gefordert, sie mit den Kindern wie vereinbart nach Österreich zu schaffen. Der Schlepper habe weiteres Geld gefordert. Da sie dies nicht habe zahlen können, hätten alle das Auto des Schleppers verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich in dieser Phase unbemerkt dessen Papiere bemächtigt und sei mit den Kindern ausgestiegen. Der Schlepper habe seine Fahrt fortgesetzt. Der italienischen Polizei habe sie anschliessend sämtliche Dokumente (Pass, Autoausweis und andere Dokumente des betreffenden Schleppers) übergeben und die Identitäten der Schlepper und deren Handynummer angegeben. Einige Tage spä- E-4510/2010 ter habe die Beschwerdeführerin ihren Mann telefonisch kontaktiert. Mit Hilfe eines anderen Schleppers habe der Beschwerdeführer sie und die Kinder nach Österreich nachkommen lassen. Einige Tage später seien sie dort von österreichischen Polizisten angehalten und daktyloskopisch erfasst worden. A.b.c Auf ihr gemeinsames Asylgesuch in Österreich sei nicht eingetreten worden. Die Österreicher hätten ihre Rückführung nach Italien bereits in die Wege geleitet. Weil sich die Familie vor den italienischen Schleppern gefürchtet habe, sei sie vor der geplanten Abschiebung nach Italien untergetaucht und in die Schweiz gereist. A.b.d Nach Italien könne die Beschwerdeführerin wegen der Schlepper nicht zurückkehren, und der Beschwerdeführer sei gar nie dort gewesen. Mit einer Überstellung nach Österreich wären sie einverstanden, wobei die österreichischen Behörden der Beschwerdeführerin keine medizinische Versorgung gewährt und nicht einmal dem Sohn geholfen hätten. A.c Der Beschwerdeführer beklagte sich am 23. Februar 2010 und die Beschwerdeführerin am 4. März 2010 über gesundheitliche Beschwerden, weshalb sie dem Arzt zugeführt wurden. A.d Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten. Diese wurde ihnen vom BFM am 18. März 2010 gewährt. A.e Am 24. Februar 2010 ersuchte das BFM Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden, gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin, sich mit den Kindern in Italien aufgehalten zu haben, den Eurodac-Treffer vom 17. April 2009 in Italien und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit E-4510/2010 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). A.f Am 27. Februar 2010 wurde der Sohn (...) geboren. A.g Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilten die italienischen Behörden dem BFM mit, dass eine Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Italien nicht in Frage kommen könne, weil die von Österreich einzuhaltende Überstellungsfrist der Beschwerdeführenden an Italien am 13. Februar 2010 abgelaufen sei und es Österreich versäumt habe, die Überstellungsfrist rechtzeitig zu verlängern. Aus Sicht Italiens sei Österreich zur Prüfung der Asylgesuche zuständig. A.h Gestützt auf diese Antwort richtete das BFM sein Ersuchen an Österreich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden basierend auf den Eurodac-Treffern vom 5. Mai 2009 in Österreich oder um Klärung der Sachlage zur allfälligen Durchführung eines Remonstrationsverfahrens mit Italien. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilten die zuständigen Behörden Österreichs mit, dass einer Übernahme der Beschwerdeführenden nicht zugestimmt werde. Die Beschwerdeführenden hätten zwar in Österreich am 5. Mai 2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Aber am 13. August 2009 habe Italien dem österreichischen Übernahmeersuchen zugestimmt. Da sich die Beschwerdeführenden ihrer Überstellung entzogen hätten, sei Österreich am 1. Februar 2010 per Telefaxschreiben an Italien gelangt und habe dieses über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-VO in Kenntnis gesetzt. Demzufolge sei Italien für die Behandlung der aktuellen Asylgesuche zuständig. A.i In der Folge ersuchte das BFM am 9. März 2010 Italien um Überprüfung der Stellungnahme vom 4. März 2010. A.j Am 24. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen, nachdem ihr damaliger Rechtsvertreter am 8. März 2010 den Kantonstransfer gefordert hatte. Am 26. März 2010 legte dieser sein Mandat nieder. A.k Mit Schreiben vom 8. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel in Kopie ein (Arztberichte, Familienbüchlein, Ausweis, Führerausweis, Ausreisetermin von [...]). E-4510/2010 A.l Die zuständige italienische Behörde stimmte am 5. Mai 2010 per Telefax der (Wieder-)Aufnahme der Beschwerdeführenden zu und forderte die Überstellung bis zum 25. Oktober 2010. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg, verpflichtete sie zum Verlassen der Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das BFM beauftragte den Kanton Bern mit der Eröffnung der Verfügung und ordnete an, dass den Beschwerdeführerenden die editionspflichtigen Aktenstücke auszuhändigen seien. Am 15. Juni 2010 wurde die Verfügung den Beschwerdeführenden eröffnet. C. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2010 (Eingang Gericht: 23. Juni 2010) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010. Es sei das BFM anzuweisen, die Zuständigkeit der Schweiz zu bejahen, die Behandlung der Asylgesuche fort zusetzen und diese materiell zu entscheiden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2010 und eine Vollmacht vom 18. Juni 2010 eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 23. Juni 2010 die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. E. Die Akten der Vorinstanz gingen am 25. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). E-4510/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben vor dem BFM am Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.7 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung E-4510/2010 und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung ans BFM zurück. 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 2.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, die Befragung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie sich in Italien aufgehalten hat und dort registriert worden ist (Eurodac-Treffer vom 17. April 2009). Zu einer allfälligen Rückführung nach Italien sei ihr am 19. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Italien habe am 5. Mai 2010 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen der Dublin-II-VO zugestimmt. Die von den Beschwerdeführenden genannten Gründe gegen eine Rückführung (Gefahr seitens der Schlepper in Italien, sinngemäss keine genügende medizinische Versorgung oder Zugang zu gesundheitlichen Einrichtungen) seien nicht ausschlaggebend für die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zulässigkeit hielt das BFM dafür, dass Italien seinen asyl- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nachkomme. Es sei den Beschwerdeführenden möglich, die Behörden in Italien um Schutz nachzusuchen. Der Zugang zu gesundheitlichen Einrichtungen sei dort gewährleistet. 2.2 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Eingabe gegen eine Rückführung nach Italien im Wesentlichen folgende Gründe an: In Italien sei die Beschwerdeführerin nicht über ihre Asylgründe befragt worden. Sie habe auch keine Kenntnis über den aktuellen Stand ihres Verfahrens in Italien; vielleicht sei dieses schon entschieden. Die Beschwerdeführerin und die Kinder müssten aufgrund ihres Verhaltens die Rache der dortigen Schlepperbanden fürchten; da Italien mafiöse Netzwerke kenne, sei kein effizienter Schutz durch die dortige Polizei möglich. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 in ärztlicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychi - E-4510/2010 atrie. Weiter sei zu befürchten, dass ihrer Familie eine Kettenabschiebung drohe und in die Türkei oder nach Syrien ausgeschafft werde. Den Anhörungen ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Österreich der Gang zum Arzt verweigert worden sei, obwohl sie krank sei (Akte A1 S. 10, A2 S. 9). 2.3 Die Zuständigkeit zur Durchführung eines in einem Vertragsstaat des Dubliner-Übereinkommens bestimmt sich nach den in Art. 3 ff. der Dublin-II-VO dargelegten Grundsätze. 2.3.1 Unbestrittenerweise hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in Italien ein Asylgesuch gestellt. Sie wurde dabei in Rom anlässlich ihres Asylgesuchs am 17. April 2009 daktyloskopisch er fasst. Zudem haben die Beschwerdeführenden in Österreich am 5. Mai 2009 ein Asylgesuch gestellt. Am 13. August 2009 hat Italien dem österreichischen Übernahmeersuchen entsprochen, nachdem Österreich belegen konnte, dass es an Italien am 1. Februar 2009 ein Ersuchen um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-VO gestellt hatte, weil die zu überstellenden Personen unauffindbar waren. Bei dieser Sachlage ist Italien grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, namentlich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO für die Beschwerdeführerin und die Kinder sowie gestützt auf Art. 14 Dublin-II-VO – wonach derjenige Staat für die Behandlung des Asylgesuches eines Familienmitglieds zuständig wird, welcher nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist – für den Beschwerdeführer. Die italienischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf diese einschlägigen Bestimmungen am 5. Mai 2010 nachträglich zu. Ob das Asylverfahren in Italien noch hängig oder bereits abgeschlossen wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. 2.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Italien halte generell oder jedenfalls im Hinblick auf die Beschwerdeführenden, namentlich die traumatisierte Beschwerdeführerin, seine aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fliessenden Verpflichtungen nicht ein, weshalb die Schweiz von ihrem Selbsteintritts recht Gebrauch machen müsse. E-4510/2010 Generell gesprochen erfüllt Italien entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die aufgrund der internationalen flüchtlings- und menschenrechtlich relevanten Abkommen, die jeder "Schengen-Staat" einzuhalten hat, bestehenden Verpflichtungen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich im vorliegenden Fall nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Auch dürfte es nicht ins Gewicht fallen, dass das jüngste Kind im Anfragezeitpunkt noch nicht geboren war und damit von der Zustimmungserklärung Italiens nicht umfasst ist. Die Information bezüglich der Geburt des Kindes (...) kann den italienischen Behörden im Vorfeld der Überstellung angekündigt werden; es handelt sich hiebei um eine blosse Vollzugsmodalität. 2.3.3 In der Rechtsschrift wird weiter vorgebracht, die Situation der Familie der Beschwerdeführenden in Italien sei besorgniserregend. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Rückführung nach Italien mit der Kettenabschiebung in die Türkei oder Syrien ende. In Syrien erwarte die Familie nichts Gutes. Eine Ausschaffung nach Italien bringe die speziell traumatisierte Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Gefahr. Ein effektiver Schutz vor den mafiösen Strukturen und Schlepperbanden in Italien gebe es nicht. Italien könne nicht die Einhaltung der EMRK und das damit zusammenhängende Mindestschutzniveau für die Familie garantieren. Diese allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren, insbesondere das Vorbringen, Italien erfülle die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein ordentliches Asylverfahren nicht, vermag nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken, da diese Aussage den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Türkei oder nach Syrien ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden nicht überzeugend darlegen konnten, dass von den italienischen Behörden diesbezüglich Anstrengungen zu einer Abschiebung unternommen worden seien, solange sie sich im aktuellen Asylverfahren befinden. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführenden angeblich in Österreich, Türkei oder Syrien drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen. E-4510/2010 2.4 Die Beschwerdeführenden konnten nicht überzeugend aufzeigen, dass nach den Kriterien der Dublin-II-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist. Italien selbst bestätigte mit sei ner Zustimmung vom 5. Mai 2010, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor über einen Aufenthaltstitel im Rahmen des aktuellen Asylverfahrens für Italien verfügen. Die Beschwerdeführenden beantragten indessen, das BFM habe gleichwohl auf ihr Asylgesuch einzutreten, mit hin das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, da die Sicherheitslage für sie in Italien, wo sie einem Wegweisungsentscheid unterliegen könnten, wegen der Schlepper nicht gewährleistet sei und sie allenfalls die notwendigen medizinischen Unterstützungen nicht erhalten würden. 2.4.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie italienische Staatsangehörige. Selbst wenn die medizinische Versorgung von Asylsuchenden nicht in jedem Einzelfall in exzessivem Umfang gewährleistet sein sollte, spräche dies noch nicht gegen ihre Rückführung nach Italien. Italien ist ein Staat, der den legalen Aufenthaltern sowohl in gesundheitlicher Hinsicht die notwendige Fürsorge angedeihen lässt, wie auch grundsätzlich bereit und in der Lage ist, sie vor kriminellen Handlungen anderer – in casu die allenfalls Rache fordernden Schlepper – zu schützen vermag. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann zwar der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Gefahr der Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Diese Situation kann bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der Sicherheitsbedürfnisse der Beschwerdeführenden als zulässig. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin hat während des vorinstanzlichen Verfahrens keine spezielle schwere Erkrankung geltend gemacht. Sie war im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz hochschwanger und litt auch wegen ihrer (...) unter gewissen Kom- E-4510/2010 plikationen. Später gebar sie ihren Sohn, weshalb eine stete ärztliche Begleitung durchaus Sinn machte. In der Folge erreichten das BFM Mitteilungen, wonach die Beschwerdeführerin während sechs Wochen nach der Geburt nicht reisefähig sein werde. Später folgten Hinweise wegen Stillschmerzen und einer Wunde an einer Brustwarze. Dabei handelt es sich um nicht unübliche Leiden stillender Frauen, die weder als schwerwiegende Erkrankung noch als Wegweisungshindernis in einem Dublin-Verfahren zu qualifizieren sind. Somit gab es für das BFM keinen Anlass für weitergehende Abklärungen oder Würdigungen im Gesundheitsbereich. Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde in pauschaler Weise vorbringt, "speziell" traumatisiert zu sein (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 5, 2. Abs.) und seit Juni 2009 in Behandlung einer Fachperson der Neurologie und Psychiatrie zu stehen (vgl. Beschwerde, S. 4), so vermag diese Behauptung für sich allein kein Wegweisungshindernis zu belegen. Auch können die im eingereichten "Kurzbrief" einer österreichischen Landesklinik vom 26. Mai 2009 (Akte A45, sub Beweisstück Nr. 4) beschriebenen leichten (...)leiden des Sohnes (...) nichts daran ändern. Somit ist in Übereinstimmung mit dem Hinweis des Spitals nicht von einer aktuell bestehenden Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auszugehen. Das selbe Ergebnis ist auch in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen: Es sind keine aktuellen fachärztlichen Bestätigungen für eine ernsthafte Fortsetzung der Symptome des Beschwerdeführers aktenkundig, die allenfalls belegen könnten, dass er im heutigen Zeitpunkt – er hatte am 23. Februar 2010 über einen Blutauswurf beim Husten geklagt, was den Besuch beim Arzt und in der Apotheke nötig gemacht hat – aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei (Akte A16). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Italien über moderne ärztliche Einrichtungen mit entsprechend geschultem Personal verfügt, um die von den Beschwerdeführenden genannten gesundheitlichen Beschwerden fachgerecht zu behandeln. 2.5 Schliesslich hat Italien das Rückübernahmeersuchen des BFM positiv beantwortet. Damit sind allfällige Bedenken bezüglich einer nicht sicher gestellten Rückübernahme und einer allfälligen gesundheitlichen Unterversorgung der Mutter und dem Neugeborenen unbegründet, zumal den italienischen Behörden aktuelle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerenden und der Umstand eines mittlerweile auf die Welt gekommenen dritten Kindes vor der Überstellung der Familie bekannt zu geben sind. E-4510/2010 2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund besteht, weshalb die Schweiz zur Übernahme der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre oder von ihrem Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen sollte. 2.7 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Selbsteintrittrecht auszuüben, sind abzuweisen. 3. 3.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern – ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens – im Rahmen der Prüfung des Selbsteintrittsrechts (vgl. E. 2) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der so genannten Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO, welcher allerdings im vorliegenden Fall mangels Bestehen der Voraussetzungen keine Bedeutung zukommt. 3.2 Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen. Die italienischen Behörden sind in Bezug auf die Geburt des jüngsten Kindes und die allenfalls noch bestehenden Erkrankungen der Beschwerdeführenden vor deren Überstellung nach Italien angemessen zu informieren. 4. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli- E-4510/2010 chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4510/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 14