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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2016 E-4504/2015

March 21, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 words·~11 min·2

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4504/2015

Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…) Somalia, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung betreffend den Ehemann, B._______, und die gemeinsamen Kinder, C._______, D._______ und E._______; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).

E-4504/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. September 2014 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Am 16. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise betreffend ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder. C. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Fragen zu beantworten. Am 28. Mai 2015 beziehungsweise am 11. Juni 2015 kam diese den Aufforderungen fristgerecht nach. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte dem Ehemann und den Kindern die Einreise in die Schweiz. E. Am 21. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung – gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der vormaligen Rechtsvertreterin ersucht. Am 24. Juli 2015 ging die Originalvollmacht beim Gericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, obwohl die damalige Rechtsvertreterin nicht explizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht habe, sei aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von einem impliziten Gesuch auszugehen. Gleichzeitig wurde dieses Gesuch sowie jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG

E-4504/2015 und nicht wie beantragt gestützt auf Art. 110a AsylG [SR 142.31]) abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde am 7. Oktober 2015 fristgerecht einbezahlt. G. Am 4. November 2015 informierte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht über die Übernahme des Mandats und reichte ein Marriage Certificate (inkl. englischer Übersetzung) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzen seiner Person als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem die vormalige Rechtsvertreterin die Rechtsberatungsstelle im Herbst 2015 verlassen hat, ist, obschon keine Mandatsniederlegung

E-4504/2015 vorliegt, vom Erlöschen dieses Mandats auszugehen und der mit Vollmacht vom 29. Oktober 2015 bezeichnete neue Rechtsvertreter als aktueller Vertreter zu betrachten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5. 5.1 Im Rahmen ihres Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer familiären Situation im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe ihren ersten Ehemann im Jahr 2001, mit 15 Jahren, geheiratet und mit diesem und seiner Familie in F._______ gelebt. Da es zwischen ihr und der

E-4504/2015 Familie des Ehemannes immer Spannungen gegeben habe, sei die Ehe schliesslich geschieden worden. Nach der Scheidung sei sie mit ihrer Tochter zu ihrer Familie in G._______ gezogen, ihre Söhne seien bei der Grossmutter väterlicherseits geblieben. Drei Monate später habe ihr Vater sie mit einem anderen Mann verheiratet. Nach der Hochzeit sei es zu Streitigkeiten gekommen, weil dieser Ehemann sie aufgefordert habe, schwere Kleidung zu tragen und ihr Gesicht zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und dem Ehemann gekommen sei. Dabei habe Letzterer sowohl ihren Vater als auch sie mit dem Tod bedroht. Nach diesem Streit habe sie sich scheiden lassen. Daraufhin sei ihr Vater vom (zweiten) Ex-Ehemann erschossen worden. Etwa einen Monat später habe dieser beim Versuch, sie (Beschwerdeführerin) zu töten, deren Tochter erschossen. Kurze Zeit danach habe die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann wieder geheiratet. Aus Angst vor ihrem zweiten Ehemann habe sie Somalia verlassen. 5.2 Bei der Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs dar, sie habe ihren ersten Ehemann im Sommer oder Herbst 2013 wieder geheiratet, das genaue Datum könne sie aber nicht nennen. Unmittelbar vor der Flucht aus Somalia habe sie während ungefähr eines Jahres mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in G._______ gelebt. Ihr Ehemann sei nach der Scheidung der zweiten Ehe für die erneute Heirat zu ihr nach G._______ gezogen, die Kinder seien unterdessen in F._______ geblieben. Ihr Ehemann und die Kinder würden sich nun in der somalisch/äthiopischen Grenzstadt H._______ aufhalten. 5.3 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben gemacht bezüglich ihrer dritten Ehe. Sie habe überdies keine Dokumente zur Bestätigung dieses Eheschlusses eingereicht, weshalb deren Bestehen zweifelhaft sei. Im Weiteren sei aufgrund der Aktenlage zu schliessen, dass sie vor ihrer Flucht nicht mit ihrem ersten Ehemann wieder zusammengelebt habe. Es habe somit keine Familiengemeinschaft bestanden, welche durch die Flucht getrennt worden sei. Die asylrechtlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien deshalb nicht erfüllt und das Gesuch sei abzulehnen. 5.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Aussagen seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Sie habe im Zeitpunkt der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann die Absicht gehabt, den Vater

E-4504/2015 ihrer Kinder wieder zu heiraten, und dies in der Folge auch getan. So habe sie bereits in der Befragung zur Person explizit von ihrem Ehemann gesprochen. Sie habe mit diesem vor der Scheidung 11 Jahre zusammengelebt. Nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann habe sie den ersten, erneut geheiratet, diesen jedoch jeweils nur heimlich in G._______ treffen können. Die Angst vor ihrem (zweiten) Ex-Mann sei zu gross gewesen, weshalb sie bis zur Ausreise nicht mehr mit ihrer ursprünglichen Familie zusammengewohnt habe. Ferner legt sie dar, selbst wenn ihr eine tatsächlich gelebte Beziehung mit ihrem Ehemann nicht geglaubt werden sollte, müsse zumindest der Familiennachzug ihrer Kinder geprüft werden. 5.5 Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Eheschein zu den Akten, welcher die dritte Eheschliessung belegen solle. Gleichzeitig hält sie fest, dass ihr das Zusammenleben mit ihrem ersten Ehemann nach der erneuten Eheschliessung durch das bedrohliche Verhalten des zweiten Ehemannes verunmöglicht worden und somit das Getrenntleben unfreiwillig gewesen sei. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem (ersten und später erneuten) Ehemann und ihren Kindern nicht durch die Flucht getrennt wurde. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, einige Monate nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann, habe sie ihren ersten Ehemann wieder geheiratet. Gemäss dem von ihr eingereichten Eheschein soll diese Hochzeit am 4. November 2013 stattgefunden haben. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin G._______ am 2. Januar 2014 und ihr Heimatland ungefähr 20 Tage später (vgl. vorinstanzliche Akten A14 S. 7). Sie war vor ihrer Ausreise somit wenig mehr als zwei Monate verheiratet. Vor dem Verlassen von G._______ habe sie aus Angst vor dem zweiten (Ex-)Ehemann nicht mit ihrem Ehemann und / oder ihren Kindern zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin sagte im Rahmen ihres Asylverfahrens bei der Vorinstanz aus, nach dem Tod ihrer Tochter sei sie während einer Woche nicht ansprechbar gewesen. Nachdem es ihr etwas besser gegangen sei, habe sie sich entschieden, wegzugehen (vgl. A17 F83). Daraus lässt sich schliessen, dass sie zum Zeitpunkt der erneuten Heirat des ersten Mannes offenbar bereits

E-4504/2015 plante, auszureisen. Ein wirkliches Zusammenleben mit diesem war somit nicht beabsichtigt. Wie bereits festgestellt hat das Familienasyl nicht zum Zweck, eine zuvor abgebrochene Beziehung wieder aufzunehmen; zusammenfassend liegt somit keine Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vor. Zur eingereichten Heiratsurkunde bleibt festzuhalten, dass dieses Dokument bereits aufgrund seiner Form (Original und englische Übersetzung auf demselben Dokument) nur über einen geringen Beweiswert verfügt. Zudem vermag es das tatsächliche Zusammenleben der Beschwerdeführerin im ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern nicht zu belegen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 6.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine Anwendung. Diese Bestimmung wäre allenfalls vom Kanton zu prüfen bei einem Verfahren gemäss AuG (SR 142.20). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und dem im Ausland wohnhaften Ehemann sowie den Kindern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die Beschwerde weiter einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden.

Das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 4. November 2015 ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

E-4504/2015 8.2 Soweit der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist auch dieses Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4504/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden zu deren Bezahlung verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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