Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4502/2014
Urteil v o m 7 . November 2014 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
A._______, Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
E-4502/2014 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Asylgesuch stellen. Am 3. Juli 2014 bekräftigte er sein Gesuch persönlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus C._______, sei Kurde alevitischen Glaubens und von Beruf Taxifahrer. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, als Fahrer für die Maoistische Kommunistische Partei (MKP) verschiedene Kuriertätigkeiten ausgeübt zu haben. Diese habe ihm ein Jugendfreund – welcher sich seit dem Jahre 2000 in den Bergen von C._______ aufhalte und direkt an der Front für die Ziele der Partei kämpfe – vermittelt. Aus Loyalität zu seinem Freund und aus Sympathie für die Sache, habe er ab Ende 2003 Transporte für die MKP ausgeführt. Ende 2006, nach seinem Militärdienst, habe ihn sein Jugendfreund mit zwei älteren Personen mit den Decknamen "(…)" und "(…)" bekannt gemacht. Der Auftrag an den Beschwerdeführer habe gelautet, diese als gewöhnliche Fahrgäste an einer bestimmten Adresse abzuholen und mit ihrer Ware an den gewünschten Ort zu fahren. Die Kuriertätigkeiten habe er jeweils zweimal die Woche beziehungsweise ein- bis zweimal im Monat ausgeführt. Daneben habe er zweimal – einmal (…) und einmal (…) – (…) transportiert. Dabei sei er einmal erwischt und gebüsst worden. B.b Mitte (…) 2014 sei er telefonisch zum Gendarmerieposten (…) von C._______ geheissen worden. Dort hätten ihn drei zivil gekleidete Männer des Geheimdienstes ausgefragt. Man habe ihm vorgeworfen für die MKP zu arbeiten und ihn aufgefordert, allgemeine Informationen über die Aktivitäten der MKP, ihre Organisation sowie die Namen ihrer Mitglieder zu liefern, ansonsten riskiere er sein Leben. Als er sich geweigert habe, sei er mit der Faust geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden.
E-4502/2014 Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer im (…) 2014 noch einen letzten Auftrag ausgeführt. Seine Überzeugung, die Kuriertätigkeiten aus Sicherheitsgründen zu beenden, sei in dieser Zeit bestärkt worden; so hätten die Zivilpolizisten mehrmals seinen Taxistandplatz aufgesucht und sich mit Handzeichen in Szene gesetzt. Damit habe man ihn bei der MKP als Kollaborateur diskreditieren und erreichen wollen, dass seine Tötung – statt den Sicherheitsbehörden – der MKP angelastet werden könnte. Er habe sich nichts anmerken lassen und versucht seinem Beruf normal nachzugehen. B.c Am (…) 2014 seien zwei Fahrgäste in sein Taxi eingestiegen, welche sich als Agenten des Geheimdienstes entpuppt hätten. Sie hätten ihm eine Pistole in die Hüfte gedrückt und befohlen in Richtung D._______ zu fahren. Dort habe man ihn an einem Waldrand vor die Wahl gestellt, entweder mit ihnen gegen die MKP zu kooperieren oder die Konsequenzen zu tragen. Er habe die Kooperation abgelehnt, weshalb man auf ihn eingeschlagen und ihn erneut mit der Pistole bedroht habe. Dabei sei er am Kopf, am Rücken und an der linken Schulter verletzt worden. Daraufhin seien die Geheimdienstler weggefahren. Völlig verängstigt habe er am nächsten Tag die Flucht nach E._______ ergriffen, wo er sich während eines Monats bei Verwandten und Freunden aufgehalten habe. Da er angesichts der Bedrohungen durch den Geheimdienst in der Türkei keine Sicherheit mehr erwarten könne, sei er aus E._______ in die Schweiz geflohen. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (eröffnet am 31. Juli 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid im Wesentlichen aufgrund unsubstanziierter Aussagen von der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung aus. Das BFM ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Mit der Beschwerde wurde
E-4502/2014 unter anderem ein Referenzschreiben von F._______ vom 8. August 2014 zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Recht zur Replik ein, welches dieser – trotz eines gutgeheissenen Gesuchs um Erstreckung der Frist – nicht wahrnahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
E-4502/2014 schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Ausführungen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen.
E-4502/2014 So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, welche politischen Ziele die MKP verfolge und wie sie organisiert sei, obschon er während zehn Jahren für diese Partei tätig gewesen sei und sich zudem unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert habe. Er könne auch seine persönliche Motivation, für die MKP tätig zu sein, nicht nachvollziehbar machen. Die Schilderungen betreffend die Kuriertätigkeit seien insgesamt äussert vage und teilweise wirr ausgefallen. Der Beschwerdeführer könne nicht detailliert erklären, wie und von wem er jeweils die Aufträge erhalten habe. Im Weiteren habe er sich bezüglich der Frage widersprochen, wann er die beiden älteren Personen, welche ihm unter anderem auch Aufträge erteilt hätten, zum ersten Mal getroffen habe. Schliesslich sei es erstaunlich, dass er die Selbstbezeichnung der Guerilla der MPK nicht kenne, obschon er angeblich genau diese mit Waren versorgt habe. Insgesamt seien somit die vorgebrachten Tätigkeiten zugunsten der MKP sowie die daraus resultierende Bedrohung durch den Geheimdienst als nicht glaubhaft einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die angefochtene Verfügung verletzte die Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem seien in Bezug auf die Glaubhaftmachung sachlich nicht angemessene Massstäbe angewandt worden, indem die üblichen aussagepsychologischen Kriterien herangezogen worden seien, anstatt die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen. So habe er deshalb keine vertieften Kenntnisse über die MKP, weil er von der im Untergrund operierenden Partei in einer Art und Weise geführt wurde, dass er so wenig wie nur möglich über diese erfahren habe. Seine Unkenntnis sei angesichts der staatlichen Repression notwendig gewesen, weil die MKP auf ein Umfeld angewiesen sei, welches sie zwar unterstütze, ihr jedoch im Falle einer Festnahme nicht schaden könne. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer als politisch unbelasteter Mann, welcher aufgrund seines familiären Umfelds und seiner Herkunft den türkischen Behörden von vornherein ablehnend gesinnt und der MKP in Sympathie zugewandt sei, als ideale Zielperson durch die Partei angeworben worden. Zudem verfüge er über ein Taxi und habe sich deshalb für die Tätigkeit als Kurier besonders gut geeignet. Insgesamt sei seine Unwissenheit somit durch die typische Vorgehensweise einer der im Untergrund operierenden illegalen Organisation erklärbar. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass er kein Aktivist, sondern viel eher ein Sympathisant der MKP sei. Als solcher besitze er mehr eine emotionale als eine ideologische Sympathie
E-4502/2014 für die Anliegen der MKP und könne daher nicht über die Ziele und die Organisation der Partei Bescheid wissen. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass auch in Berücksichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von der MKP bewusst in Unwissenheit gelassen worden sei, erwartet werden könne, dass er zumindest seine persönliche Motivation, für die illegale Organisation tätig zu werden, substanziiert darzulegen vermöge. Sodann handle es sich beim eingereichten Referenzschreiben von F._______ um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein hoher Beweiswert zukomme. 4.4 Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist keine Replik ein. 5. Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Verfügung verletze die Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes, unbegründet ist: Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und frei darzulegen. Die ihm vom Befrager hierzu gestellten Fragen waren sachdienlich. Der Sachverhalt wurde vom BFM fehlerfrei und vollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung ergibt sodann insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies. 6. 6.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das BFM bei den zentralen Asylgründen des Beschwerdeführers zu Recht Unglaubhaftigkeitsindizien festgestellt. 6.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
E-4502/2014 Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Kurier zugunsten der MKP sind in der Tat wenig substanziiert ausgefallen. So vermochte er – auch auf wiederholte Frage hin (vgl. A22/18 S. 9 f., F96, F97, F98, F100, F101: "[…], wie haben Sie die Aufträge erhalten?"; "Wie konnte er Sie da kontaktieren und Ihnen die Aufträge erteilen?"; "Von wem genau und wie?"; "Versuchen Sie, sich zu konzentrieren und meine Frage zu beantworten: Vor 2006, wie hat G._______ sie kontaktiert um Ihnen die Aufträge zu erteilen?" usw.) – nicht plausibel darstellen, wie er jeweils die Aufträge erhalten habe, obschon er während zehn Jahren Aufträge in regelmässigen Abständen entgegengenommen haben will. Es ergeben sich weitere Ungereimtheiten im Bezug auf seine Motivation die MKP zu unterstützen. So antwortete er auf die Frage, wieso er der Organisation beigetreten sei, mit: "Wegen ihm" (Jugendfreund; Anmerkung BVGer); "Er fragte mich an und ich stellte mich zur Verfügung. Er vertraute mir eben" (vgl. A22/18, S. 6 F61 und F62). Aus seinen Aussagen wird nach Auffassung des Gerichts eben gerade nicht "emotionale Sympathie" für die MKP (vgl. Beschwerde S. 7) spürbar. Realitätsfremd erscheint im Weiteren das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Enttarnung im (…) 2014 und den darauffolgenden Behelligungen und Bedrohungen durch den Geheimdienst im (…) 2014 noch einen letzten Auftrag ausgeführt haben will. Auch den übrigen Argumenten des BFM vermag der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.1.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben von F._______ vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Dieser lebt gemäss den Angaben im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem Jahre 2010 in der Schweiz, und kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme bestenfalls aus zweiter Hand bestätigen. Die Qualifikation des Dokuments als Gefälligkeitsschreiben ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht zu beanstanden. 6.2 Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit des Kerns der Asylbegründung indessen gar nicht abschliessend beurteilt zu werden:
E-4502/2014 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht kurzzeitige Schwierigkeiten mit lokalen Behördenmitgliedern geltend, die ihn der Unterstützung der MKP verdächtigt hätten, ohne dass er solches ihnen gegenüber je zugegeben hätte (vgl. etwa A22/18 S. 13, 140: "Sie forderten mich zur Zusammenarbeit auf, was ich ablehnte. Ich glaube sie wollten mich einfach einschüchtern. Danach liessen sie mich wieder gehen"). Für die Einleitung eines konkreten Verfahrens gegen ihn ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer macht solches auch nicht geltend. Nachdem somit nicht von landesweiten Problemen auszugehen ist, wäre es ihm jedenfalls möglich – und, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch zuzumuten – solchen lokalen Behelligungen durch die Rückkehr in eine andere Region der Türkei zu entgehen, beispielsweise nach E._______, wo er sich bereits vor der Ausreise bei verschiedenen Verwandten und Freunden aufgehalten habe. 6.2.2 Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen des Transports (…) im Jahr (…) flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, wird in der Beschwerde zu Recht anerkannt (vgl. Rechtsmittel S. 8). 6.2.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4502/2014 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FOK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
E-4502/2014 würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl - als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – mit Ausnahme zweier Provinzen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) – davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.3.2 Den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen individueller Vollzugshindernissen zu entnehmen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer könnte sich angesichts seiner Schulausbildung (Abschluss des Gymnasiums) und seiner Berufserfahrung als selbstständiger Taxifahrer bei Bedarf zweifellos auch im Westen der Türkei niederlassen, beispielsweise in E._______, wo er bereits vorübergehend bei Schwestern und Freunden gelebt hat (vgl. Protokoll BzP S. 5). 8.3.4 Nachdem somit nicht von einer existenzbedrohenden Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4502/2014 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4502/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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