Abtei lung V E-4493/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4493/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. April 2010 sein Heimatland auf dem Seeweg verliess und über Italien schliesslich am 10. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragungen vom 19. Mai 2010 (Summaranhörung) und 3. Juni 2010 (Anhörung zu den Asylgründen) im Transitzentrum (TZ) B._______ im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe in Bissau gelebt und seit dem Jahr _______ als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, dass er sich seit seinem zehnten Lebensjahr zum Christentum hingezogen gefühlt habe, das Interesse für diesen Glauben bei seinem Vater, der Mohammedaner sei, indessen auf Ablehnung gestossen sei, dass der Beschwerdeführer sich am Sonntag, den _______ mit seiner christlichen Freundin in der Kirche befand, wo er von einem Nachbarn gewarnt worden sei, sein Vater sei bewaffnet im Anmarsch, um ihn umzubringen, dass der Beschwerdeführer deshalb und nach entsprechender Vorbereitung ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer offensichtlichen Widersprüchlichkeit unglaubhaft seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings- E-4493/2010 eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2010 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, er dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-4493/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, E-4493/2010 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorbringt, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, weil er nicht gewusst habe, dass er das Land verlassen werde, als er in die Kirche gegangen sei, und er könne weder Nachbar noch Freundin zu Hause vorbeischicken, dieses Dokument abzuholen, weil diese vom Vater bedroht würden, weshalb die Papierlosigkeit entschuldbar sei (vgl. Beschwerde S. 2), dass diese Beschwerdevorbringen über die angeblichen Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit und Wirklichkeitsfremdheit seiner anlässlich der Anhörungen protokollierten Vorbringen nicht überzeugend sind, dass der Beschwerdeführer auf die übrigen Argumente des BFM gar nicht eingeht (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers, man solle ihm bis vier Monate lang Zeit für die Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren geben, angesichts der gesamten Umstände als nicht ernsthaft, sondern als Versuch erscheint, das Verfahren in die Länge zu ziehen, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), E-4493/2010 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die klaren Aussagewidersprüche sowie Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und dabei eine Vielzahl entlarvender Unglaubhaftigkeitselemente angeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten), dass die Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde S. 2) die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu erklären respektive zu widerlegen vermögen, dass Ursachen der Narben des Beschwerdeführers, die angeblich von väterlichen Misshandlungen herrühren sollen, sich aus den Akten nicht ergeben und diese körperlichen Merkmale beispielsweise auch auf einen Arbeitsunfall des als Bauarbeiter erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnten, dass im Übrigen die angeblichen familiären Probleme des Beschwerdeführers schon deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären, weil sich dieser ihnen zweifellos durch einen Umzug innerhalb des Heimatlandes hätte entziehen können, dass zudem die in der Beschwerde wiederholte angebliche Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als manifest unglaubhaft zu quali fizieren ist (vgl. dazu auch die angefochtene Verfügung S. 3), was daher auch auf die drohende Verfolgung durch dessen Vater sowie die anderen Dorfbewohner zutrifft, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte E-4493/2010 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über eine Schulbildung und über Berufserfahrungen als Schweisser verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland E-4493/2010 auch über ein familiär-soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwester und Freundin) verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4493/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9