Abtei lung V E-4486/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4486/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Malinké aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im (...) und reiste über Mali nach Senegal, wo er rund zwei Jahre blieb. Im (...) reiste er sodann über Italien in die Schweiz, wo er am (...) im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachfragte. Dort fand am (...) die summarische Befragung statt (A1). Am (...) wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört (A7). B. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, seine Heimat verlassen zu haben, weil er für eine Bekannte Waffen im Geschäft seines Vaters versteckt habe, welche von den Militärs während der Ereignisse vom (...) entdeckt worden seien. Er sei deswegen noch gleichentags geflohen. Die Behörden hätten seinen Vater an seiner Stelle verhaftet und gefoltert. Sein Vater sei an den Folgen der Folter gestorben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. C. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (...) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom (...) und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Aufhebung der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) verlangte der zuständige Instruktionsrichter die Einreichung einer Fürsorgebestätigung und verlegte die Entscheidung zur Gewährung der unentgeltlichen E-4486/2006 Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Innert Frist belegte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) seine Bedürftigkeit. Mit Zwischenverfügung vom (...) gewährte der zuständige Instruktionsrichter sodann die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Faxeingabe vom (...) bat der Migrationsdienst des Kantons D._______ darum, die Beschwerde raschestmöglich zu entscheiden, und übermittelte gleichzeitig einen Rapport der Kantonspolizei E._______ bezüglich einer Untersuchung wegen Kokainhandels, in welchem auch der Beschwerdeführer als Verdächtiger aufgelistet wird. G. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz am (...) aus, dass sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers herleiten lasse und dass die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste nicht derart sei, dass von einem Klima der allgemeinen Gewalt ausgegangen werden müsse, zumal der Gesuchsteller angegeben habe, aus C._______ zu kommen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Mitteilung vom 20. August 2007 reichte die Vorinstanz eine Kopie der Strafakten des Beschwerdeführers zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung bezüglich bandenmässigen Drogenhandels am 7. März 2006 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden war. I. Am (...) wurde für den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft nach Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) angeordnet. E-4486/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als E-4486/2006 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu seinen Identitätsdokumenten sowie der Tatsache, dass er bis zum Zeitpunkt des Entscheides keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, würden erste Zweifel an seinen Vorbringen sowie an seiner geltend gemachten Identität entstehen. Weiter habe er zu seinem Fluchtdatum unterschiedliche Angaben gemacht und zur Suche nach seiner Person wenig detailliert ausgesagt. Es sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, wie oft in welchen Zeitintervallen und von wem genau er gesucht worden sei und wann er die Waffen, die er angeblich aufbewahrt habe, erhalten habe. Auch bezüglich des Schicksals seines Vaters habe er wenig differenziert ausgesagt. Seine Vorbringen würden zudem der Logik des Handelns sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechen, da es nicht nachvollziehbar sei, dass er das Risiko auf sich genommen habe, die Waffen zu Hause aufzubewahren. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Auftraggeberin nicht belangt worden sei und weshalb sich die ivorischen Behörden für den Beschwerdeführer, der bislang als unbescholtener Bürger gegolten haben wolle, plötzlich interessiert haben sollen. Die aufgeführten Ungereimtheiten würden mit Nachdruck aufzeigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerde darauf, seine Vorbringen zu wiederholen und darauf hinzuweisen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung aus der Schweiz unzulässig sei. E-4486/2006 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Durchsuchung am (...) und der anschliessenden Suche durch die Militärs als äusserst vage und damit unsubstanziiert geschildert (A7, S. 12 und 14). Dass der Beschwerdeführer, nach der angeblichen Festnahme und schweren Misshandlung des Vaters und trotz der Suche nach ihm selbst, ohne weitere Schwierigkeiten aus dem Lande ausgereist sein soll, ist zudem nicht nachvollziehbar. Auch wirken die gesamten Vorbringen darüber, wie die Militärbehörden erfahren haben sollen, dass der Beschwerdeführer etwas mit den gefundenen Waffen zu tun haben soll, konstruiert: Einmal erzählte der Beschwerdeführer, dass die gesamte Nachbarschaft gesehen habe, wie die Frau ihm die Waffen gebracht habe (A1, S. 6; A7, S. 12), ein andermal führte er aus, er habe es weitererzählt (A7, S. 13). Beide Varianten sind - hätte der Beschwerdeführer denn tatsächlich Waffen versteckt - realitätsfremd. Um auf Wiederholungen zu verzichten, kann im Übrigen auf die Ausführungen des BFM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen werden, die zu bestätigen sind. 4.4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeeingabe zu den Ausführungen der Vorinstanz gar nicht Stellung und hält diesen auch sonst nichts entgegen, was er nicht bereits an den Anhörungen ausführte. 4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen somit, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). E-4486/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-4486/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden E-4486/2006 Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr in C._______ lebte, wo heute noch seine Stiefmutter sowie seine Schwester, seine Stiefgeschwister und seine Tante leben. Er verfügt demzufolge über ein intaktes Beziehungsnetz. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer im kantonalen Protokoll zwar darauf hin, er leide an Epilepsie-Anfällen (A7, S. 8 und 15). Jedoch handelt es sich aufgrund der Aussagen um ein vorbestandenes Leiden, das er bereits früher mit der Einnahme von Medikamenten behandelt habe. Diese Erkrankung steht daher einer Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht entgegen. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-4486/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Lage in der Elfenbeinküste - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Kosten zu sprechen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4486/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons D._______ ad ELAR (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand: Seite 11