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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 E-4482/2026

July 7, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,895 words·~9 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4482/2026

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mali, vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 / N (…).

E-4482/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2026 zur Begründung im Wesentlichen angab, er stamme aus B._______, habe sechs Jahre die Schule besucht und danach als Hilfskraft in der Landwirtschaft gearbeitet, dass er zwei Kinder habe, mit der Kindsmutter nicht mehr in einer Beziehung lebe und zuletzt in C._______ gelebt und gearbeitet habe, dass er seinen Heimatstaat aufgrund der sich dort verschlechternden Sicherheitslage Richtung Mauretanien verlassen habe und über Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gereist sei, dass er aufgrund der allgemeinen Bedrohung durch islamistische Gruppierungen und Rebellen nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da Terroristen die Strasse blockierten und Unschuldige attackieren würden, wie zuletzt bei den gravierenden Angriffen vom 25. April 2026 in verschiedenen Orten Malis, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2026 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 3-5 seien aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-4482/2026 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug richtet, und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens damit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet und zu vollziehen ist oder, ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, und im Übrigen die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich sind, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung hinreichend gewürdigt hat, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-4482/2026 (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-4482/2026 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Befreiungsfront von Azawad (FLA) und der Jamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin (JNIM) an verschiedenen Orten in Mali am 25./26. April 2026 gemeinsam koordinierte Angriffe verübt haben, dass diese sich in verschiedenen Städten, darunter auch in der Hauptstadt Bamako ereignet, und sich insbesondere gegen Regierungseinrichtungen gerichtet haben, dabei Verteidigungsminister Sadio Camara und der Geheimdienstchef Modibo Koné getötet wurden (vgl. DIE ZEIT vom 26. April 2026, «Mali: Verteidigungsminister bei Angriff von Dschihadisten getötet», < https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-04/mali-verteidigungsministersadio-camara-getoetet-kaempfe-dschihadisten >; The Guardian vom 27. April 2026, «Mali in turmoil after insurgents seize towns and kill defence minister», < https://www.theguardian.com/world/2026/apr/27/mali -attacks-insurgents-seize-towns-kill-defence-minister >; abgerufen am 30.06.2026), dass es sich bei diesen Angriffen um die schwerste Angriffswelle seit 2012 handeln soll, die Lage als volatil gilt und zu einer Verschärfung der Sicherheitslage in Mali und insbesondere auch in der Stadt Bamako geführt hat, dass trotz dieser gebietsweisen Kämpfe der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen bisher nicht von den Angriffen betroffenen Herkunftsort B._______ – südlich von Bamako – nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist, und er überdies auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch nehmen kann, dass das SEM zudem zutreffend davon ausgegangen ist, dass auch gestützt auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Beschwerdeführer bisher nicht Opfer gezielter Gefährdungshandlungen in seinem Heimatstaat geworden ist und das SEM zutreffend darauf verwiesen hat, dass seine vagen Aussagen zu seinen Aufenthalten und

E-4482/2026 den Umständen seiner Ausreise sowie den angeblichen Reisekosten, den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer relevante Informationen über seine Lebensumstände im Heimatstaat verschweigt, dass ungeachtet dessen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss über reichlich Arbeitserfahrung verfügt, und es ihm zugemutet werden kann, sich im Heimatstaat, in dem er sozialisiert wurde und sich überwiegend aufgehalten hat, wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen und sich wirtschaftlich zu reintegrieren, dass im Heimatstaat seine Kinder, deren Mutter und eine Schwester leben und er, sofern er keinen Kontakt zu seiner Familie hat oder einen solchen nicht wünscht, auch eine Aufenthaltsalternative im Heimatstaat in Anspruch nehmen kann, dass beim Beschwerdeführer anlässlich einer Routineuntersuchung in der Schweiz eine Diabeteserkrankung festgestellt worden ist, er gemäss den vorliegenden Akten orale Antidiabetika einnimmt, er demnach an einem Diabetes Typ 2 leiden dürfte, und davon auszugehen ist, dass die Antidiabetika auch im Heimatstaat verfügbar sind, dass es ihm sodann freisteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), sollte er weiterhin auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sein, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, weshalb die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er würde im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-4482/2026 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, und die Beschwerdebegehren gemäss den obenstehenden Ausführungen aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass daher die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4482/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

Versand:

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