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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2008 E-4478/2008

September 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,969 words·~15 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-4478/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, seine Ehefrau Luula B._______, deren gemeinsames Kind C._______, Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4478/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), eritreischer Staatsangehöriger aus (...), seinen Heimatstaat am 12. November 2005, von wo er per Auto und mit Hilfe eines Rashaida-Nomaden in den Sudan gelangte. Am 20. November 2005 verliessen auch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eritreische Staatsangehörige aus (...), und das gemeinsame Kind ihren Heimatstaat und folgten dem Beschwerdeführer per Schlepper in den Sudan. Von dort aus reisten die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Libyen und gelangten via Italien am 28. Dezember 2006 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. Januar 2007 fanden in Vallorbe die Empfangsstellenbefragung statt, und am 8. April 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei am 6. Juni 2003 anlässlich einer Razzia vom eritreischen Militär zwangsrekrutiert worden. Nach der Grundausbildung in (...) und einer Trainingszeit in (...) sei er in (...) als Wächter eingesetzt worden. Anlässlich einer Sitzung habe er sich kritisch über die eritreischen Behörden sowie deren Umgang mit der Opposition (den sog. G15) geäussert. In der Folge sei er inhaftiert worden. Es sei ihm gelungen, aus dem Gefängnis (...) zu fliehen, in welches er anschliessend respektive zwei Wochen später verbracht worden sei. Er sei im Mai 2004 beziehungsweise November 2004 zu einem Freund und von dort nach (...) geflüchtet, wo er sich bei seinen Eltern versteckt habe. Im November 2005 sei er illegal in den Sudan eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto, welches ihn in der eritreischen Militäruniform zeige, zu den Akten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach der Flucht ihres Mannes mehrfach von Militärs aufgesucht und nach dessen Verbleib befragt worden zu sein. Aufgrund der verbalen Bedrohungen und Einschüchterungen habe sie sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Von ihren Schwiegereltern habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer sich im Sudan befinde. In der Folge sei sie mit ihrem Kind nach Kassala und von dort nach Khartum gereist. E-4478/2008 B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, das Kind erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde aber gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anerkannt, und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren, womit sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 anbegehrt wurde. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 25. Juli 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4478/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-4478/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, zumal sie in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen seien. Die Darstellung seiner Verhaftung, seiner Flucht aus dem (...)-Gefängnis und seines nachfolgenden Untertauchens weise erhebliche Ungereimtheiten auf. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer Asylbegründung auf die Ausführungen ihres Ehemannes, weshalb auch ihren damit verbundenen Vorsprachen nicht geglaubt werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten Eritrea illegal verlassen und seien im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher hätten die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Sie seien jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da sie erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtlingen geworden seien. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie werde das Kind ebenfalls als Flüchtling anerkannt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, indem es zu Unrecht Datenangaben aus der summarischen Befragung des Beschwerdeführers herangezogen und zudem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzig auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt habe. Dabei beziehen sich die Beschwerdeführenden auf die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung. Auf diese Argumente ist jedoch allenfalls im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung einzugehen. Für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung immer wieder ermahnt worden, sich kurz zu halten, finden sich im entsprechenden Protokoll keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist der Vorhalt E-4478/2008 zu hören, es könne mangels guter Sprachkenntnisse der Übersetzer zu erheblichen Verzerrungen bei der Übersetzung kommen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen bestätigt hat, er verstehe die übersetzende Person gut (A1, S. 6, A10, S. 2). Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bekräftigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, und ihm in eine ihm verständliche Sprache, Tigrinya, übersetzt worden sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Als weitere Rüge wird vorgebracht, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Bei den angeblichen Widersprüchen handle es sich nur um Missverständnisse, sodann seien die hauptsächlichen Parteivorbringen (Desertion) von den beanstandeten Ungenauigkeiten nicht berührt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, sei schon durch das ins Recht gelegte Foto rechtsgenüglich belegt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer erwiesenermassen aus dem Militärdienst desertiert, womit die flüchtlingsrelevanten Elemente nicht erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdastellung sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf den Ablauf der geltend gemachten Verhaftung und Flucht anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nie behauptet, direkt nach seiner regimekritischen Bemerkungen verhaftet worden zu sein, sondern übereinstimmend ausgeführt, die Verhaftung sei zwei Tage später erfolgt (A1, S. 4, A10, S. 5). Jedoch hat er zunächst angegeben, er sei hiernach einen Tag in Haft verblieben und am folgenden Tag aus (...) ausgebrochen (A1, S. 5), wohingegen er in der direkten Anhörung ausgeführt hat, nach der Kurzinhaftierung freigelassen und während des anschliessenden Urlaubs ein zweites Mal verhaftet und nach (...) verbracht worden zu E-4478/2008 sein, von wo er dann ausgebrochen sei (A10, S. 5-8). Des Weiteren müssen die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung als widersprüchlich bezeichnet werden. So hat er in der Empfangsstellenbefragung vorgebracht, er sei am 4. Mai 2004 inhaftiert worden (A1, S. 1), während er im Rahmen der direkten Anhörung ausgesagt hat, sich anlässlich einer Versammlung im Oktober 2004 kritisch geäussert zu haben, worauf er im November 2004 verhaftet worden sei (A10, S. 5f.). Bei der Aussage an der Erstbefragung handelt es sich nicht um eine grobe Schätzung, welche im Sinne der Rechtmitteleingabe dem summarischen Charakter von Empfangsstellenbefragungen geschuldet sein könnte, vielmehr hat der Beschwerdeführer ohne Not den genauen Tag der angeblichen Verhaftung bezeichnet. Der Erklärungs- und Entkräftungsversuch, er habe gedacht, man frage ihn nach der Uhrzeit, so habe er die Frage mit 4,5 Uhr beantwortet, was fälschlicherweise als der 4.5.2004 protokolliert worden sei (A10, S. 6), muss offensichtlich als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Zunächst hat der Beschwerdeführer das Datum nicht auf eine konkrete Frage, sondern im Rahmen seiner früheren Schilderung der Fluchtgründe zu Beginn der Empfangsstellenbefragung genannt. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb weder Tag noch Monat, jedoch die genaue Uhrzeit und die Jahreszahl genannt werden sollte, um einen Zeitpunkt zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer mit der Bezifferung „4.5.2004“ gemeint haben soll, er sei um 16 Uhr 30 im Jahr 2004 verhaftet worden, erscheint widersinnig. Zudem hätte der Beschwerdeführer schon nach der folgenden Frage, wo er sich denn zwischen Mai 2004 und November 2005 aufgehalten habe (A1, S. 1), Gelegenheit gehabt, das angebliche Missverständnis zu klären. Der Vorhalt schliesslich, er habe bei der Rückübersetzung auf die angebliche Missschreibung hingewiesen (A10, S. 6) vermag nicht zu überzeugen, zumal aus dem Protokoll kein Hinweis auf die Berichtigung hervorgeht und der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt hat. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich auch aus den Aussagen betreffend die nachfolgenden Ereignisse markante Widersprüche ergeben. So hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe sich von Mai respektive November 2004 bis November 2005 in (...) versteckt. Gemäss Empfangsstellenprotokoll will er sich tasgsüber im Busch aufgehalten haben und jeweils gegen Abend nach Hause zurückgekehrt sein (A1, S. 1 f.). In der direkten Anhörung schilderte er E-4478/2008 sein Verhalten gerade gegenteilig, indem er vorbrachte, er habe in dieser Zeit die Tage zu Hause zugebracht, aus Angst vor Durchsuchungen jedoch in der Wildnis übernachtet. Weiter führte er aus, er habe sich insgesamt ungefähr einen Monat lang versteckt gehalten (A10, S. 2 und 10), währenddem zwischen dem angegebenen Zeitpunkt der Flucht (Mai 2004 resp. November 2004) und der angeblichen Ausreise in den Sudan (November 2005) mindestens ein Jahr liegen müsste. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten anlässlich der Direktanhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein Jahr und nicht einen Monat sagen wollen, und es komme auf die Umstände an, wo man sich versteckt halte. Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf die Frage nach dem Versteck differenziert geäussert hätte und nicht erst auf Vorhalt hin. Hinzu kommt, dass die auf den Vorhalt erfolgte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich je nach äusseren Umständen tags- oder aber nachtsüber versteckt gehalten habe, auch für sich betrachtet wenig schlüssig erscheinen. So ist nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer den „Umständen“ entnommen haben will, zu welcher Tageszeit die nächste Hausdurchsuchung stattfinden würde, zumal der entscheidende Faktor bei Hausdurchsuchungen gerade im Überraschungseffekt besteht. Die in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtheit keinen Interpretationsspielraum zu. Es ist mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung, seinen Ausbruch aus dem Gefängnis und den Zeitraum seines Versteckthaltens unerklärliche Widersprüche aufweisen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermag das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen soll, nichts zu ändern, zumal damit die angeführten Verfolgungsgründe auch nicht belegt werden. Auch mit den Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vom BFM zutreffend angeführten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich erklärt zu werden. Es erübrigt sich, auf die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Damit ist auch der Asylbegründung der Beschwerdeführerin, welche sich auf die E-4478/2008 Verfolgung des Ehemannes bezieht, jegliche Grundlage entzogen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden erst mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu Flüchtlingen geworden sind. Der Entgegnung in der Beschwerde, die Vorgehensweise des BFM sei unzulässig, kann nicht Folge geleistet werden. Insbesondere erweist sich der Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 für den vorliegenden Fall als unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, desertiert zu sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.4.12. S. 41). 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden können die Beschwerdeführenden nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sind, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas- E-4478/2008 sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das BFM im Rahmen der vorläufigen Aufnahme der Eltern zu Recht auch die vorläufige Aufnahme des Kindes angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4478/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 25. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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