Abtei lung V E-4476/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Irak, vertreten durch (...), Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4476/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und aus Mosul stammend, am 13. März 2008 sein Heimatland verlassen habe, nach einem Aufenthalt in der Türkei am 4. April 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 25. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 29. Mai 2008 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Bruder sei seit dem Jahre 2003 als Fahrer und in anderen Funktionen für die Amerikaner tätig gewesen, und auch ein Cousin habe für die Amerikaner gearbeitet, dass der Cousin im Jahre 2007 in Mosul von Terroristen erschossen worden sei, dass sein Bruder mutmasslich von denselben Terroristen mehrmals mündlich bedroht worden sei, dass anfangs März 2008 seine Familie mit einem Drohbrief aufgefordert worden sei, ihr Haus zu verlassen, andernfalls ihre Mitglieder umgebracht würden, dass aufgrund dieser Drohung seine Familie, ausser einer verheirateten Schwester, Mosul verlassen habe und nach (...) umgesiedelt sei, dass der Beschwerdeführer auf Anraten und unter finanzieller Hilfe seines Bruders sein Heimatland aufgrund dieser Drohung verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, zum einen Teil seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des E-4476/2008 Handelns widersprächen, zum anderen würden sie die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen, da er sich den aus lokal oder regional abgeleiteten, geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen können und so nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin jedoch zumutbar sei, dass er über Erfahrungen und Kenntnisse in der Landwirtschaft verfüge und mit Unterstützung seines Bruders und der Unterstützung seiner Schwestern in (...) dort Fuss fassen könnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 feststellte, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betrifft (Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sei, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, E-4476/2008 dass die Vorinstanz eingeladen wurde, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 zur Beschwerde Stellung bezog und ausführte, das Vorbringen, wonach seine beiden Schwestern in (...) weder unterstützungswillig noch unterstützungsfähig wären, müsse als nicht glaubwürdige Behauptung gewertet werden, dem Zweck dienend, in den Genuss der vorläufigen Aufnahme zu gelangen, und dass sein Bruder in (...) zur finanziellen Unterstützung willens und fähig sei, habe er schon unter Beweis gestellt, dass das BFM die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. August 2008 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM mit Eingabe vom 28. August 2008 Stellung bezog und im Wesentlichen vorbrachte, eine weitere finanzielle Unterstützung in genügendem Mass durch den Bruder sei unklar, es sei äusserst unsicher, wie lange er seine Arbeit noch fortführen und seine Familie unterstützen könne, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass er sich demnächst ebenfalls zur Flucht gezwungen sehen müsse, dass zudem, wie in der Beschwerdeschrift erläutert worden sei, die Schwestern des Beschwerdeführers nach irakischem Kulturverständnis als zur Familie des Ehemannes zugehörig gelten würden, als Hausfrauen und Mütter praktisch keine eigene Entscheidkompetenz hätten und an den Willen des Ehemannes und seiner Familie gebunden seien und die Ehemänner der Schwestern nicht bereit seien, den Beschwerdeführer auf irgend eine Weise zu unterstützen, weshalb ihm kein tragfähiges Beziehungsnetz offenstehe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs- E-4476/2008 gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - wie in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 festgestellt wurde - der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-4476/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Wegweisung in die nordirakische Provinz Dohuk vollzogen werden kann, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Dohuk den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der oben bezeichneten nordirakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, E-4476/2008 dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen soll, und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleiberecht verweigert würde, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass mit der Einschätzung des BFM einig zu gehen ist, wonach er mit den Familien seiner beiden Schwestern in Dohuk ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden würde, das ihm eine tragfähige Stütze bilden könnte, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer bereits aus kulturellen Gründen nicht zu seinen Schwestern ziehen könne, und die Ehemänner und deren Familien dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung verwehren würden, nicht zu überzeugen vermag, E-4476/2008 dass vielmehr die Einschätzung des BFM in seiner Vernehmlassung, wonach das Vorbringen, seine beiden Schwestern in (...) seien weder unterstützungswillig noch unterstützungsfähig, als nicht glaubwürdige Behauptung gewertet werden muss, dass auch die blosse Behauptung, die Ehemänner seiner Schwestern und deren Familie würden dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung verweigern, aufgesetzt anmutet, nicht in den Kontext der unter kurdischen Familienverbänden generell üblichen Hilfsbereitschaft und des Willens gegenseitiger Unterstützung passt und demnach in dieser Form nicht gehört werden kann, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien seiner Schwestern nicht als Belastung empfunden werden müsste, so dass davon auszugehen ist, dass für ihn Wohnraum gewährleistet wäre, dass er als gesunder junger Mann mit langjähriger Erfahrung in der Landwirtschaft in der ländlichen und gerade wesentlich auch von der Landwirtschaft geprägten Region von (...) ein Auskommen wird finden können und allenfalls gar die Chance besteht, in gewisser Hinsicht auch eine Stütze für die Familien seiner Schwestern zu werden, dass zudem auch die Möglichkeit besteht, dass er zumindest in einer Anfangsphase von seinem eigenen Familienverband vom nicht allzuweit entfernten (...) aus, wo seine Mutter, sein Bruder, die Schwiegereltern seines Bruders, drei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel seiner Mutter leben, finanziell unterstützt werden könnte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme auf die Vernehmlassung, eine weitere finanzielle Unterstützung in genügendem Mass durch den Bruder sei unklar, und es sei äusserst unsicher, wie lange er seine Arbeit noch fortführen und seine Familie unterstützen könne, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass er sich demnächst ebenfalls zur Flucht gezwungen sehen müsse, in Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt und im Übrigen diesbezüglich auch nichts aktenkundig gemacht wurde, dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) einzugliedern, E-4476/2008 dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht aussichtlos erschienen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4476/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10