Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4468/2020
Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2020 / N (…).
E-4468/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm am 29. April 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142. 31) zugeteilt wurde, dass er am 29. April 2019 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (Personalienaufnahme), dass er über seine Rechtsvertretung am 27. Mai 2019 verschiedene türkische Gerichtsdokumente in Kopie als Beweismittel ins Recht legte, dass er am 28. Mai 2019 gemäss Art. 29 AsylG zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, im Jahre 2016 seien in seinem Heimatdorf zwei Armeeangehörige auf einem Feld getötet worden und dieses Feld respektive die Brunnen auf dem Feld auf den Namen seines Cousins – mit dem er zusammen in die Schweiz einreiste und der hier ebenfalls ein Asylgesuch stellte (N […]) – registriert seien, dass seit diesem Vorfall sogenannte Dorfschützer und Armeeangehörige im Dorf präsent gewesen seien und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Kurdische Arbeiterpartei) für die Tötung der beiden Armeeangehörigen verantwortlich gemacht worden seien, dass, wenn er (der Beschwerdeführer) hin und wieder ins Dorf gegangen sei, er von Dorfschützern bedroht und aufgefordert worden sei, das Dorf zu verlassen, dass sein Heimatdorf für seinen hohen Wähleranteil der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) bekannt sei und ihm als Kurde und HDP-Wähler vorgeworfen worden sei, mit der PKK gemeinsame Sache zu machen, dass er bereits in den 90er Jahren seitens der türkischen Behörden mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, die PKK zu unterstützen, da er für die frühere HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Partei der Demokratie des Volkes) aktiv gewesen sei,
E-4468/2020 dass er im Jahre 2017 der DBP (Demokratik Birlik Partisi; Demokratische Partei der Regionen, früher BDP [Baris ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie]) beigetreten und insbesondere in seinem und den umliegenden Wohnquartieren wie beispielsweise bei Hilfsgüteraktionen aktiv gewesen sei, dass er sich bereits vor seinem Beitritt für die Partei engagiert und an Demonstrationen und Versammlungen vor dem Parteibüro teilgenommen habe und er in diesem Zusammenhang auch ein paar Mal kurzzeitig festgenommen worden sei, so letztmals im Jahre 2016, dass Ende des Jahres 2017/Anfang 2018 gegen ihn ein gerichtliches Verfahren eröffnet und ihm im Wesentlichen vorgeworfen worden sei, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, im Namen welcher er Delikte begehen und mittels sozialer Medien Propagandatätigkeit betreiben würde, dass im Januar 2018 der Dorfvorsteher dem Sohn des Beschwerdeführers eine gerichtliche Vorladung und die dazugehörige Anklageschrift ausgehändigt habe, dass er sich nach Erhalt der gerichtlichen Vorladung nicht mehr zu Hause, sondern versteckt bei verschiedenen Familienangehörigen und Verwandten in der Umgebung aufgehalten habe, dass infolge seines Nichterscheinens vor Gericht gegen ihn ein Festnahmebefehl ergangen und wenige Tage danach ausserdem sein Haus behördlich durchsucht worden sei, dass er in der Hoffnung, die (politische) Situation in seiner Heimat würde sich verbessern, zugewartet und gleichzeitig Vorkehrungen für eine mögliche Ausreise getroffen habe, dass er schliesslich die Türkei im Februar 2019 mit Hilfe eines Schleppers gemeinsam mit seinem Cousin verlassen habe, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit der Festnahme und einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren Gefängnis rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer dem SEM seinen türkischen ldentitätsausweis (Nüfus), ein Foto der Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft bei der DBP und je die Kopie einer Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung vom 1. Schwurgericht von Mardin vom 14. Januar 2018, einer Anklageschrift
E-4468/2020 der Oberstaatsanwaltschaft von Mardin vom 10. Januar 2018 und eines Festnahmebeschlusses vom 8. März 2018 zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 13. Juni 2019 gemäss Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 17. Juni 2019 das Mandatsverhältnis mit der Rechtsvertretung im BAZ beendet wurde, dass das SEM am 19. Juni 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (Türkei) Abklärungen zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt und insbesondere zu den von ihm eingereichten türkischen Dokumenten veranlasste, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2019 eine Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen im Asyl- und Wegweisungsverfahren beauftragte, dass das SEM mit Schreiben an die Rechtsvertretung vom 11. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft vom 4. September 2019 gewährte, wonach es sich bei den von ihm beim SEM eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle und bezüglich der weiteren Abklärungsergebnisse auf die Botschaftsauskunft zu verweisen sei, dass mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2019 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer bestreite vehement, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle, da er die Dokumente auf offiziellem Weg erhalten habe, dass sich darüber hinaus dem Schreiben der Schweizer Botschaft nicht entnehmen lasse, inwiefern es sich bei den eingereichten Unterlagen um Dokumente handeln solle, die in «keinster Weise mit den Einträgen der Gerichte und Staatsanwaltschaften» übereinstimmen sollten, dass der Beschwerdeführer derzeit versuche, die Originale über seinen Neffen in der Türkei erhältlich zu machen, um die Echtheit der Dokumente zu beweisen und die Dokumente in zirka drei Wochen beim Gesuchsteller eintreffen sollten, dass die Rechtsvertretung mit Schreiben an das SEM vom 13. November 2019 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Originale der Dokumente erhältlich zu machen, und diese zu den Akten gereicht wurden,
E-4468/2020 dass das SEM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. April 2020 zur Kenntnis brachte, es habe die Schweizerische Vertretung in Ankara um ergänzende Auskünfte zu den entsprechenden Abklärungen bezüglich der eingereichten Dokumente ersucht, dass das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen lnhalt des Botschaftsberichts offenlegte und ihm mitteilte, aufgrund welcher Fälschungsmerkmale der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung unter anderem zum Schluss gelangt sei, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle, dass dem Beschwerdeführer zudem wiederum das rechtliche Gehör gewährt wurde, wonach im ergänzenden Botschaftsbericht erneut darauf hingewiesen worden sei, dass kein Eintrag zu einer gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlung bestehe und auch keine Ermittlung, welche aufgrund eines Einstellungsbeschlusses oder der Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen worden wäre, habe festgestellt werden können und somit weder eine eröffnete Ermittlung noch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Juni 2020 von der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gebrauch machte und über seine Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführen liess, die Einladung zur Gerichtsverhandlung sei ihm eingeschrieben zugeschickt worden und hätte bei der Poststelle abgeholt werden müssen, aus Angst festgenommen zu werden, habe er dies jedoch nicht getan und der Dorfvorsteher habe die beim SEM eingereichten Dokumente seinem Sohn übergeben, was der Dorfvorsteher im beigelegten Schreiben schriftlich bestätige, dass, falls diese auf offiziellem Wege erhaltenen Dokumente nicht dem aktuellen Format entsprechen und Fälschungsmerkmale aufweisen würden, ihn daran kein Verschulden treffe, dass sich nach dem Putschversuch in den Verfahren gegen terroristische Aktivitäten einiges geändert habe und ausserdem nach dem Putschversuch viele erfahrene Richter abgesetzt worden und unerfahrenen eingesetzt worden seien, was Gründe dafür sein könnten, dass der Festnahmebeschluss nicht der aktuellen Form entspreche, dass sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, dass es keinen Eintrag zu einer gegen ihn eröffneten Ermittlung gebe und auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Juni 2019 (Türkei:
E-4468/2020 Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden [PolNet, GBTS]) verwiesen wurde, wonach weder betroffene Personen noch Dritte nicht autorisierte Personen Einsicht in die Einträge im GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) erhalten könnten und auch ausländische Botschaften oder andere ausländische staatliche Akteure keinen Zugang zu diesen Informationen hätten, dass ausserdem gemäss SFH-Länderauskunft vom 1. Februar 2019 (Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten) Akten der Staatsanwaltschaft von abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren seit Frühling 2018 nicht mehr via UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistem [elektronische Datenbank des türkischen Justizministeriums]) zugänglich seien, dass, sollte das SEM auch an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DBP zweifeln, er eine erneute Bescheinigung und zusätzliche schriftliche Bestätigung der Partei über die Mitgliedschaft zu den Akten reiche, dass mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Originale der Bestätigung des Dorfvorstehers, der Bescheinigung der Mitgliedschaft bei der DBP und der zusätzlichen schriftlichen Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der DBP nachgereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die damalige vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 17. August 2020 mitteilte, sie lege ihr Mandat nieder, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2020 durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2020 dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 festgestellt wurde, die in der Beschwerde formulierten Rechts-
E-4468/2020 begehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 5. August 2020 unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) würden nach einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten aussichtslos erscheinen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und das Gericht einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
E-4468/2020 dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft gemacht sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.), dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln an den in Auftrag gegebenen Abklärungen und Auskünften der Schweizerischen Botschaft in der Türkei hat, wonach sämtliche vom Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten gereichten türkischen Gerichtsdokumente als Totalfälschungen erkannt wurden, dass dem SEM beizupflichten ist, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, den Fälschungserkenntnissen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
E-4468/2020 dass auch die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Fälschungsbehauptung treffe nicht zu und er habe die eingereichten Beweismittel auf offiziellem Weg erhalten, nicht überzeugen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht stellte, zum Gegenbeweis weitere Beweismittel zu beschaffen und diese bei Eintreffen unverzüglich samt Übersetzung in deutscher Sprache zu den Akten nachzureichen, dass er zudem mit Eingabe vom 17. September 2020 bekräftigte, es würden nächste Woche (Anm. des Gerichts: Woche 39) Beweismittel eintreffen, die die Angaben des Beschwerdeführers (zu seinem Asylgesuch) belegen würden, und diese würden unverzüglich samt deutscher Übersetzung zu den Akten nachgereicht werden, dass der Beschwerdeführer die angeblich in der Woche 39 zu erhaltenen Dokumente bis dato nicht wie angekündigt unverzüglich und inklusive einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Akten reichte, dass im Weiteren die Einschätzung des SEM durch das Gericht geteilt wird, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Fluchtgründen in einer Gesamtbetrachtung vage und oberflächlich ausgefallen ist und begründeterweise Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen lässt, dass das SEM zu Recht darauf schloss, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Heimatland behördlich gesucht, gegen ihn sei Ende des Jahres 2017/Anfang 2018 mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden, es sei gegen ihn wegen Nichterscheinens vor Gericht ein Festnahmebefehl ergangen und er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Festnahme sowie einer Haftstrafe von 15 Jahren rechnen, würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, dass im Weiteren entgegen den entsprechenden Einwänden in der Beschwerde die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführer müsste aufgrund seiner Parteitätigkeiten (früherer Wähler der HDP und frühere Aktivitäten für die HADEP) sowie des Engagements und Beitritts im Jahre 2017 bei der DBP künftig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
E-4468/2020 dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, die anderweitige Gründe zur Annahme bieten könnten, der Beschwerdeführer würde in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht in den Fokus der türkischen Behörden geraten und von diesen aus den vom Gesetz genannten Beweggründen und mit vom Gesetz verlangten ernsthaften Nachteilen überzogen, dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass nach Prüfung der Akten die Einwände in der Beschwerde nicht tauglich erscheinen, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, dass aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
E-4468/2020 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, der Beschwerdeführer müsste begründeterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden völkerrechtlichen Rechtsprechung offenkundig zulässig ist,
E-4468/2020 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in der Türkei nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht in eine Provinz zurückzukehren hätte, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), dass, wie das SEM zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer nicht nur in den Provinzen Mardin und Urfa über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zählen kann, sondern auch in anderen Regionen der Türkei diverse Familienmitglieder hat, so etwa einen Sohn in B._______, einen Bruder in lstanbul sowie Familienangehörige in Adana, dass, wie der Beschwerdeführer selbst erklärte, auch das wirtschaftliche Auskommen seiner Familie, namentlich jenes seiner Ehefrau und seines älteren Sohnes, gesichert ist, und ausserdem seine Familie ein weiteres Einkommen durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehungsweise Tieren erzielen kann (vgl. Akte 1039309-22/17, F30 ff., F16 ff.), dass demnach, wie das SEM zu Recht feststellte, ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Provinz Mardin beziehungsweise seinem langjährigen Wohnsitz in der Provinz Urfa als zumutbar zu erachten ist, dass keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen müssten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einklang mit der geltenden landesrechtlichen Rechtsprechung und in Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft und bejaht hat, http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/2
E-4468/2020 dass keine ernsthaften Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen ist, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4468/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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