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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 E-4463/2014

September 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,369 words·~17 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4463/2014

Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, Libanon, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).

E-4463/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. November 2007, lebte mehrere Jahre in den Vereinigten Arabischen Emiraten und gelangte per Flugzeug auf legalem Wege mit einem Schengen-Visum am 23. April 2011 in die Schweiz, wo er am 16. Mai 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 11. Oktober 2011 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zusammen mit Kollegen im März 2007 von verdeckten Ermittlern auf der Strasse angehalten und ins Informationszentrum gebracht worden, wo sie verhört worden seien. Als Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung sei ihnen unterstellt worden, der Hisbollah anzugehören. Sie seien geschlagen und gefoltert worden, bis sie schliesslich gestanden hätten. Nachdem sie der Staatsanwaltschaft zugeführt worden seien, seien sie ins Gefängnis verlegt worden. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht und Mithäftlinge hätten auch versucht, ihn zu vergewaltigen. Dank der Beziehungen seiner Eltern und durch Bezahlung einer Kaution sei er nach sechs Monaten im August 2007 freigekommen. Ungefähr ein bis zwei Monate nach der Entlassung habe er von seinem Vater erfahren, dass ein Gerichtstermin festgesetzt worden sei. In der Zwischenzeit sei er auf der Strasse wiederum von Personen in einem Auto angesprochen worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, die Angelegenheit hätte sich noch nicht erledigt. Aus Angst habe er Schutz bei der Hisbollah gesucht und um Aufnahme gebeten. Dort habe er mehrere militärische Trainings durchlaufen müssen, was ihm nicht entsprochen habe, weshalb er sich von der Hisbollah abgesetzt habe und mit einem Visa in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist sei. Mangels Erscheinen vor Gericht sei dann der Gerichtstermin verschoben worden und anlässlich einer zweiten angesetzten Verhandlung sei er in Abwesenheit zu lebenslänglicher Haft wegen mehrfachem Diebstahl verurteilt worden. Dies sei jedoch ein politisch motivierter Prozess gewesen und er sei im Grunde wegen des forcierten Geständnisses, dass er Mitglied der Hisbollah sei, verurteilt worden. In den Vereinigten Arabischen Emiraten habe er gearbeitet, doch sei wegen schiitischen Aufständen in den Golfstaaten seine Aufenthaltsbewilligung annulliert worden. Nach einer kurzen Ausreise in den Iran habe er zwar eine neue bekommen, sei aber anschliessend wegen den Problemen in die Schweiz geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Gerichtsurteils inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.

E-4463/2014 B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (eröffnet am 16. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit auf den 22. Februar 2013 datierten Eingabe (Poststempel vom 11. August 2014) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei bei blosser Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die verfügte vorläufige Aufnahme zu bestätigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Streitgegenstand bildet gemäss Beschwerdebegehren einzig die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die Wegweisung.

E-4463/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht belegen oder substanziiert darzulegen vermocht, dass seine Inhaftierung eine politisch motivierte Verfolgung gewesen sei. Das eingereichte Gerichtsurteil enthalte keinerlei Hinweise, dass er der Zugehörigkeit oder Sympathie mit der Hisbollah verdächtigt werde oder worden sei. Er sei in seinem Heimatland wegen eines strafrechtlichen Delikts zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Es gebe keine Hinweise, dass die gefällte Strafe in irgendeiner Weise gegen eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft gerichtet sei. Auch aus der Höhe der gefällten Strafe sei keine Verfolgungsmotivation ersichtlich, da diese aufgrund seiner Justizflucht hoch ausgefallen sei. Sollte er tatsächlich unschuldig sein, könne er sich mit entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten im innerstaatlichen Strafverfahren zur Wehr setzen. Eine Asylrelevanz lasse sich damit nicht begründen. Auch sei im Libanon ferner möglich, gegen allfällige Misshandlungen durch fehlbare Beamte auf

E-4463/2014 dem Rechtsweg vorzugehen. Das Fluchtvorbringen sei als rechtsstaatlich legitimierte Fahndung mit anschliessender Verurteilung zu betrachten. Eine sogenannte Malus-behaftete Strafverfolgung müsse verneint werden. Bezüglich des Anschlusses an die Hisbollah und der Suche nach ihm, nachdem er das Trainingslager unerlaubt verlassen habe, sei festzuhalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Das Einflussgebiet der Hisbollah konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, südliche Vororte von Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische Armee kontrollierten. Ihr Machtbereich sei auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierungen wie Sunniten, maronitischen Christen oder Drusen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Er könne etwaigen Nachstellungen von Seiten der Hisbollah, die es im Einzelfall geben möge, durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlandes entziehen. Demnach sei er nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, es sei weltfremd, von ihm zu verlangen, dass er seine Zugehörigkeit zur Hisbollah zu belegen habe. Diese Organisation stelle generell keine Mitgliederausweise her. Er habe seine Aussagen konzis, substanziiert und widerspruchsfrei vorgebracht. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt indem sie ohne Nachweis behaupte, das eingereichte Gerichtsurteile widerspreche seinen Aussagen. Er könne mangels Begründung dieser Einschätzung der Vorinstanz keine sachgerechte Anfechtung vornehmen. Es müsse mutmassen, weshalb die Vorinstanz ihm vorwerfe, das Gerichtsurteil stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz übersehe die gewichtigen Indizien, die für eine politische Motivation des Urteils sprächen. Das Geständnis sei ihm unter Folter abgepresst worden. Lebenslängliche Haft für drei Einbruchdiebstähle mit einer Beute von höchstens ein paar hundert Dollar erscheine auch für schweizerische Verhältnisse unglaublich hart. Bei einem solchen Urteil dränge sich der Verdacht eines politischen Hintergrunds geradezu auf. Es sei daher von einer illegitimen Sanktion auszugehen. Die erlittene Folter stelle eine krassen Verstoss gegen die Menschenrechte dar. Die Höhe des Strafmasses weise klar auf ein asylrelevantes Motiv hin (polit malus). Das Vorliegen eines asylrelevanten Motivs sei insbesondere bei Folter von politischen Gegnern stets zu bejahen. Weiter werde der Anspruch auf rechtliches Gehör auch da-

E-4463/2014 durch verletzt, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen bezüglich Folter, sechsmonatiger Inhaftierung und weiterer Folter sowie sexueller Misshandlung nicht auseinandersetzt. Die Vorbringen der Vorinstanz, er könne auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorgehen, sei Augenwischerei. Der libanesische Justizapparat sei korrupt und ein solches Vorgehen könne auf ihn zurückfallen beziehungsweise sogar gefährlich sein. Die Korruption im Libanon werde im Jahresbericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices 2013 im Libanon vom 27. Februar 2014) festgehalten. Eine Malus-behaftete Strafverfolgung sei somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen. Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass er nicht nur von der Hisbollah gesucht werde, sonder auch vom libanesischen Staat. Damit liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. So steht das Gerichtsurteil in der Tat im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, da dieser weder an der Befragung noch an der

E-4463/2014 Anhörung Einbruchdiebstähle erwähnt. Dass das zu den Akten gereichte Gerichtsurteil somit nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmt, ist eine Tatsache und bedarf folglich keiner näheren Begründung durch die Vorinstanz. Im Gegenteil ist es am Beschwerdeführer darzulegen, weshalb seine Aussagen als glaubhaft und das Gerichtsurteil als politisch motiviert zu werten sind. Daraus folgt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Angaben im Gerichtsurteil zu würdigen sind. Dies hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu geschehen. Im Prinzip moniert der Beschwerdeführer mit seiner Rüge somit nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, weshalb an dortiger Stelle darauf zurückzukommen ist (E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin nicht vor. 5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz setze sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich erlittener Folter, sechsmonatiger Inhaftierung und weiterer Folter sowie sexueller Misshandlung überhaupt nicht auseinander. Sein Anspruch mit seinen Vorbringen tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden, werde dadurch verletzt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz sich dahingehend mit diesen Vorbringen auseinandersetzte, indem sie ausführte, er könne auf dem Rechtsweg fehlbare Beamte belangen beziehungsweise bei vorhandener Unschuld das innerstaatliche Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen fand demnach statt, da die Folter gemäss den Angaben des Beschwerdeführers den Beamten der libanesischen Justiz zuzuschreiben sind. Auch die vorgebrachte sexuelle Misshandlung im Gefängnis versteht sich im Kontext der geltend gemachten mangelnden Beaufsichtigung im Gefängnis und wurde somit mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf den innerstaatlichen Rechtsweg gehört und ernst genommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. 5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

E-4463/2014 6. 6.1 Als hauptsächlichen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die in der (Polizei-)Haft erlittene Folter, um ein Geständnis aus ihm herauszupressen, sowie die gerichtliche Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die politisch motiviert gewesen sein soll. 6.2 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. "Politmalus") ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (BVGE 2011/10 E. 4.3). 6.3 Die Vorinstanz hält das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Inhaftierung und Verurteilung sei politisch motiviert gewesen, für nicht glaubhaft. Als glaubhaft erachtet sie zumindest implizit, er sei während der (Polizei-)Haft misshandelt beziehungsweise gefoltert worden. Allerdings stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Gerichtsurteil (BFM-Akten, A13/1) sei ihm Rahmen der Strafverfolgung wegen Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts ergangen, wobei das hohe Strafmass aufgrund seiner Justizflucht nicht auf eine Verfolgungsmotivation hinweise. Hierzu ist festzuhalten, dass bei einer Kombination von Folter im Rahmen der Strafverfolgung und Ausfällung eines Urteils mit einem unverhältnismässig hohen

E-4463/2014 Strafmass Indizien für einen "Politmalus" bestehen, welche einer genaueren Prüfung bedürfen. Die Begründung des Gerichtsurteils ist zwar äusserst detailliert gehalten, und es lassen sich darin keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit oder Sympathie der Hisbollah verdächtigt wird, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Hingegen sticht das hohe Strafmass für die vom Beschwerdeführer angeblich begangenen Delikte ins Auge. Laut Urteil der Strafkammer Beirut vom 28. Februar 2008 liess sich der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mittätern mehrfachen Diebstahl zu Schulden kommen lassen. So seien sie in eine B._______ eingebrochen und hätten einen Betrag von C._______ Libanesischen Pfund sowie einen D._______ gestohlen. Weiter hätten sie auch eine E._______ um einen unbekannten Betrag, F._______ und anderen Sachen bestohlen; zudem ein G._______, wobei die Beute H._______ Libanesische Pfund, ein I._______, J._______, K._______ und etwa L._______ betragen habe. Der letzte Diebstahl habe eine E._______ betroffen, der M._______ Libanesische Pfund, F._______ der Marke N._______, O._______ und P._______, Q._______ der Marke R._______, S._______ sowie T._______ Briefmarken im Wert von U._______ Libanesischen Pfund gestohlen worden seien. Gemäss aktuellen Umrechnungskurs entspricht die mit einem Geldwert angegebene Deliktsumme ungefähr Fr. 2700.–. Hinzu kommen die Gegenwerte der weiteren gestohlenen Sachen. Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer gemäss Urteil zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit, welche in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe erhöht wurde, verurteilt. Seine Mittäter wurden zur gleichen Strafe verurteilt, allerdings wurde diese auf jeweils fünf Jahre gemindert. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass aufgrund der Ausfällung der Höchststrafe für die von ihm begangenen Delikte von einer politischen Motivation auszugehen ist, umso mehr als dem Urteil zu entnehmen sei, dass er geständig gewesen sein soll. Die Argumentation der Vorinstanz, die Strafe sei derart hoch ausgefallen, da der Beschwerdeführer Justizflucht begangen habe, vermag nicht zu überzeugen, rechtfertigt dies angesichts der vorgeworfenen Delikte doch nicht die Verhängung der Höchststrafe. Es kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ein solch unverhältnismässiges Strafmass angesichts der begangenen Diebstähle als legitim betrachtet und darin kein Verdachtsmoment auf politische Verfolgung zu erblicken vermag. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie dieser zu Recht vorbringt – konzis und widerspruchsfrei geblieben sind sowie einen hohen Detailreichtum aufweisen. Sowohl an der Befra-

E-4463/2014 gung als auch an der Anhörung schilderte er in ausführlicher Weise das ihm Geschehene und vermochte mit zahlreichen Realkennzeichen seine Vorbringen zu untermauern. Infolgedessen bestehen keine Gründe, an dessen Ausführungen zu zweifeln, weshalb das gefällte Urteil in Anbetracht seiner Darlegungen umso mehr den Verdacht erhärten lässt, es sei aus politischer Motivation gefällt worden. Zusammenfassend kann somit ausgehend von der vom Beschwerdeführer (unbestrittenermassen) glaubhaft gemachten Folter und der unverhältnismässig hohen Strafe für die ihm vorgeworfenen Delikte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht einen "Politmalus" ausgesetzt wurde. Er unterliegt somit einer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne. 6.4 Eine Fluchtalternative innerhalb des Libanons lässt sich vorliegend nicht annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. In einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie vorliegend – von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch EMARK 1996 Nr. 1). Da dem Beschwerdeführer keine sichere Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.5 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder gemäss Art. 53 AsylG liegen des Weiteren nicht vor. 7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E-4463/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4463/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

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