Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4461/2009 Urteil v om 1 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (…).
E4461/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in einem Dorf (B._______) in der Provinz C._______, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2009, reiste auf dem Seeweg nach Italien und gelangte am 20. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Erstbefragung vom 26. Mai 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Land verlassen, weil er wegen Unterstützung von Kämpfern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) von Soldaten schikaniert worden sei. Schliesslich sei es, nachdem er zusammen mit Kameraden im Besitze von Jagdgewehren angehalten worden sei, zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Ein Polizist habe ihm anlässlich einer Ausweiskontrolle gesagt, er falle in letzter Zeit auf. Unbekannte, vermutlich Angehörige des JITEM (Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele, Geheimdienst/Terrorabwehr) seien nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, als Dorfschützer tätig zu werden. Als er sich geweigert habe, hätten ihm diese Leute gedroht und ihn auf die bevorstehende Gerichtsverhandlung hingewiesen. Danach habe er sich Sorgen gemacht und am 6. Mai 2009 die Flucht ergriffen. Über den Stand des Gerichtsverfahrens, welches am (…) stattgefunden habe, wisse er nichts, er vermute aber, dass er gesucht werde. Schliesslich komme der Militärdienst hinzu, den er keinesfalls leisten wolle. Am 8. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte geltend, aus D._______ zu kommen. Die Armee würde dort täglich operieren, willkürlich vorgehen und den Einwohnern Angst einjagen. In der Gegend gebe es sehr viele Guerillas, und es komme deshalb oft zu Gefechten. Früher hätten in seinem Dorf (…) Familien gelebt, heute gebe es dort nur noch (…). Einerseits würden sie von den Guerillas unter Druck gesetzt, anderseits von der Armee. Sie würden aber nicht nur wegen ihrer kurdischen Abstammung unter Druck gesetzt, sondern auch, weil sie Aleviten seien. Da seine Familie (…) werde sie immer wieder von den Guerillas um Unterstützung angegangen. Er habe für diese einige Male als Kurier gearbeitet. Bei einem solchen Kuriergang habe er den abzuliefernden Brief vorzeitig vernichtet, sodass man auf dem Posten, auf den er nach seiner Festnahme verbracht worden sei, bei ihm nichts Belastendes gefunden
E4461/2009 habe. Er sei aber stark unter Druck gesetzt und bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er – unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerde reichte er einen InternetAuszug zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut und forderte ihn auf, andernfalls innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. Die Fürsorgebestätigung ging am 4. August 2009 beim Gericht ein. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 fest, der Beschwerdeführer mache in der Beschwerde bezüglich seiner Festnahme andere Angaben als anlässlich der Anhörung. Dem eingereichten InternetAuszug komme keine Beweiskraft zu. Das
E4461/2009 Bundesamt hielt an den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 1. September 2009 führte der Beschwerdeführer aus, die Korrektur des Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe durch das BFM (Verlassen der Heimat über Izmir und nicht über Istanbul) sei richtig, und wies darauf hin, dass er nicht auf manipulative Weise Eingang in die Nachrichten von (…) gefunden habe (InternetAuszug). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E4461/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führte das BFM unter Hinweis darauf, dass die Schweiz Asyl gewähre, wenn die Asyl suchende Person eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden, aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer hätten unter Druck setzen sollen, als Dorfschützer aktiv zu werden, wenn er gleichzeitig verdächtigt worden sei, mit der PKK etwas zu tun zu haben, würden doch Dorfschützer gegen eben diese Organisation eingesetzt. Es gebe keinen formellen Zwang, ein solches Angebot anzunehmen, und es finde keine Strafverfolgung statt, wenn jemand sich dieser Aufgabe verweigere. Deshalb würden zumindest ernsthafte Zweifel an den Problemen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Anwerbeversuch der
E4461/2009 Behörden bestehen, und zudem wäre dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Rekrutierung zum Dorfschützer würden eine lokale, allenfalls regionale Verfolgungsmassnahme darstellen, welcher er sich durch Umzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne, und dies auch deshalb, weil im Westen der Türkei mehrere nahe Verwandte leben würden. Demnach wäre dieses Vorbringen, selbst wenn es glaubhaft wäre, nicht asylbeachtlich. 4.1.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Heimatdorf liege mitten in einem Kriegsgebiet, wegen den Repressionen sei nur seine Familie im Dorf geblieben. Es komme häufig zu Gefechten und die Bevölkerung wer de geängstigt und schikaniert. Auch diese Nachteile stellten aber lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen dar, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug entziehen könne, sie seien nicht asylrelevant. 4.1.3 Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Mass nahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerdeführer mache geltend, im (…) (…) in Haft gewesen zu sein. Die Soldaten hätten ihn verdächtigt, für die PKK tätig zu sein, man habe ihm jedoch nichts nachweisen können. Der eigentliche Grund für die Gerichtsvorladung auf den (…) sei der Verdacht der Unterstützung der PKK gewesen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Verhaftung, die angebliche Drohung und die Gerichtsvorladung etwas mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK zu tun hätten, habe dieser doch vorgebracht, mit Kollegen im Besitze von Jagdwaffen unterwegs gewesen zu sein, weshalb man ihm auf dem Polizeiposten denn auch nur vorgeworfen habe, Jagdbestimmungen missachtet zu haben. Der Beschwerdeführer wäre mit Sicherheit nicht bereits nach (…) bedingungslos freigelassen worden, wenn tatsächlich im Zusammenhang mit der PKK etwas gegen ihn vorgelegen wäre.
E4461/2009 Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er müsse (…) oder (…) in den Militärdienst einrücken, was er auf keinen Fall wolle. Die Leistung des Militärdienstes stelle aber eine staatbürgerliche Pflicht dar, in diesem Kontext bestehe keine Asylrelevanz. 4.1.4 Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung würden nicht bestehen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen Mann mit überdurchschnittlicher Ausbildung; Familienmitglieder und zahlreiche Verwandte würden in der Türkei leben, und die Familie habe offenbar auch keine finanziellen Probleme. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 4.2.1. In der Beschwerde wird nach einer Sachverhaltszusammenfassung zur Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, diese sei nach Meinung des BFM nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfülle. Das Bundesamt finde es nicht logisch, dass ein der Zusammenarbeit mit der PKK Verdächtiger zur Tätigkeit als Dorfschützer aufgefordert werde. Diese Überlegung der Vorinstanz sei sicher nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Sie würde aber die Taktik der Sicherheitskräfte ausblenden, Verdächtige für diese Aktivitäten zu nötigen. Der Beschwerdeführer habe an sich keine Wahl gehabt. Im Übrigen bestehe schon seit einiger Zeit internationaler Druck auf die Türkei, diese umstrittene Institution abzuschaffen. Der im Internet veröffentlichte kurze Bericht über die Nötigung des Beschwerdeführers sei in diesem Kontext zu sehen.
E4461/2009 4.2.2 Das BFM erachte die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als unerheblich. Dieser habe vorgebracht, in einem Dorf zu wohnen, aus dem wegen der Aktivitäten der Armee ausser seiner Familie alle geflohen seien. Die kurdischen Bewohner würden dort, einem Rückzugsgebiet der PKK, unter Generalverdacht seitens der türkischen Sicherheitskräfte stehen. Im Oktober 2008 habe das türkische Parlament weiteren Operationen im Nordirak zugestimmt. Es seien temporäre Sicherheitszonen erklärt worden, zu denen auch C._______ gehöre. Die Bedrohungssituation in B._______ erscheine prima vista nicht als ausreichend, um einen ernsthaften Nachteil zu begründen, welcher dem Beschwerdeführer das weitere Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde. Vor dem Hintergrund der geschilderten Entwicklung in der Türkei erscheine die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aber durchaus als berechtigt. Das BFM habe es unterlassen, sich vertieft mit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, obschon diese auch ohne bereits erlittene Nachteile asylbegründend sein könne. Die Begründung könne, wie die einschlägige Literatur zeige, nicht einfach durch Textbausteine ersetzt werden. 4.2.3 Das Bundesamt halte fest, dass es keinen Hinweis darauf gebe, die Gerichtsvorladung habe etwas mit der Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK zu tun. Aus den Erfahrungen mit anderen Prozessen gegen vermutete Separatisten könne jedoch der Schluss gezogen werden, dass ein solches, harmlos anmutendes Verfahren nicht selten von den Behörden dazu benutzt werde, um massive Anklage zu erheben. 4.2.4 Militärdienstverweigerung könne gemäss herrschender Praxis und Lehre unter Umständen trotzdem zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Illegitim und damit asylbeachtlich sei eine entsprechende Verfolgung jedoch auch dann, wenn die Leistung des Militärdienstes die Teilnahme an militärischen Aktionen mit sich bringe. Zu denken sei insbesondere an einen Einsatz gegen eigene Volksangehörige. Vom Beschwerdeführer jedenfalls könne der Militärdienst in der Armee nicht als staatsbürgerliche Pflicht eingefordert werden; als Kurde sei dieser nicht bereit, Mitglieder seiner unterdrückten Ethnie zu bekämpfen. 4.2.5 Bezüglich der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend
E4461/2009 gemacht, das BFM erachte die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht gegeben und die Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Die Vorinstanz setze sich jedoch mit der aktuellen politischen Situation im Fluchtland wenig auseinander, und die Feststellung, es gebe in der Türkei keine Gründe, welche für die Unzumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, könne so nicht akzeptiert werden. Den Garantien eines fairen Verfahrens sei das Bundesamt mit der lapidaren Erwägung, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, nicht nachgekommen. Der angefochtene Entscheid werde nicht rechtsgenüglich begründet. Zu den besonders gefährdeten Minderheiten in der Türkei würden einerseits Kurden, anderseits die Familienangehörigen von staatskritischen Aktivisten gehören, weshalb der Beschwerdeführer gleich doppelt betroffen sei. 5. 5.1 Das Gericht befasst sich vorweg mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn als Dorfschützer rekrutieren wollen, was er abgelehnt habe, weshalb er in der Folge unter Druck gesetzt worden und bedroht worden sei. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer als Kurier für die PKK tätig gewesen (Anhörungsprotokoll BFM A8/12 F17), und die Familie hat die Guerilla unterstützen müssen (Befragungsprotokoll BFM A1/10 Ziff. 16). Es kann offenbleiben, weshalb ausgerechnet die Familie des Beschwerdeführers (…) in einem Dorf zurückgeblieben ist, das im Operationsgebiet der türkischen Armee liegt, zumal es der Familie finanziell recht gut zu gehen scheint (A8/12 F72 ). Immerhin hätte sie die Möglichkeit, zu Verwandten im Westen der Türkei zu ziehen, was sie wohl tun würde, wenn der Druck andauernd hoch wäre (A8/12 F5 ff. und A8/12 F18 ff.). Zu klären ist dagegen die Frage, weshalb die Sicherheitskräfte versuchen sollten, einen jungen Mann anzuwerben, der verdächtigt wird, für die PKK tätig zu sein. Diese müsste doch damit rechnen, dass er Informationen und Feststellungen weitergibt. Aber auch der angegebene Kurierdienst wirft Fragen auf: Weshalb sollte die PKK im Kriegsgebiet einem Dorfbewohner vertrauen, von dem sie annehmen muss, dass dieser von den Behörden unter Druck gesetzt und allenfalls als Spitzel eingesetzt wird.
E4461/2009 Die beiden Vorbringen erscheinen umso unlogischer, als die Familie (…) im Dorf verblieben ist, mithin beide Seiten – PKK wie Sicherheitskräfte – damit rechnen müssten, die Familie des Beschwerdeführers könnte in die eine oder andere Richtung tätig werden, und sie jedenfalls nicht mit deren Loyalität zu rechnen hatten. An dieser Feststellung ändert auch der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte InternetAuszug nichts, wonach ein Schäfer namens E._______ aufgefordert worden sei, als Dorfschützer und Spion tätig zu werden. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung dazu aus, es gehe daraus nicht hervor, von wem diese Information stamme, es könne sich auch um eine nicht überprüfbare Aussage einer Drittperson handeln. In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Nachrichten des türkischen Medienkonzerns, der diese Meldung verbreitet habe, würden als zuverlässig und politisch unverfänglich gelten. Das Gericht geht nicht darauf ein, ob die Mitteilung manipuliert ist. Denn es bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb eine solche mit dem vollen Namen des unter Druck Gesetzten erscheint und wer dafür verantwortlich zeichnet, zumal es sich bei diesem nicht um eine bekannte Person handelt, und auch der im Internet verbreiteten Meldung nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei härter angefasst worden als in analogen Fällen, wo Kurden angehalten oder gar schikaniert werden. Der Nachricht kommt mithin kein eigentlicher Beweiswert zu. Es kann ohne weitere diesbezügliche Erwägungen geschlossen werden, dass auch bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich unter Druck gesetzt worden, für die Polizei zu arbeiten, die geltend gemachten Behelligungen nicht über das hinausgehen, was grössere Teile der kurdischen Bevölkerung zu ertragen haben. 5.2 Zum Beweis für seine Verfolgung und Gefährdung führt der Beschwerdeführer die Gerichtsvorladung für den (…) an. Die entsprechende kurze Festnahme war erfolgt, als er zusammen mit Freunden im Besitze von Jagdwaffen angehalten worden ist; sie hätten diese mitgeführt, um sich im Falle einer Anhaltung als Jäger ausgeben zu können. Ganz abgesehen davon, dass es kurios und naiv anmutet, sich in einem eigentlichen Kriegsgebiet (A8/12 F16) nötigenfalls als auf der Jagd befindlich auszugeben, bleibt festzustellen, dass das Gerichtsverfahren einzig wegen dieses Vorfalls und nicht wegen der Beschuldigung, für die Guerilla tätig zu sein, eröffnet worden ist (A81/10
E4461/2009 Ziff. 15); die abweichende Einschätzung des Beschwerdeführers ist eine reine Vermutung und durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend, dass eine erste Vorladung als Zeuge in einem harmlos erscheinenden Verfahren nicht selten von der türkischen Justiz dazu benutzt werde, "um gegen "Zeugen" selbst Anklage zu erheben, weil er durch den oder die Angeklagte oder andere "Zeugen" selbst belastet" werde (S. 6). Zum Verfahren selber sind dem Gericht jedoch keine weiteren Informationen zugegangen. 5.3 Gänzlich und ohne weiteren Begründungsaufwand ist der Vorinstanz auch bezüglich des vom Beschwerdeführer verweigerten Militärdienstes zu folgen. Die Vermutung, er würde in den aktiven Kampf gegen Angehörige seiner Ethnie geschickt, ist abwegig, und die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation verzerrt die diesbezügliche tatsächliche Praxis des Gerichts (und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 5.4 Es kann schliesslich auch nicht, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, davon die Rede sein, im vorliegenden Asylentscheid fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in dessen Herkunftsgebiet und dem dort üblichen Verfolgungsmuster, womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird. Dazu ist festzuhalten: Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist nach Prüfung aller Akten nicht der Auffassung, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime nicht beachtet hat. Weder hat das BFM den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt noch dies nur unvollständig getan, weshalb keine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen sind dem Fall angemessen und weder lückenhaft noch oberflächlich.
E4461/2009 5.5 Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei und der Situation der alevitischen Kurden verunsichert fühlt. Wie vorstehend aber ausgeführt, hielten sich die geltend gemachten Behelligungen in engen Grenzen, und der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Profil, das ihn zur Zielscheibe der Sicherheitsbehörden machen würde. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entge genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E4461/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält es zwar für möglich, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer behelligt und bedrängt haben, aber die vorgebrachten Pressionen erreichten in keiner Weise ein
E4461/2009 Ausmass, das asylrelevant wäre. Er ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland, das er illegal verlassen hat, routinemässig überprüft wird; da jedoch mit Ausnahme einer Verletzung von Jagdbestimmungen nichts Konkretes gegen ihn vorliegt, besteht kein Grund zur Annahme, er würde weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein. Zudem lässt, wie vorstehend ausgeführt, auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). 7.5 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar bezüglich der Unzumutbarkeit eingewendet, die Garantien eines fairen Verfahrens werde mit der sum marischen Erwägung, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerde führers herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen die Zu mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, ver letzt. Das Gericht ist nicht dieser Auffassung: In der Türkei herrscht zurzeit, wie bereits angemerkt, kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb gemäss ständiger Praxis des Ge richts und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin aus zugehen ist. 7.6 Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar er scheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinausgehendes Beziehungsnetz. Im Übrigen verfügt der noch junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung in der (…).
E4461/2009 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer de ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 stattgegeben worden war, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E4461/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des Kantons F._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: