Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4459/2011 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N (…).
E4459/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, kurdischer Ethnie und aus Suleimaniya stammend, gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 16. August 2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, am 1. September 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 18. September 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 6. November 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie sei nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1999 durch ihre beiden Brüder aufgrund deren islamistischen und intoleranten Grundhaltung zu einer konservativen Lebensführung gezwungen worden, dass sie im Januar 2007 für die Schule Fotos von ihr ohne Kopftuch habe anfertigen lassen und die Brüder im März 2008 diese Fotos entdeckt hätten, sehr wütend geworden wären und ihr verboten hätten, weiterhin als (…) tätig zu sein, dass sie seit dem Jahre 2006 eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, der Mitglied der Komala Partei sei, dass diese Beziehung auch ausserehelich intim geworden sei, weshalb sie eine von ihren Brüdern beabsichtigte Heirat mit einem Cousin abgelehnt habe, dass am 10. August 2008 ihre Brüder Fotos gefunden hätten, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund an Veranstaltungen der Komala Partei zu sehen gewesen seien, dass ihre Brüder sie danach in ihrem Zimmer eingesperrt und vereinbart hätten, sie umzubringen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr zu Flucht verholfen habe und sie ins Parteiquartier der Komala gefahren sei, dass ihr Freund dort nicht anwesend gewesen sei und Bekannte aus der Partei ihre Ausreise aus dem Irak organisiert hätten, dass für den Inhalt der Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann,
E4459/2011 dass das BFM mit am 13. Juli 2011 eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2011 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die Wegweisung jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit als nicht vollziehbar erachtete und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Augst 2011 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. August 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E4459/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM richtigerweise feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
E4459/2011 dass der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach nicht nachvollziehbar und konstruiert erscheine, wenn die Beschwerdeführerin einerseits während zweier Jahre eine geheime aussereheliche intime Beziehung führe und in ihrem Schrank und ihrer Handtasche Fotos von ihr und ihrem Freund von Anlässen der Komala aufbewahre, andererseits es jedoch zu riskant einstufe, einige Tage im Parteiquartier auf ihren Freund zu warten oder sich mit diesem in den irakischen Bergen zu verstecken, dass darüber hinaus kaum vorstellbar ist, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin über längere Zeit hätte geheim gehalten werden können, wenn sie ihren Freund öfters in den freien Lektionsstunden im Parteisitz in der Stadt, der sich in der Nähe der Schule befunden habe, getroffen habe (A25/21 F96F98), dass sie auch im Zusammenhang mit ihren Treffen in der Wohnung ihres Freundes ausserhalb der Stadt keine diesbezüglichen Vorsichtsmassnahmen erwähnt (A25/21 F96), was von einer intelligenten Frau wie der Beschwerdeführerin erwartet werden könnte, wenn es sich wie von ihr vorgebracht, zwingend heimlich abgespielt haben müsste, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht feststellte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer allfälligen gemeinsamen Ausreise aus dem Irak mit ihrem Freund widersprüchlich ausgefallen sind, dass das BFM ebenso zutreffend erkannte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im EVZ ausführte, die Parteikollegen ihres Freundes hätten ihr bei der Ankunft im Parteiquartier gesagt, ihr Freund halte sich für eine Woche in den Bergen auf, wobei sie in der Bundesbefragung vorgebracht habe, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, wo sich ihr Freund befinde und sie habe auch nicht gewusst, wann er zurückkomme, dass das widersprüchliche Aussageverhalten zu zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes durch die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht auch nur ansatzweise entkräftet wird, dass durch diese Erkenntnisse und die widersprüchlichen Angaben zu zentralen Punkten der Vorbringen in Würdigung der Aktenlage einem flüchtlingsrechtlich relevantem Sachverhalt die Grundlage entzogen bleiben muss,
E4459/2011 dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts des aussichtslosen Rechtsbegehrens abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E4459/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: