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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2016 E-4453/2016

August 2, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,327 words·~7 min·1

Summary

Fristen | Fristen; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4453/2016

Urteil v o m 2 . August 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).

E-4453/2016 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reiste am 23. März 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2015 fand im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person statt. Das SEM hörte den Gesuchsteller am 6. Mai 2015 zu seinen Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 – eröffnet am 15. Juni 2016 – wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs am 15. Juli 2016 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhob der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Frist zur Beschwerde sei wiederherzustellen, die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.

E-4453/2016 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren. 2. 2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist ist am 15. Juli 2016 ungenutzt abgelaufen. Der Gesuchsteller ersuchte durch seine Rechtsvertreterin am 19. Juli 2016 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechtshandlung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gewahrt. Die Beschwerde vom 19. Juli 2016 entspricht auch den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist. 3. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu

E-4453/2016 entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 24 N. 4 S. 497, mit weiteren Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). 3.2 Die Rechtsvertreterin begründete das Wiederherstellungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller am 15. Juni 2016 zugegangen sei. Am 28. Juni 2016 habe sie das SEM um Zustellung der Akten beziehungsweise der Protokolle ersucht. Trotz Nachfrage habe das SEM bis heute keine Akteneinsicht gewährt. Die Beschwerde sei in groben Zügen schon damals bereit gewesen. Die Protokolle hätte man für gewisse Ergänzungen und Verifizierungen gebraucht. Da sie auf die Protokolle gewartet hätte, habe sie nicht mehr an die Frist gedacht, obwohl diese bei ihr korrekt für den 15. Juli 2016 eingetragen gewesen sei. Erst am 19. Juli 2016 habe sie bemerkt, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei, obwohl sie die Protokolle des SEM noch gar nicht erhalten habe. Da die Einreichung der Beschwerde durch das Verhalten des SEM verhindert worden sei, ersuche sie das Bundesverwaltungsgericht höflichst, die Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 24 VwVG wiederherzustellen. Die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechtes stellt keinen Grund dar, welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Mit Einreichung der Beschwerde hat der Gesuchsteller zudem belegt, dass dies durchaus auch ohne die vorinstanzlichen Akten möglich gewesen ist. Bezeichnenderweise hat der Gesuchsteller das Fristwiederherstellungsgesuch mitsamt der Beschwerde bereits vor Erhalt der Protokolle des SEM beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Dies hätte der Gesuchsteller bereits innerhalb der Beschwerdefrist tun können. Im Übrigen wäre auch eine rudimentäre Beschwerde fürs Erste fristerhaltend gewesen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, hätte auf Beschwerdeebene gerügt werden können. 3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen; dass er aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Gründen

E-4453/2016 nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage gewesen wäre, weshalb ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 112 V 225; 108 V 109). Das Versäumnis der Rechtsvertretung ist ihm anzurechnen. 4. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde vom 19. Juli 2016 ist verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen – ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4453/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

Versand:

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