Abtei lung V E-4453/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, geboren (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4453/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) April 2010 verliess und über Italien und Frankreich am (...) Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge ins Transitzentrum C._______ transferiert und dort am (...) Mai 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, bevor am 7. Juni 2010 die Bundesanhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger Guineas mit letztem Wohnsitz in D._______, dass er seine Mutter nie kennengelernt habe, sein Vater im Jahre 2008 bei einem Verkehrsunfall getötet worden sei und er seither bei seiner älteren Schwester und deren Familie gelebt und von diesen finanzielle Unterstützung erhalten habe, dass er nie die Schule besucht, später während rund drei Jahren als Maurergehilfe gearbeitet und gelegentlich im Lebensmittelladen seines Schwagers ausgeholfen habe, dass er seine Freundin geschwängert habe und er diese auf Verlangen ihrer Eltern – welche im Übrigen von Anfang an gegen ihre Beziehung gewesen seien – hätte heiraten sollen, dass sein Schwager gegen eine Hochzeit gewesen sei und er selbst nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe, dass sich seine Freundin in der Folge für eine Abtreibung entschieden habe und bei dem Eingriff verstorben sei, worauf er sich während rund zehn Tagen bei einem Freund auf einer Baustelle versteckt habe, dass sein Schwager ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass er zu Hause wiederholt von den Brüdern seiner verstorbenen Freundin gesucht worden sei, dass er die heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, da er von diesen keine Hilfe habe erwarten können, E-4453/2010 dass er auf Anraten seines Schwagers und mit dessen finanzieller Hilfe seinen Heimatstaat am (...) April 2010 auf dem Seeweg über den Hafen von D._____ verlassen habe und rund zwei Wochen später in einem ihm unbekannten Ort in Italien von Bord gegangen sei, wo sein Begleiter ihn einer anderen Person anvertraut habe, dass diese Person ihn zunächst an einen ihm unbekannten Ort in Frankreich gefahren habe, wo er im Verlaufe seines mehrtägigen Aufenthalts von der Polizei angehalten, erkennungsdienstlich erfasst und anschliessend wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, bevor sie am (...) Mai 2010 – ohne kontrolliert worden zu sein – mit dem Auto in die Schweiz eingereist seien, dass er im Jahre 2008 im Heimatstaat willkürlich verhaftet, geschlagen und derart am Kopf verletzt worden sei, dass er seither unter Hörproblemen und Rückenschmerzen leide, dass er abgesehen davon nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und weder er noch seine Eltern oder Geschwister sich jemals politisch betätigt hätten, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort von der Familie seiner verstorbenen Freundin umgebracht zu werden und es aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea keine Sicherheit gebe, dass er im Heimatstaat eine Identitätskarte besessen habe, er diese jedoch auf seiner Reise verloren habe und sein Schwager bei den heimatlichen Behörden für ihn keine neuen Ausweispapiere beantragen könne, da dazu sein Fingerabdruck und seine Unterschrift nötigt seien, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es sich bei seinen Aussagen zum Verbleib seiner Identitätskarte und den Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem E-4453/2010 Heimatstaat um stereotype Vorbringen handle, und er offensichtlich nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere auszuhändigen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit seinen Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation eröffnen und diese durch die stereotypen und oberflächlichen Vorbringen noch verstärkt würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein unverbindlich und plakativ ausgefallen seien, jeden Detailreichtum vermissen lassen und keinerlei Realkennzeichen enthalten würden, was den Verdacht erhärte, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, dass sodann bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ent gegen den Einwendungen des Beschwerdeführers – vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen sei, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, ein Wegweisungsvollzug damit grundsätzlich zumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, E-4453/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-4453/2010 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er könne sich durch seinen Schwager im Heimatstaat keine neue Identitätskarte E-4453/2010 beschaffen, da dazu sein Fingerabdruck und seine Unterschrift benötigt würden, dass der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch die Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz ein Reiseoder Identitätspapier ausstellen zu lassen, zumal er eigenen Aussagen zufolge bereits eine Identitätskarte besitzt und demzufolge bei den Behörden registriert ist, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der angesetzten Frist glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zu Grunde liegt und die entsprechenden Vorbringen damit als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbringen beschränkt, ohne sich auch nur an- E-4453/2010 satzweise mit den Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-4453/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4453/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Marco Abbühl Versand: Seite 10