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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-4452/2012

September 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,645 words·~23 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4452/2012

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / (…).

E-4452/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Batticaloa) reiste am 8. April 2009 legal – mit einem für die Schweiz gültigen Visum – aus ihrem Heimatland aus. Am 4. Mai 2009 heiratete sie in der Schweiz einen Landsmann und erhielt infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. September 2010 wurde diese infolge Auflösung des gemeinsamen Haushaltes von der zuständigen kantonalen Behörde widerrufen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. August 2011 ab. A.b Am 21. Oktober 2011 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach, worauf sie am 3. November 2011 vom BFM zu ihren Personalien und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. Am 27. Februar 2012 erfolgte eine diesbezügliche einlässliche Anhörung. Sie brachte im Wesentlichen vor, nach Abschluss ihres Kunststudiums habe sie von August 2006 bis Mai 2007 für das Hilfswerk "(…)" gearbeitet. In dieser Zeit sei es in Batticaloa zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen, weshalb viele – darunter auch Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – geflohen seien und in einem in der Nähe liegenden Flüchtlingscamp Zuflucht gefunden hätten. Sie und andere Mitarbeitende des Hilfswerks hätten für diese sich in Not befindenden Menschen Nahrungsmittel und Medikamente organisiert; sie sei für den Transport dieser Güter zuständig gewesen. Am 2. Mai 2007 sei sie von einer im Camp lebenden Familie gebeten worden, zwei Frauen, LTTE- Parteiangehörige, an einen bestimmten Ort zu fahren, da diese verletzt seien. Das habe sie aber schliesslich nicht gemacht, da sie eine ängstliche Person sei und mit diesen Leuten nichts habe zu tun haben wollen. Tags darauf hätten Soldaten der srilankischen Armee und Personen in Zivilkleidung sie das erste Mal bei ihren Eltern gesucht. Daraufhin sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen, auch weil ihr zugetragen worden sei, dass andere für ähnliche Organisationen arbeitende Personen plötzlich verschwunden oder erschossen worden seien. Bei zwei weiteren Hausbesuchen sei sie nicht anwesend gewesen. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie beschlossen bis zur Ausreise im Haus ihrer Grossmutter, das nur fünfundzwanzig Fussminuten vom Elternhaus entfernt sei, zu wohnen. In dieser Zeit sei ihre Hochzeit mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann von ihrer Schwester und ihren Eltern organisiert worden. Sie (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) hätten sich von der Schule gekannt und er (Ehemann) sei im Jahr 2009 einmal nach Sri Lanka gekommen.

E-4452/2012 Während des zweijährigen Aufenthalts bei ihrer Grossmutter sei sie nicht erwerbstätig gewesen, aber sie habe für sich Kleider genäht. Im Oktober 2011 habe sie eine Scheidungsklage eingereicht. Im gleichen Monat hätten zivile Personen in Sri Lanka sich bei ihren Eltern nach ihr beziehungsweise nach ihrem Aufenthalt erkundigt. Sie vermute, es sei wegen ihres Ehemannes, der auch von ihren Problemen vor ihrer Ausreise gewusst und wahrscheinlich jemandem dort verraten habe, dass sie wieder nach Hause kommen werde. Die Verwandten ihres Ehemannes lebten ebenfalls in B._______. Sie wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da man dort zu Unrecht das Gerücht verbreite, sie habe ihren Ehemann wegen eines Freundes verlassen. Als zurückkehrende geschiedene Frau habe sie einen schlechten Ruf und werde von ihrer Familie nicht akzeptiert. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin rechtsgenügliche Identitätsausweise, eine Bestätigung des Hilfswerk "(…)" vom 20. Oktober 2011, eine Bestätigung der Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 3. Mai 2007 und ein Schreiben der Diözese C._______ vom 8. November 2011 zu den Akten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich gab dem Bundesamt mit Schreiben vom 19. Juli 2012 eine Kopie des Auszuges aus dem schweizerischen Zivilstandsregister betreffend die Namensänderung der Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung, gültig ab dem 21. Juni 2012. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mittels ihres Rechtsvertreters mit Eingabe vom 27. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 26. Juli 2012, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der auf-

E-4452/2012 schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung des Rechts auf Replik ersucht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. August 2012 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4452/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Ereignisse (Hausbesuche von Militärangehörigen und zivilen Personen im Jahr 2007, Bedrohungen oder Tötungen vieler Mitarbeitenden von NGO [Non Governmental Organization]) als unzureichend, um zum heutigen Zeitpunkt annehmen zu müssen, die Beschwerdeführerin habe eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Die Ereignisse seien in eine Zeit des Bürgerkrieges gefallen. Seit Mai 2009 sei dieser Krieg aber mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das gesamte Land sei wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Wahllose Festnahmen von Tamilen fänden nicht mehr statt. Auf eine Zusammenar-

E-4452/2012 beit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Gemäss den vorliegenden Akten habe die Beschwerdeführerin die LTTE nie unterstützt und sei auch politisch nicht aktiv gewesen. Wie zahlreiche andere Personen habe sie aus dem Norden kommende Flüchtlinge unterstützt. Sie verfüge daher nicht über das Profil einer Person, die zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Behörden gesucht und verfolgt würde. Was die künftigen Befürchtungen vor Verfolgung durch Dritte (Hausbesuch bei den Eltern in Sri Lanka im Oktober 2011 durch unbekannte Personen [möglicherweise Bekannte ihres Ex- Mannes], Ablehnung durch ihre Familie) betreffe, seien auch diese als unbegründet zu qualifizieren, denn sie könne sich an die zuständigen Behörden wenden und dort um Schutz ersuchen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin kein Schutz gewährt würde, und es gäbe zahlreiche NGO mit unterschiedlichen Unterstützungsangeboten für Frauen mit familiären Problemen, an die sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Schwierigkeiten wenden könne. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation entgegen, ihre Arbeit bei der erwähnten NGO, bei der sie tamilische Flüchtlinge, darunter auch LTTE-Mitglieder, unterstützt habe, werde ihr in Sri Lanka, einem Staat, der alles andere als ein funktionierender Rechtsstaat sei, als Unterstützung der terroristischen LTTE angerechnet. Mit Verweis auf diverse Berichte führt sie aus, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine staatliche Verfolgung, denn Personen mit Verbindungen zu einer NGO würden bei einer Einreise genau überprüft werden, insbesondere, wenn diese Personen in irgendeiner Weise die LTTE mit Geld- oder Sachleistungen unterstützt hätten. Diesen Personen würden gemäss vorgenanntem Bericht längere Haftstrafen unter brutalen Bedingungen oder das Verschwindenlassen drohen. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) halte fest, dass mit der LTTE in Verbindung stehende Personen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, und für eine solche Annahme sei die Teilnahme an LTTE-Kampfhandlungen nicht erforderlich. Auch die von der Vorinstanz gezeichnete friedliche Lage in Sri Lanka, wonach es keinerlei Hinweise auf Zusammenarbeit von Regierung und bewaffneten Organisationen oder auf wahllose Festnahmen mehr gebe, widerspreche den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Diesem zufolge komme es weiterhin zu schwerwiegenden Repressalien und die Menschenrechtslage habe sich teilweise sogar verschlechtert (vgl. a.a.O. E.7 und E. 8). Als LTTE- Unterstützerin müsse sie nicht nur Verfolgung durch den srilankischen Staat, sondern auch Repressalien durch paramilitärische Gruppierungen

E-4452/2012 wie die Eelam People's Democratic Party (EPDP) oder die Tamil Makkal Vidulthalai Puligal (TMVP) befürchten. Diese Gruppierungen würden weitgehend frei operieren und hätten keine Strafverfolgung zu befürchten. Der srilankische Staat sei nicht willens, Tamilen vor Repressalien durch diese Gruppierungen zu schützen. Als geschiedene Frau sei sie besonders gefährdet, da sie nach dortigen Moralvorstellungen stigmatisiert sei und die Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka stark zugenommen habe und weiterhin anhalte, so wie auch in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin gehöre aufgrund ihrer aktiven, gegen den Willen der Behörden stattfindenden Hilfsaktionen für flüchtige ehemalige LTTE- Angehörige zu einer Risikogruppe und habe begründete Furcht vor Verfolgung durch die srilankischen Behörden oder durch paramiliärische Kräfte, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12

E-4452/2012 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1

E-4452/2012 diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, da sie vom August 2006 bis Mai 2007 für das Hilfswerk "(…) tätig gewesen sei, und Flüchtlinge – darunter auch LTTE-Mitglieder – mit Kleidern, Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt habe, werde sie bei einer Rückkehr verdächtigt in Verbindung mit der LTTE gestanden zu haben. Überdies sei sie im Mai 2007 von Soldaten und Personen in Zivil gesucht worden. Ihre Mutter habe für sie deswegen bei der Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet, was eine bei der Vorinstanz handschriftlich ausgefüllte Karte belegen solle. Zwei weitere Schreiben (Hilfswerk und Diozese von C._______) im Original sollen die Vorbringen bestätigen. Diese Vorbringen sind als unzureichend zu qualifizieren, um zum heutigen Zeitpunkt davon ausgehen zu müssen, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Kontakte mit möglichen Mitgliedern der LTTE vor ihrer Ausreise oder als Zugehörige einer Risikogruppe einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Das Hilfswerk "(…)" verfolgt ausschliesslich humanitäre Ziele. Dass unter den Bezügern auch LTTE-Mitglieder gewesen sind, ist vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges durchaus glaubhaft, aber vermag keine konkreten Hinweise für eine Verbindung zur LTTE zu geben. Auch der geltend gemachte Besuch beziehungsweise die Besuche im Mai 2007 durch unbekannte bewaffnete Personen – hätten sie denn tatsächlich stattgefunden – sind vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu beurteilen. Immerhin gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres zweieinhalbjährigen Aufenthalts bei ihrer Grossmutter weder durch die staatlichen Behörden noch durch paramilitärische Organisationen behelligt worden war. Aus heutiger Sicht ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der geltend gemachten Ereignisse im Mai 2007 im Visier der srilankischen Behörden steht, zumal sie sich auch politisch in keiner Weise engagiert hat. Die bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Einerseits kommt ihnen ein geringer Beweiswert zu, andererseits ist aus deren Inhalt kein Risikoprofil (Verdacht, dass Verbindungen zur LTTE bestanden haben) abzuleiten. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, wonach Personen, die in Verbindung zu einer NGO stehen, bei einer Rückkehr sehr genau untersucht werden und ihnen eine langjährige Haftstrafe unter brutalen Bedingungen drohe, greift im vorliegenden Verfahren zu kurz. Eine genaue Überprüfung der Person bei deren Einreise alleine begründet noch keine asylrelevante Verfolgung und die erwähnte Verbindung zu einer NGO dürfte nur von Relevanz sein, wenn

E-4452/2012 die Organisation politische Zwecke verfolgt, indem sie opponierende Kräfte unterstützt, und deswegen von ihr – aus Sicht der srilankischen Behörden – eine allfällige Gefahr ausgehen könnte. Das Hilfswerk "(…)" verfolgt die wirtschaftliche Förderung von Frauen, indem sie Zugang zur Gewährung von Krediten zwecks Landbewirtschaftung erhalten (vgl. Bericht " […]" von D._______, Centre for Women's Research Sri Lanka, RAP publication 2006/12 S. 21). Der Hilfsorganisation kommt kein politischer Charakter zu und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit – die notabene fünf Jahre zurückliegt – nicht im Visier der Sicherheitsbehörden steht. 6.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/24 E. 8.3.1 geltend, die Gewalt an Frauen habe zugenommen und deshalb müsse sie auch Repressalien durch paramilitärische Organisationen befürchten, zumal diese straflos agieren könnten. Was den Hinweis auf BVGE 2011/24 E. 8.3.1 betrifft, ist die Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts dergestalt zu verstehen, dass Frauen, die während oder nach dem Bürgerkrieg Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sind, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, da sie der Risikogruppe "Augenzeugen von Menschenrechtsverletzungen" angehören. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine derartigen Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb sie nicht zu dieser Risikogruppe gezählt werden kann. Hingegen ist mit der Beschwerdeführerin darin übereinzustimmen, dass die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, nicht wirksam umgesetzt werden (vgl. E. 8.3.1), was indessen in casu mangels Zugehörigkeit zu dieser Gruppe offen gelassen werden kann. 6.3.3 Was den mangelnden staatlichen Schutz im Zusammenhang mit den vorgebrachten Repressalien durch paramilitärische Organisationen betrifft, sei Folgendes gesagt: Das Bundesverwaltungsgericht führt in BVGE 2011/24 E. 8.5 zusammenfassend aus, die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramiliärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden werde auch heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient beschrieben. Einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping oder anderen Verfolgungshandlungen durch paramilitärische Organisationen seien Personen mit abgewiesenem Asylgesuch und finanziell beträchtlichen Mitteln ausgesetzt; die srilankischen Behörden seien bei der Aufklärung dieser Verbrechen untätig. Im konkreten Verfahren ist indessen festzustellen,

E-4452/2012 dass die Beschwerdeführerin nicht über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt und deshalb nicht der vorgenannten Risikogruppe angehört. 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Besuche von Unbekannten bei ihren Eltern im Oktober 2011 sind einerseits unsubstanziiert geschildert worden, andererseits ist die Begründung, ihr Ehemann habe wahrscheinlich jemandem verraten, dass sie nach Hause kommen würde, unzureichend, um annehmen zu müssen, sie sei künftig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch die geltend gemachte gesellschaftliche Stigmatisierung als geschiedene Frau stellt eine Behauptung dar, die jeglichen Beweises mangelt. 6.3.5 Ein exilpolitisches Engagement macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, und den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, sie habe in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-4452/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-

E-4452/2012 ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, ein solcher sei für das gesamte Gebiet der Ostprovinz zumutbar. Ebenso sei der Vollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebensund Wohnverhältnisse und das Vorhandensein von begünstigenden Faktoren zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______ (Distrikt Batticaloa). In Anbetracht der obigen Ausführungen sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau mit Universitätsabschluss. Mit Angehörigen und Bekannten vor Ort sowie Geschwistern in der Schweiz verfüge sie über ein Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete diesen Erwägungen, das Bundesverwaltungsgericht beurteile den Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz als grundsätzlich zumutbar, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwerti-

E-4452/2012 ge Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könne. Aufgrund ihrer Scheidung sei das srilankische Beziehungsnetz belastet und es sei zweifelhaft, ob sie bei der Rückkehr unterstützt werden würde. Mit diesem sozialen Stigma werde es der Beschwerdeführerin schwer fallen, in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen. 8.4.3 In ihrer neusten Rechtsprechung hielt das Gericht betreffend den Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1). 8.4.4 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im April 2009 ausschliesslich in der Ostprovinz in B._______ gelebt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist für sie demnach grundsätzlich zumutbar. Entgegen ihrer Ausführungen ist gemäss vorgenannter Rechtsprechung nicht erforderlich, dass eine aus der Ostprovinz stammende Person bei ihrer Rückkehr eine gleichwertige Situation vorzufinden hat. In casu gilt es dennoch festzuhalten, dass sie in B._______ nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in ihrer Heimatregion und ihrem Engagement sowie ihrer Bildung ein von der Familie unabhängiges Beziehungsnetz hat aufbauen können. Die Kontakte zum Hilfswerk "(…)" dürften sich in ihrem konkreten Fall ebenfalls als hilfreich erweisen. Der jungen gesunden gut ausgebildeten Beschwerdeführerin sollte eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka in absehbarer Zeit gelingen. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines gültigen Reisepasses, weshalb, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-4452/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4452/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

E-4452/2012 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-4452/2012 — Swissrulings