Abtei lung V E-4451/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4451/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. April 2004 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags via Marokko illegal in die Schweiz, wo er am 21. April 2004 um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2004 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Am 25. Mai 2004 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...), habe jedoch seit dem Jahre 1988 bis zu seiner Ausreise in Abidjan gelebt. Er habe an der (...)fakultät der Universität von (...) studiert. Anlässlich der Gemeindewahlen im März 2002, bei denen er einen unterlegenen Kandidaten unterstützt habe, und auch nach den Wahlen sei es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen seitens der Studenten, die die Partei des Präsidenten unterstützt hätten, gekommen. Davon sei er auch persönlich betroffen worden, indem sein Zimmer verwüstet, ihm seine Identitätskarte entwendet und seine Zeugnisse sowie seine Bücher verbrannt worden seien. Nach dem Ausbruch des Aufstandes am 19. September 2002 habe sich die Situation verschlimmert, wobei er bei Polizeikontrollen immer wieder schikaniert, geschlagen und zu Geldzahlungen genötigt worden sei, da er keine Identitätskarte habe vorweisen können. Im Rahmen einer Kundgebung vom 25. März 2004, an der er teilzunehmen beabsichtigt habe, seien zwei Polizisten getötet worden, worauf er zu Unrecht beschuldigt worden sei, bei der Tötung der Polizisten mitgewirkt zu haben. Aus diesem Grund sei er gesucht worden, weshalb er sich am 27. März 2004 bei einer Frau versteckt habe, die ihm bei der Ausreise aus dem Heimatland behilflich gewesen sei. Bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere schriftliche Eingaben und verschiedene Beweismittel zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 teilte er dem BFM mit, er habe nachzutragen, dass er in der Woche vom 29. März bis 4. April 2004 die Menschrechtsorganisation "Mouvement Ivorien des E-4451/2006 droits de l'Homme (MIDH)" aufgesucht und ihr die ihn betreffende Situation dargelegt habe. Die MIDH habe seinen Namen und die Ereignisse registriert. Am 15. März 2005 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Das BFM richtete sich in einer Botschaftsanfrage vom 5. April 2005 an die Schweizerische Vertretung in Abidjan. B. Mit Verfügung vom 4. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie hinsichtlich wesentlicher Punkte widersprüchlich, tatsachenwidrig und der allgemeinen Erfahrung widersprechend ausgefallen seien. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 1. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe eine "Attestation" des Rassemblement des Republicains (RDR) bei. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Am 6. September 2005 ging der ARK eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes für den Beschwerdeführer zu. E-4451/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 verwies die ARK den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein mit "TEMOIGNAGE" bezeichnetes Dokument des RDR vom 28. April 2006 zu den Akten, das in Form eines Telefaxes bereits am 2. Mai 2006 an die ARK gelangte. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer mit, über den genauen Urteilszeitpunkt könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4451/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des E-4451/2006 flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht- E-4451/2006 weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, er habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht. Anderenteils habe er Sachverhalte vorgebracht, die den allgemeinen Erfahrungen widersprechen würden und somit nicht nachvollziehbar seien. Im Weiteren habe er in seiner schriftlichen Eingabe vom 12. Januar 2005 Umstände geschildert (Registrierung seines Namens und der Ereignisse bei der MIDH), die im Rahmen einer Botschaftsabklärung nicht hätten bestätigt werden können. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Begründungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Zudem führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Sachverhalte glaubhaft zu machen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Daraus folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Standpunkt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen. Er vermöge auf nachvollziehbare Weise zu wiederlegen, dass seine Vorbringen unglaubhaft sein sollen. Die Widersprüche könne er aufzulösen oder es lägen gar keine Widersprüche vor. Auch habe er keine tatsachenwidrigen Angaben gemacht. Durch die Einreichung seiner Mitgliederausweise vermöge er seine RDR-Tätigkeiten zu untermauern und durch das eingereichte Dokument des RDR werde bestätigt, dass er als militanter Aktivist beim RDR tätig gewesen sei und dass er wegen den Ereignissen im März 2004 von Milizen verfolgt werde. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den vom BFM dargelegten Gründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur E-4451/2006 Vermeidung weitergehender Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens seinen Vorbringen durch nachträgliche Ergänzungen mehr Gewicht zu verleihen versuchte. Zudem sind die Entgegnungen und Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe zu wesentlichen Punkten als Versuch zu werten, Anpassungen an die vom BFM aufgrund der Aktenlage erkannten Unstimmigkeiten vorzunehmen und geltend gemachte Sachverhaltsaspekte nachträglich zurechtzubiegen. So bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe - entgegen späterer Versicherung - an der Erstbefragung und anlässlich der kantonalen Anhörung verneint, Mitglied des RDR zu sein, da ihm dazu noch keine Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Ahnung vom Asylverfahren gehabt und habe gedacht, es sei besser, anzugeben, er sei nur Sympathisant des RDR. Dieser Erklärungsversuch ist offenkundig unbehelflich und es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Mitgliedschaft dies nicht von Anfang an hätte geltend machen sollen. Auch vermögen die Entgegnungen bezüglich des vom BFM erkannten Widerspruchs der Angaben hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an einer Demonstration vom 25. März 2004 nicht zu überzeugen, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe die Ausführungen an der Erstbefragung in den weiteren Anhörungen lediglich präzisiert. Auch ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer vertieferenden Nachfragen in diesem Zusammenhang in unnötig ausweichende Schilderungen flüchtete (A26/8 S. 5 F 36). Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnis der konkreten Suche nach ihm aufzulösen, wenn er vorgibt, seine Freunde hätten anlässlich des Anrufes vom 25. März 2004 von einer konkreten Suche nach ihm nichts berichten können, sondern hätten ihn lediglich vor der Gefahr gewarnt. Dieser Versuch, den Sachverhalt an die zutreffenden Feststellungen des BFM anzupassen, widerspricht den Akten (vgl. A26/8 S. 5 F 39 und S. 6 F 43). Im Weiteren kann offengelassen werden, ob im Anschluss an den Tod zweier Polizisten anlässlich der Ereignisse vom 25. März 2004 nach vermeintlichen Tätern mit Haftbefehl gefahndet worden ist oder nicht, da die Frage spekulativer Natur ist. Immerhin ist dem BFM insoweit zuzustimmen, dass bei der Tötung von zwei Polizisten auch in Berücksichtigung des vorliegenden länder- und situationsspezifischen Hintergrundes davon aus- E-4451/2006 zugehen ist, dass bei hinreichenden strafuntersuchungsrechtlichen Hinweisen auf eine konkrete Täterschaft mit formell ausgestellten Haftbefehlen gearbeitet würde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und den entsprechenden Erwägungen des BFM bezüglich der angeblichen Vorsprache bei der MIDH offenkundig nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Doch selbst wenn er bei der MIDH, aus welchem Grund auch immer, vorgesprochen hätte, würde dies keine Rückschlüsse auf flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlauben. Selbst wenn Teile des im vorliegenden Verfahren Vorgebrachten tatsächlichen Ereignissen im Heimatland des Beschwerdeführers entsprechen können, ist aufgrund der gesamten Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nicht in der von ihm geltend gemachten Form selbst erlebt hat und keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt war oder solche zu befürchten hätte. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie von ihrer Art und ihrem Inhalt her nicht geeignet sind, den Sachverhalt in entscheidwesentlicher Hinsicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Unterlagen ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung und das Zeugnis der RDR vermögen keine Beweiskraft zu erbringen, um die aufgrund der Aktenlage festgestellte Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages aufzuwiegen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-4451/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli- E-4451/2006 che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden (vgl. Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008). Das Gericht stellt zusammenfassend fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden E-4451/2006 konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und hat seit dem Jahre 1988 bis zur Ausreise in Abidjan gelebt. Er hat eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und stammt aus einer wohlhabenderen Familie. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr nach Abidjan dort einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren bei Erhebung der Beschwerde nicht E-4451/2006 geradezu aussichtslos erscheinen mussten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y.________ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13