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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2009 E-4450/2006

August 5, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,744 words·~39 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jun...

Full text

Abtei lung V E-4450/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4450/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2004 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und Gewährung des Asyls ein. Anlässlich der Befragung in der Botschaft (Protokoll: act. A1) machte er geltend, (...) aus dem Dorf (...), D._______, Türkei, zu sein. In den Jahren (...) sei er angeklagt worden, die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu unterstützen. (...) sei er in Zusammenhang mit der so genannten Frontorganisation der Arbeiterund Bauern-Befreiungsarmee der Türkei (...) verhaftet worden. In sämtlichen Verfahren sei es zu Freisprüchen gekommen. Er selber habe lediglich Anhänger der (...) mit Lebensmitteln, Schuhen und Kleidern unterstützt. Er sei grundsätzlich gegen den Einsatz von Waffengewalt. Wenn er indessen die Anhänger dieser Organisationen nicht unterstützt hätte, hätte er sich weit gravierendere Probleme eingehandelt. Er sei Mitglied der Demokratischen Volkspartei (...DEHAP) in C._______ gewesen und habe dieser vor den Wahlen ausgeholfen. Er und F._______, ein befreundeter (...), seien wegen ihrer politischen Einstellung vom lokalen Kommandanten der Gendarmerie bedroht worden. F._______ sei in der Nacht vom (...) vor seinem Haus ermordet worden. Tags darauf habe er den Vorfall dem türkischen Menschenrechtsverein (..., IHD) gemeldet. Diverse Zeitungsartikel hätten in der Folge über die Zwischenfälle im Dorf und die Orientierung des IHD berichtet. Nach der Bestattung von F._______ habe er sich vor einem ähnlichen Schicksal gefürchtet und am (...) das Dorf verlassen. (...) habe einen Hinweis des Muhtars erhalten, wonach die Staatsanwaltschaft beabsichtige, ihn suchen zu lassen. Er könne sich diese Suche nach ihm nur so erklären, dass die Behörden nicht goutiert hätten, dass er die triste Angelegenheit beim IHD und bei der Presse bekannt gemacht habe. Die Familie des Ermordeten habe zudem Klage gegen den örtlichen Kommandanten der Gendarmerie eingereicht. Unterschlupf habe der Beschwerdeführer bei Bekannten und Verwandten im Westen der Türkei gefunden. Seit seinem Weggang seien (...) im Dorf bedroht worden. Vom (...) hätten die lokalen Behörden seinen Aufenthaltsort zu erfahren versucht. (...) sei in einer ähnlichen Lage wie er gewesen. Der Beschwerdeführer reichte Gerichtsakten zu den eigenen Strafverfahren und mehrere Zeitungsausschnitte ein. http://de.wikipedia.org/wiki/?nsan_Haklar?_Derne?i

E-4450/2006 A.b In der Folge beauftragte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Abklärungen. Zu den Resultaten der Schweizerischen Botschaft vom 28. Juni 2004 nahm der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt (...), am 21. Juli 2004 Stellung. A.c Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 - eröffnet am 28. Juli 2004 - wies das BFF das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer (...) politische Datenblätter vorliegen würden, wovon eines mit dem Vermerk "unbequeme Person". Er sei weder von einem Passverbot betroffen, noch werde er in der Türkei formell gesucht. Bis (...) sei er in mehrere politische Verfahren verwickelt gewesen sei, die indessen mit Freisprüchen geendet hätten. Aus dieser Zeit würden die über ihn erstellten Datenblätter stammen. Seit 1999 habe er offenbar keine Probleme mit den Behörden gehabt. Was den jüngsten Vorfall vom (...) 2004 betreffe (Drohungen durch den Ortskommandanten der Gendarmerie), scheine es sich um eine lokale, in erster Linie vom betreffenden Kommandanten ausgehende Angelegenheit beziehungsweise Bedrohung zu handeln. Da innerstaatliche Aufenthaltsalternativen im Westen der Türkei, etwa in G._______, offen stünden, sei die geltend gemachte Bedrohungslage flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung (...) seien nicht gegeben. A.d Die am 28. Juli 2004 eröffnete Verfügung des BFF trat mangels Anfechtung am 28. August 2004 in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben unter Verwendung eines gefälschten Passes die Türkei per Flugzeug am 4. Juni 2005, gelangte gleichentags in die Schweiz und reichte am 9. Juni 2005 ein Asylgesuch in der Empfangsstelle Basel ein. Dort wurde er am 14. Juni 2005 summarisch befragt (Protokoll: act. B2) und am 23. Juni 2005 zu den Asylgründen angehört (Protokoll: act. B11). Für die Dauer des Verfahrens wurde er am 1. Juli 2005 dem Kanton (...) zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen dieselben Gründe wie im ersten Asylgesuch vor. Ergänzend machte er geltend, der gravierende Vorfall mit dem örtlichen Gendarmeriekommandanten datiere E-4450/2006 vom (...) 2004. Vier Tage später sei sein Freund ermordet worden. Nach dessen Beerdigung sei er nach G._______ gezogen, wo er beschattet worden sei, sich aber der Polizei habe entziehen können. Nachdem er sein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Ankara gestellt habe, sei er für zwei bis drei Wochen nach G._______ zurückgekehrt, wo er sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten habe. In dieser Zeit hätten sich Polizisten nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Ferner sei eine behördliche Vorladung bei den Verwandten (...) abgegeben worden. Sie befinde sich zur Zeit bei (...). C. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM aufgefordert, die Vorladung einzureichen. Stattdessen gab er einen Einstellungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2005 und zahlreiche weitere Dokumente zu den Akten. Bis auf zwei Einstellungsbeschlüsse vom (...) beziehen sich die Beweismittel auf die Zeit zwischen 1995 bis 1999: (....). D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 - eröffnet am 4. Juli 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und zog die Dokumente Nrn. 11, 12 und 25 gemäss Beweismittelcouvert (B1) ein. E. Die Akteneinsichtsgesuche vom 4. und 14. Juli 2005 wurden vom BFM mit Verfügungen vom 8. und 20. Juli 2005 bewilligt. F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 (Postaufgabe) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen wurde eine "Urgent Action" des Internationalen Sekretariats von Amnesty International (ai) vom 15. Juli 2005 und ein Bericht von ai Deutschland vom 17. Dezember 2004, beide Dokumente am 28. Juli 2005 aus dem Internet beschafft, eingereicht. E-4450/2006 G. Mit Zwischenverfügung verwies die ARK die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 15. September 2005 liess der Beschwerdeführer Stellung nehmen zur Vernehmlassung, unter Hinweis auf den andauernden Druck, unter dem seine Familie gegenwärtig in der Türkei lebe. J. Am (...) wurde seitens des Beschwerdeführers ein Artikel einer Schweizer Zeitung eingereicht, wonach sich der Beschwerdeführer an einem Hungerstreik in (...) beteiligt habe. Zusätzlich wurde behauptet, sein (...) finde sich auch auf türkischen Seiten im Internet. K. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 beantwortet das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der die Rechtsvertreterin vom 16. Februar 2007 zum Verfahrensstand und orientierte über die neuen Zuständigkeiten. L. Mit Zuschriften vom 24. Juni 2008 und 28. Januar 2009 fragte die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und gab weitere Informationen über Familienmitglieder des Beschwerdeführers bekannt. Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass das Verfahren bald erledigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-4450/2006 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.1.1 Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher E-4450/2006 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E.5.4). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn sie aus heutiger Sicht zu bejahen ist. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist bereits begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, E-4450/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 3.2.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten, seien nicht glaubhaft. Die eingezogenen Dokumente - diese hätten die Verfolgung durch die Behörden belegen sollen - seien offensichtlich Fälschungen. So fehle der ausstellenden Instanz die Kompetenz, derartige Entscheide zu fällen. Weiter würden die E-4450/2006 wenig gehaltvollen und realitätsfremden Aussagen sowie das Unwissen über ein allenfalls hängiges Verfahren gegen das Vorliegen behördlicher Massnahmen sprechen. Weiter sei nicht glaubhaft, dass die türkischen Ermittlungsbehörden derart dilettantisch gegen ihn vorgegangen seien, wie er es in Zusammenhang mit der Ankunft in G._______ behauptet habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er sich seit (...) 2004 nicht politisch betätigt habe und die gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren jeweils mit Freisprüchen endeten. Schliesslich würden landesweit Gesuchte angesichts der strengen Kontrollen den gewählten Ausreiseweg über den Flugplatz erfahrungsgemäss meiden. Ferner mache der Beschwerdeführer nur lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend. Diesen könne er sich innerstaatlich entziehen, womit die Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. 3.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, nach Abklärungen bei Rechtsanwalt (...) stehe fest, dass die eingezogenen Einstellungsbeschlüsse zu Unrecht als Fälschungen erachtet worden seien. Durch diese Beschlüsse sei erst nachvollziehbar geworden, dass der Beschwerdeführer mit dem Kommandanten des Polizeipostens H._______, der im Übrigen alle terrorisiere, ein schwerwiegendes Problem habe. Dieser bedrohe und verdächtige ihn der Zugehörigkeit zu einer illegalen und militanten Organisation. Die durchgestandenen Prozesse seien zwar gegen diesen Kommandanten gerichtet gewesen, doch solche Verfahren könnten sich - wie Menschenrechtsverteidiger in D._______ in ihren Verfahren selbst erlebt hätten als Bumerang entpuppen: Plötzlich wende sich das Blatt und der Ankläger werde zum Angeklagten. Gemäss eingereichtem Untersuchungsblatt der Sozialbehörde soll er über Kontakte zur TKP- ML verfügen; man habe offenbar verschiedene Sachen gegen ihn gefunden; er sei somit als Verdächtigter und Vorbestrafter bekannt. Einem Einstellungsbeschluss sei zu entnehmen, dass er verdächtigt worden sei, mit der TKP-ML/TIKKO zusammengearbeitet zu haben. Es bestehe somit eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen effektiver oder mutmasslicher politischer Tätigkeit. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gebe es regelmässig Festnahmen von politisch aktiven Kurden. Perspektiven für Kurden oder für Personen, die von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien, seien in der Westtürkei schlecht. E-4450/2006 3.2.3 Mit Vernehmlassung vom 26. August 2005 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwar den türkischen Behörden in den 90-er Jahren durch Gerichtsverfahren bekannt geworden. Indessen hätten diese mit Freisprüchen geendet, weshalb er in strafrechtlicher Hinsicht weiterhin als unbescholten gelte. Er habe im (...) 2004 sein Dorf verlassen und im Westen der Türkei gewohnt. Da die nach dem Wegzug ereigneten Nachteile (Razzien und Beschattungen) nicht glaubhaft seien, lägen die erforderlichen speziellen Konstellationen zu einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht vor. So habe er nur vom Hörensagen Verwandter Kenntnis über angebliche Razzien und die Absicht, ihn vor ein DGM zu stellen. Er habe zudem weder sagen können, ob gegen ihn ein Verfahren vor einem DGM eingeleitet worden sei, noch von polizeilichen Ermittlungen, Verhören oder Razzien in seiner Anwesenheit berichten können. Zudem würden seine Hinweise, wonach er Vorladungen erhalten habe, nicht den Beweismitteln entsprechen; die eingereichten Einstellungsbeschlüsse enthielten keine Hinweise auf entsprechende Vorladungen. Weiter gehe aus der Befragung in der Schweizerischen Botschaft hervor, dass er kein Mitglied der TKP-ML/TIKKO gewesen sein könne und er (...) diese Organisation nicht unterstützt habe. Aus diesen Gründen könne er nicht im Fokus überregionaler Behörden gestanden haben. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er sich über ein Jahr lang von den Behörden unbehelligt im Westen der Türkei habe aufhalten können und auf dem Luftweg ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei die Frage der Authentizität der eingereichten Einstellungsbeschlüsse nicht entscheidend. Zudem müsste der angebliche Ausschluss von der Sozialhilfe einer entsprechenden Verfügung der Sozialbehörde zu entnehmen sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit habe, die Datenblätter in der Türkei löschen zu lassen. 3.2.4 Mit Replik vom 15. September 2005 hielt der Beschwerdeführer dem BFM entgegen, die PKK habe sich heute aus seinem Dorf zurückgezogen, indessen würden alle dort noch verbliebenen, politisch aktiven Personen als Sympathisanten der TKP-ML/TIKKO angesehen. Er selber sei in der DEHAP aktiv gewesen. Die mündliche Verweigerung von Sozialhilfeleistungen sei eine der Folgen des Einflusses des Militärs. Die Behörden würden zu extralegalen Massnahmen - bis hin zur Tötung - greifen, um mutmassliche politische Aktivisten aus dem Verkehr zu ziehen. Unter den siebzehn Personen, die im Gebiet von E-4450/2006 D._______ in der letzten Zeit getötet worden seien, befänden sich drei Freunde des Beschwerdeführers (vgl. ...). 3.2.5 Mit Schreiben vom (...) machte er bekannt, dass er in (...) an einem Hungerstreik teilgenommen habe. Sein (...) sei in diesem Zusammenhang im türkischen Internet erschienen. Am 16. Februar 2007 erklärte er durch seine Rechtsvertreterin, seine Familie sei grossen Repressalien ausgesetzt und (...). Am (...) berichtete er, sein Sohn sei von den Militärbehörden (...) erwischt und ein Neffe im Militärdienst getötet worden, wobei als offizielle Todesursache Selbsttötung angegeben worden sei. Der Name (...) sei bei den Militärbehörden nicht beliebt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 fügte er an, im (...) 2008 seien bei der Familie in G._______ zwei Razzien durchgeführt worden; sie stehe unter grossem Druck. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Menschenrechtslage in der Türkei im letzten Jahrzehnt - insbesondere aufgrund der militärischen Verdrängung der PKK einerseits und der Rechts- und Praxisreformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union anderseits - besser geworden ist. So wird denn auch von der EU und anderen Beobachtern anerkannt, dass die Türkei in den letzten Jahren Massnahmen zur Verbesserung der Menschenrechtslage ergriffen hat. Jedoch wird zugleich durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechlichen Lage nicht ausreichend sind beziehungsweise nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in den letzten beiden Jahren sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei stagnierend oder sogar tendenziell rückläufig. So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. Nach wie vor sind türkische Sicherheitsorgane bei der Bekämpfung von gewaltbereiten extremistischen Bewegungen und Personen (vor allem) linker, nationalistischer, islamistischer und kurdischer Provenienz dem Vorwurf ausgesetzt, in unverhältnismässiger Art und Weise vorzugehen. In Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Gerichtsbarkeit vielfach die Interessen des Staates über die Individualrechte gestellt (vgl. etwa Kurden und Kurdinnen in der Türkei, Hrsg. Österreichi- E-4450/2006 sches Rotes Kreuz, Bericht vom Juni 2009; Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey; International Helsinki Federation, Human Rights in the OSCE Region (März 2007); Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei. Zur aktuellen Situation - 2005 / 2006; HELMUT OBERDIEK, Hrsg. SFH, Türkei, Zur aktuellen Situation - 2007 / 2008; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 / 2007 / 2008: Turkey; European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey [angenommen am 25. Juni 2004]). Auch ist notorisch, dass durch die türkischen Behörden - jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit - das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als staatsfeindlich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fingierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. In Bezug auf in der Türkei verbotene Organisationen und deren Sympathisanten ist ein unverändert kompromissloses Vorgehen der Sicherheitskräfte auszumachen. Die Provinz D._______ ist von dieser unbefriedigenden Entwicklung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in den Kurdengebieten nicht auszunehmen. 3.4 3.4.1 Aufgrund von Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 28. Juni 2004, gilt als erstellt, dass über den Beschwerdeführer (...) politische Datenblätter existieren, die von polizeilichen Organen der Provinz D._______ verfasst wurden. Das erste aus dem Jahr (...) trägt den Vermerk "unbequeme Person" wegen angeblicher Tätigkeiten zu Gunsten der PKK, das zweite aus dem Jahr (...) wurde wegen Beleidigungen eines Behördenmitglieds erstellt. Die Botschaft teilte ferner mit, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot. Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Zeitspanne 1990 bis 1999 nicht in Zweifel gezogen werden. So wird namentlich als erstellt betrachtet, dass sein (...) 1990 umgebracht worden ist (B2 S. 5, B11 S. 5), seine (...) 1995 in Untersuchungshaft genommen und danach nach G._______ verbannt wurde (B2 S. 5, B11 S. 4), das Haus der (...) sowie die Häuser der (...) in Brand gesteckt wurden (B2 S. 5, B11 S. 5) und der Beschwerdeführer selber wiederholt verhaftet, in der Haft übel behandelt oder gar gefoltert, angeklagt und in der Folge freigesprochen worden ist. Die zu den Akten gereichten Dokumente und Sachverhaltsergänzungen, die diese Zeitspanne berühren, beweisen zwar teilweise die damaligen E-4450/2006 Vorkommnisse - namentlich auch die Freisprüche -, vermögen aber grundsätzlich keine erhebliche und vorallem keine andauernde Verfolgung zu belegen. Auch die Asylgewährungen an (...), welche 1997 erfolgt sind und sich teilweise auch auf die damalige Situation des Beschwerdeführers abstützten, festigen den Eindruck, dass dieser mitsamt seiner Familienangehörigen damals unter erheblichen Druck standen beziehungsweise damals politisch verfolgt waren. Hinzuweisen ist an dieser Stelle sodann auf die von der ARK ein- und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis, wonach bei Asylsuchenden aus der Türkei, über welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (EMARK 2005 Nr. 11). Von Bedeutung ist aber zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse im Jahre 2004 - und vor dem Hintergrund der früheren Beeinträchtigungen - im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes guten Grund hatte, Verfolgung auf dem Territorium der Türkei zu befürchten. 3.4.2 Mit dem Bundesamt ist festzustellen, dass die türkischen Behörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemeinsame Sache mit Anhängern von verbotenen Organisationen, insbesondere der TKP-ML/TIKKO oder PKK, zu machen, resolut und unzimperlich vorgehen (Beschattungen, Personenkontrollen, Razzien in Anwesenheit des Verdächtigten, Befragungen, Anordnungen von Untersuchungshaft, bei verdichtetem Verdacht systematisches Verhören und Einleiten des Strafverfahrens, Passverbot, Druck auf Angehörige). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte äusserst merkwürdig. Die behaupteten Razzien und Beschattungen sowie der angeblich auf die Familie ausgeübte Druck erscheinen in der geltend gemachten Form nicht als glaubhaft - nicht nur weil sie ihre Existenz lediglich dem Hörensagen verdanken, sondern auch weil sie unsubstanziiert, vage und unplausibel ausgefallen sind. Einschüchterungen und Belästigungen der geschilderten Art machen für einen Verfolger keinen Sinn, wenn er tatsächlich danach trachten würde, eine missliebige Person zu töten, was der Beschwerdeführer offenbar im (...) 2004 befürchtete (B11 S. 7). Dieses angeblich wiederholt gezeigte Mass an Unvermögen und Ineffi- E-4450/2006 zienz der türkischen Strafbehörden ist, jedenfalls was die Zeit nach (...) 1996 anbelangt, somit nicht glaubhaft. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem zentrale Ereignisse in einer aufgebauschten Weise geschildert. Die gegen ihn ausgestellte behördliche Vorladung, die dem Bruder übermittelt worden sei, wurde trotz wiederholter Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Auch trifft die Vermutung nicht zu, wonach die Beweismittel, die er bereits eingereicht habe, (diese) Vorladungen gewesen seien (B11 S. 6). Wohl ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf gewisse Probleme gehabt hat. Die Sicherheitskräfte seiner Heimatregion könnten die auf dem Feld tätig gewesenen Dorfbewohner durchaus verdächtigt haben, für die in diesem Gebiet operierenden Aktivisten - namentlich der PKK - Leistungen erbracht zu haben. Selbst wenn in Anbetracht des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers - (...) - auch über die eingeleiteten Strafverfahren hinaus Behelligungen und Einschüchterungsversuche seitens des lokalen Gendarmeriekommandanten stattgefunden haben mögen, erübrigt sich eine einlässlichere Auseinandersetzung damit, weil weder die Strafverfahren noch die Einschüchterungs- und Schikanemassnahmen eine Eingriffsintensität erreichten, die als flüchtingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre. In diesem Zusammenhang ist für den Zeitraum direkt vor Verlassen der Türkei das Bestehen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines in (...) lebenden (...), wegen des getöteten (...) oder generell wegen der Nähe zu politisch aktiven beziehungsweise verdächtigten Familienangehörigen - was in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich behauptet, aber tendenziell angedacht wird (act. 1 S. 6) - zu verneinen, auch hier wieder mangels erheblicher Intensität der Eingriffe. Ausserdem soll der Beschwerdeführer (gleichermassen) wie die anderen Dorfbewohner durch die Nachstellungen dieses lokalen Gendarmeriekommandanten betroffen gewesen sein, zumal der Kommandant von H._______ "alle" terrorisiert habe (vgl. Beschwerde S. 4). 3.4.4 Mit den drei Einstellungsverfügungen vom (...) vermag der Beschwerdeführer höchstens für lokale Behelligungen Indizien zu liefern. Alle drei Verfahren richten sich gegen den Kommandanten des Polizeipostens H._______ und sind von (...) eingereicht worden. Auch wenn aus der Einstellung der Verfahren nicht leichthin auf Schuldlosigkeit des Polizeikommandanten (und Unglaubhaftigkeit der E-4450/2006 Behelligungen durch diesen) zu schliessen ist, darf umgekehrt auch nicht gefolgert werden, die Drohungen dieses Kommandanten seien damit bewiesen. 3.4.5 Der Beschwerdeführer machte in der Empfangsstellenbefragung geltend, das Amt des (...) der DEHAP bekleidet und Anhängern der PKK und der TKP-ML/TIKKO Leistungen (Unterkunft und Unterstützung) gewährt zu haben; er sei zwischen 1980 und (...) deswegen öfters festgenommen worden (B2 S. 5 f.). Diese geltend gemachte politische Rolle des Beschwerdeführers bei der DEHAP wirkt aufgesetzt, denn ursprünglich machte er einzig geltend, der DEHAP vor den Wahlen ausgeholfen zu haben (A1 S. 4). In den folgenden Befragungen zeigte er wenig Wissen um politische Vorgänge (A1 S. 4 ff., B2 S. 6, B11 S. 8). Angesichts dieser Sachlage, seiner Bildung, beruflichen Stellung und mutmasslichen Einflussmöglichkeiten dürfte seine politische Rolle in der Region bescheiden gewesen sein. 3.4.6 Selbst bei Annahme eines allfälligen unerträglichen psychischen Drucks in seiner Wohngegend wegen des offenbar angriffigen und forschen lokalen Kommandanten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wegen der lediglich lokalen oder regional bedingten behördlichen Nachstellungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen der Türkei zur Verfügung stand, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen war. Er lebte seit (...) 2004 mit Unterbrüchen in G._______, ohne dort von den Behörden glaubhaft behelligt worden zu sein (A1 S.6). Die Behauptungen, dass er dort beschattet worden sei, sind unglaubhaft: Wäre er zu jener Zeit von den türkischen Behörden gesucht worden - die Staatsanwaltschaft soll seinen Angaben zufolge an seiner Ergreifung, jedenfalls gegenüber dem (...), ein Interesse bekundet haben -, hätte sie ihn nicht beschattet, sondern verhaftet. Ob seine im Dorf zurückgebliebenen Familienangehörigen Razzien über sich ergehen lassen mussten, kann offen bleiben, da dies keine Verfolgung seiner Person darstellt und zudem wiederum nur die lokale Gegebenheit betrifft. Wäre er von den türkischen Behörden tatsächlich landesweit gesucht worden, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gewagt, das Heimatland über den gut kontrollierten internationalen Flughafen Istanbul zu verlassen. Für die weitere Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen - mit der nachfolgenden Einschränkung - E-4450/2006 auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung verwiesen werden. 3.4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auf dem ganzen Gebiet der Türkei glaubhaft zu machen. 3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe (s. nachfolgend Ziff. 3.5.1) liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe (s. nachfolgend Ziff. 3.5.2) sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, E-4450/2006 wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimatoder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK - weiterhin davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden gegen solche Personen lässt sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 ff.). Bestand die (begründete Furcht vor) Reflexverfolgung nicht bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes (dazu s. vorn E. 3.4.3), sondern ist sie erst während des Auslandaufenthaltes entstanden, liegt eine durch Drittpersonen beziehungsweise nicht durch vom Beschwerdeführer zu verantwortende Umstände verursachte Verfolgungssituation - und das heisst: ein objektiver Nachfluchtgrund - vor. Der Beschwerdeführer führte an, sein 1995 (...) geflohener (...) und zwei im gleichen Jahr (...ein Land...) gelangten Cousins (...) seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Denkbar - wenn dies auch nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde - wäre, dass die in der Schweiz aufgenommenen oder verdichteten Kontakte zu politisch verfolgten, im Exil lebenden Verwandten ihrerseits Grund für Verfolgung sein E-4450/2006 könnte. Dazu gibt es aber in den Akten keinerlei Hinweise. Die drei Personen wurden aus ihrer damaligen, 1995 bestehenden Situation heraus als verfolgt betrachtet - eine daraus resultierende Reflexverfolgung gegenüber dem Beschwerdeführer hat in all den Jahren seither nicht eingesetzt, und es ist auch nicht anzunehmen, dass sich daran im Fall seiner Rückkehr in die Türkei etwas ändern dürfte. Die Tatsache, dass die Ehefrau seines (...) und ihre (...) Kinder im Jahr 2007 freiwillig auf den Flüchtlingsstatus verzichtet haben und in die Türkei gereist sind (vgl. ...), ist im Zusammenhang mit dem Umstand, dass keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden bekannt geworden sind, als Indiz für deren Desinteresse an der Verfolgung von Verwandten zu vermerken. (...). Auch aus diesem Vorbringen, das an sich nicht bezweifelt wird, kann keine nach der Ausreise entstandene Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung abgeleitet werden. Es bestehen somit keine objektiven Nachfluchtgründe für eine nachvollziehbare begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 3.5.2 Es bleibt zu prüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise aus der Türkei - insbesondere durch dessen politische Exilaktivitäten - eine erhebliche Gefährdungssituation entstanden ist, die begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung gibt. Der Beschwerdeführer gab an (vgl. Schreiben vom ...), sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. So finde sich sein (...) im türkischen Internet in Zusammenhang mit dem durchgeführten Hungerstreik in (...). Der türkische Geheimdienst könnte allenfalls von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch türkische Oppositionelle erfahren haben, insbesondere wenn sich diese im Exilland mit publikumswirksamen Aktionen politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des türkischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in eine enge Verbindung gebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat mit der Teilnahme an einem Hungerstreik und der angeblichen Verbreitung seines Namens im türkischen Internet zur Stützung kurdischer Interessen indessen nicht eine Tatsache gesetzt, die ein derartiges Mass an Gefährdung erwarten lässt, auf- E-4450/2006 grund dessen er nicht mehr in die Heimat zurückreisen könnte. Er verfügte bereits vor der Einreise in die Schweiz über kein ausgeprägtes politisches Profil und vermittelte in den Jahren der Anwesenheit in der Schweiz wiederum nicht das Bild einer Person, die beseelt von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung regelmässig regimekritisch an die Öffentlichkeit getreten ist. Die entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten waren somit nicht Ausdruck eines Beitrags, der auf einem kontinuierlichen Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung einer kurdischen militanten Exilszene basieren konnte. Selbst die Gefahr, dass eventuell Videoaufnahmen oder Fotos vom Hungerstreik im Internet aufgeschaltet sein könnten, würde an dieser Sachlage nichts ändern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Einreichung eines blossen Asylgesuchs bei einer Rückkehr in die Türkei grundsätzlich zu behördlicher Verfolgung führen sollte. Selbst wenn die türkischen Behörden vom Hungerstreik Notiz genommen haben sollten, liefe der Beschwerdeführer somit kaum Gefahr, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile, die über eine blosse Befragung hinausgehen, gewärtigen zu müssen. 3.5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt, zumal aus heutiger Sicht eine landesintere Schutzalternative, namentlich in G._______, wo er sich nach eigenen Angaben selber während vier bis fünf Monaten aufgehalten hat und wo nach wie vor (...) leben (B2 S. 5, B11 S. 3 f. und 7), weiterhin zu bejahen ist. 3.6 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in dessen Vernehmlassung vom 26. August 2005 darauf hingewiesen, dass er die Löschung seiner (...) Fichierungen aus den Jahren (...) allenfalls über einen zu beauftragenden türkischen Anwalt veranlassen kann. In der Stellungnahme vom 15. September 2005 wurde diese Möglichkeit vom Beschwerdeführer weder bestritten noch bezweifelt; allerdings liess er darauf hinweisen, dass solche Datenblätter nie ganz gelöscht werden, sondern für die Behörden weiterhin einsehbar blieben. Vorab ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer in den vier Jahren seit Kenntnisnahme der Löschbarkeit solcher Fichierungen gelungen ist, die Löschung der beiden Datenblätter zu erreichen, zumal er über einen Rechtsanwalt in der Türkei verfügt (vgl. B11 S. 4). Damit wäre die kritische Phase bei der Wiedereinreise in die Türkei E-4450/2006 überbrückt, weil - wie vom Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme vermutet - nur die Strafverfolgungsbehörden in gelöschte Datenblätter Einlick haben. Aber selbst wenn die Datenblätter noch nicht gelöscht sein sollten, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, von der in EMARK 2005 Nr. 11 aufgestellten Regelvermutung einer drohenden Verfolgung von Fichierten abzuweichen. Wohl würde der Beschwerdeführer diesfalls bei der Wiedereinreise von der türkischen Grenzbehörder wegen der Fichierung einer Befragung unterzogen. Da ihm aber weder aus der Zeit vor den Fichierungen noch in all den Jahren danach etwas Handfestes vorgeworfen werden kann, besteht die Gefahr einer Festnahme und daran anschliessender politischen Verfolgung nicht. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass er zwangsweise in sein Herkunftsdorf zurückgeschickt werden würde. Vielmehr wird es sich am Ort seiner Wahl niederlassen können. Angesichts der langen Zeit seit den Fichierungen, der damals erfolgten Freisprüche, der vermutungsweise zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Datenblätter, der mangels Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemachten politischen Verfolgung im Heimatdorf und der vorhandenen Möglichkeit der (Wieder-)Inanspruchnahme landesinterner Schutzalternativen sind, unter Berücksichtigung der unglaubhaften Schilderung zentraler Ereignisse und der im Rahmen der Annhäherung der Türkei zur EU eingetretenen Verbesserungen der generellen Menschenrechtslage, im Sachverhalt des vorliegenden Falles eine Vielzahl von Elementen zu erblicken, die eine Abweichung von der mit Urteil EMARK 2005 Nr. 11 aufgestellten Regelvermutung rechtfertigen. 3.6.1 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach einer Wiedereinreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in allen Teilen der Türkei ausgesetzt wäre. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen E-4450/2006 Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 5.1), das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.1 Da der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte E-4450/2006 Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Angesichts der Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 5.2.2 Wie bereits oben dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch den lokalen Chef der Gendarmerie behelligt worden ist. Offenbar sollen auch andere Dorfbewohner ihre negativen Erfahrungen mit diesem Kommandanten gemacht haben. Es könnte deshalb sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Dorf erneut in den Fokus dieses Funktionärs beziehungsweise der lokalen Sicherheits- E-4450/2006 kräfte geraten könnte, zumal er und seine Familie diesen bekannt sein dürften. Allerdings ist festgestellt worden, dass nicht davon auszugehen ist, er werde im heutigen Zeitpunkt landesweit von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht. Wegen der in der Region (...), C._______, D._______, erlittenen Behelligungen durch den lokalen Kommandanten ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in diese Region nicht zuzumuten. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Eigenen Angaben zufolge lebe seine Familie (...) in G._______, wo sich (...) aufhalten sollen (...); seine (...) soll demgegenüber im ursprünglichen Heimatdorf und ein (...) in der Schweiz wohnhaft sein. Nachdem der Beschwerdeführer somit über ein grösseres verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und er sich gegen Unrecht mit legalen Mitteln zur Wehr setzen konnte und auch inskünftig könnte, kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Reintegration in der Türkei in einem ausserhalb des Herkunftsgebietes liegenden Landesteil mit einer entsprechenden verwandtschaftlichen Unterstützung rechnen kann, auch seitens der im Ausland lebenden Verwandtschaft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur noch (...) seiner Kinder minderjährig sind - (...), ist angesichts des tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, zumal es der Familie finanziell gut gehen dürfte - jedenfalls habe sie seinerzeit im Heimatdorf ein finanziell gutes Leben geführt (B2 S. 3). Gemäss eigenen Angaben besitzt der Beschwerdeführer langjährige Erfahrungen als (...). Weiter verfügt er über gute Kurdisch- und Türkischkenntnisse (B2 S. 2). Angesichts dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, nach der Rückkehr eine berufliche Existenz aufzubauen und für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. 5.2.3 Die lediglich behaupteten - durch Fachberichte nicht belegten psychischen Probleme (B2 S. 6) können jedenfalls nicht gegen seine Rückführung in die Türkei sprechen. 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der türkischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-4450/2006 5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Den Fälschungsvorwurf bezüglich der (...) Einstellungsverfügungen hielt das BFM in seiner Vernehmlassung nicht mehr aufrecht; aufgrund der Abklärungsresultate der Rechtsvertreterin (...) bei einem Rechtsanwalt (...) (vgl. Beschwerde, S. 3) schloss das BFM die Echtheit dieser (...) Dokumente nicht mehr aus. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, die ursprüngliche Argumentation des BFM wieder aufzunehmen, und stellt die Echtheit dieser Dokumente nicht in Frage. Folgerichtig ist die Beschwerde bezüglich der Einziehung der Dokumente (Nrn. 11, 12 und 25 gemäss Beweismittelcouvert B1) gutzuheissen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. 7. Im Übrigen wird Bundesrecht durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig und vollständig festgestellt und angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung abzuweisen, in Bezug auf die Dispositivziffer 6 hingegen gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die im Verhältnis des Unterliegens entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) dürfte ein rechnerischer Grad des Durchdringens von maximal 10% angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer in sämtlichen entscheidwesentlichen Punkten unterlegen ist. 8.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wären mithin im Umfang von Fr. 540.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]). Da die prozessuale Bedürftigkeit mutmasslich weiterhin besteht und die Beschwerde nicht als E-4450/2006 aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 4. August 2005; Auszug aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) vom 4. Juni 2009, worin keine Erwerbstätigkeiten verzeichnet sind), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet angesichts des geringen Obsiegensgrades auf die Einholung einer Honorarnote und legt von Amtes wegen die Entschädigung fest. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des Obsiegens in einem ungeordneten Dispositivpunkt ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr 250.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen und das BFM mit deren Bezahlung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4450/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffern 1-5 der anfochtenen Verfügung abgewiesen. Bezüglich der Ziffer 6 wird die Beschwerde gutgeheissen; die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-4450/2006 (...) Seite 27

E-4450/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2009 E-4450/2006 — Swissrulings