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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 E-4444/2022

July 14, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,988 words·~15 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. September 2022

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4444/2022

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. September 2022 / N (…).

E-4444/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2009 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung vom 27. November 2009 durch das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: SEM) abgelehnt wurde. B. Am 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dieses beschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ebenfalls negativ. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4631/2010 vom 3. August 2010 nicht ein. C. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 14. September 2010 ein drittes Asylgesuch ein, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2011 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1837/2011 vom 2. Mai 2011 nicht ein. D. D.a Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens machte er im Wesentlichen Asylgründe geltend, welche bereits Gegenstand des zweiten Asylgesuchs waren: Er habe im Jahr 2009 im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen für den Kandidaten Mousavi Propaganda betrieben und zwei Mal Auseinandersetzungen mit Ordnungskräften gehabt, welche ihn über einige Stunden festgehalten hätten. Am 14. Juni 2009 sei er festgenommen und gefoltert worden. Am 15. Juni 2009 habe man ihn (vorübergehend) freigelassen. Einige Zeit nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er zwei Vorladungen erhalten und sein Bruder sei an seiner statt für sechs Monate inhaftiert worden. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er sei schon in den Jahren 1999 bis 2001 in Haft gewesen und er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. D.b Mit Verfügung vom 10. September 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als derzeit nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung.

E-4444/2022 D.c Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 3. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5675/2014 vom 18. November 2014 ab. E. E.a Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 17. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, es läge mit dem ihn betreffenden Therapieprotokoll vom (…) Februar 2022 ein neues Beweismittel vor, welchem besonderes Gewicht beizumessen sei und seine als unglaubhaft befundenen Asylgründe nun glaubhaft darlege. Das Therapieprotokoll stütze das von ihm in den Asylverfahren gemachte «Gerüst» seiner Asylvorbringen vollumfänglich (insbesondere die geschilderten Daten und Umstände der ersten und zweiten Inhaftierung sowie die Folter im Iran in den Jahren 1999 bis 2001 und 2009) und ergänze diese in substantiierter Weise. Die Vorbringen erfüllten zudem die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG im Hinblick auf das Verfolgungsmotiv und die Verfolgungsintensität. E.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Behandlungsprotokoll Narrative Exposure Therapy des B._______ vom (…) Februar 2022 sowie ein zugehöriges Begleitschreiben des B._______ vom (…) Februar 2022 ein. F. Das SEM behandelte die Eingabe als (qualifiziertes) Wiederwägungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 2. September 2022 – eröffnet am 5. September 2022 – ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 10. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, lehnte den Antrag um mündliche Anhörung ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer – vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – am 3. Oktober 2022 Beschwerde erheben und beantragen, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Februar 2022 sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 (recte: 2. September 2022) sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom 2. Juni 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter

E-4444/2022 sei die Verfügung vom 2. Juni 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe sich im ablehnenden Entscheid weder zum Inhalt oder zur Schlüssigkeit des eingereichten Therapieberichts vom (…) Februar 2022 geäussert noch habe sie Indizien aufgezeigt, welche gegen die Objektivität oder Neutralität des behandelnden Arztes sprechen, sondern habe ihm letzteres vorliegend sehr pauschal abgesprochen. Einem Parteigutachten dürfe nicht allein aufgrund seiner Qualifikation als Parteigutachten der Beweiswert abgesprochen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 V 351) sei zumindest in Teilen analog anzuwenden. Die Vorinstanz habe sich jedoch gar nicht mit dem Inhalt des Berichts auseinandergesetzt, was angesichts dessen Ausführlichkeit nicht zu rechtfertigen sei. Zudem habe sie keine neue Glaubhaftigkeitsprüfung unter Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente (insbesondere unter Einbezug des neuen Arztberichtes) vorgenommen. Insgesamt habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in grober Weise verletzt. Mit Verweis auf die Ausführungen im Gesuch vom 17. Februar 2022 sei davon auszugehen, dass die Angaben im Therapiebericht vom (…) Februar 2022 der Wahrheit entsprächen und asylrechtlich relevant seien. H. Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 5. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Verfügung vom 1. November 2022 hiess die Instruktionsrichterin – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.

E-4444/2022 J. Am 8. November 2022 liess sich das SEM vernehmen und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen, weshalb auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2022 verwiesen werde. K. Die Vernehmlassung vom 8. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. November 2022 ein. M. Am 11. November 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und legte einen psychiatrischen Zwischenbericht des B._______ vom (…) November 2024 sowie zwei ärztliche Berichte vom (…) Oktober 2010 und (…) Oktober 2024 ins Recht. N. Aus organisatorischen Gründen wurde am 10. Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. O. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 8. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese ging am 1. Juli 2026 ein, wobei die Vorinstanz im Wesentlichen festhielt, eine Stellungnahme sei im vorliegenden Fall angesichts der sich rasch verändernden Sicherheitslage und unvollständigen Informationslage im Iran aktuell nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

E-4444/2022 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In der Beschwerde wird eventualiter und subeventualiter beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben. Dabei dürfte es sich indes um ein Versehen handeln, zumal sich sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 als auch die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. September 2022 mit der Frage der Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 10. September 2014 befassen. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens und der Gutheissung des Kassationsbegehrens erübrigen sich jedoch Weiterungen zu den gestellten Rechtsbegehren. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4444/2022 5. 5.1 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. zum sogenannten «einfachen Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können – wie vorliegend der Fall – Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und zum Beweis des bereits im ordentlichen Verfahren beurteilten Sachverhalts dienen sollen, sofern sie im früheren Verfahren nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen

E-4444/2022 Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus

E-4444/2022 ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 2. September 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit

E-4444/2022 – insbesondere auch mit der Argumentation betreffend das Therapieprotokoll des B._______ vom (…) Februar 2022 – zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des Umfanges und der Komplexität der vorliegenden Streitsache ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4444/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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