Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4439/2023
Urteil v o m 1 2 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (…).
E-4439/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. November 2015 papierlos ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei sie sich mit einer Identität zu erkennen gab, die von der rubrizierten in allen Teilen deutlich abwich. Sie präsentierte sich als eine in Äthiopien geborene eritreische Staatsangehörige, die um (…) nach B._______ umgezogen und im November 2015 von dort wegen des Bürgerkriegs in die Schweiz geflohen sei und keine Eltern mehr habe. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle insbesondere mangels Glaubhaftigkeit ihrer eritreischen Abstammung und Staatsangehörigkeit, ihrer familiären, biografischen und identitätsrelevanten Angaben, ihrer Lebensumstände in verschiedenen Ländern sowie ihrer Verfolgungsvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, welchen es als zulässig, zumutbar und möglich erkannte. Im letzteren Zusammenhang erwog das SEM, dass es praxisgemäss nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese wie vorliegend ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Sohn, welcher am (…) von seinem Vater mit Schweizer Staatsangehörigkeit als sein Kind anerkannt wurde und ebenfalls die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. Auf ein zwischenzeitlich von den Eltern iniziiertes Ehevorbereitungsverfahren trat die zuständige kantonalen Behörde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom (…) 2022 nicht ein, wobei die Beschwerdeführerin zur Feststellung der strittigen Personendaten an das zuständige Gericht verwiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter unter Vorlegung ihres originalen äthiopischen Reisepasses (lautend auf die rubrizierten Personalien, ausgestellt
E-4439/2023 am […]) zum einen um Änderung der bis dahin erfassten Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf jene gemäss den Angaben auf dem eingereichten äthiopischen Pass. Zum anderen ersuchte sie das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 im Vollzugspunkt und beantragte die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte sie eine durch die Vorlegung ihres äthiopischen Reisepasses und die Geburt ihres Sohnes (Kind eines Schweizer Staatsbürgers und selber ebenso Schweizer Staatsbürger) eingetretene wesentliche Veränderung der Sachlage geltend. Ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien erscheine in ihrem Fall nicht zumutbar, da ihre wirtschaftliche Eingliederung dort als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind, geringer Schulbildung sowie fehlender Berufsausbildung und sozialem Netzwerk mangels begünstigender individueller Umstände nahezu ausgeschlossen sei (unter Hinweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 und das Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019). Hinzu kämen die insgesamt desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien. Ebenfalls sei das Kindeswohl gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK) zu berücksichtigen und entsprechend das Anforderungsprofil an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung weniger hoch anzusetzen. Abgesehen vom originalen Reisepass gab sie in Kopie die Geburtsmeldung ihres Kindes sowie vier äthiopische Schulzeugnisse beziehungsweise -diplome zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. D. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. Februar 2023 einstweilen aus. Am 14. April 2023 teilte es ferner die vorgenommene Datenänderung im ZEMIS mit. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» vom 10. Februar 2023 ebenfalls als solches und wies
E-4439/2023 dieses unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– und Verweigerung des beantragten Kostenerlasses ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 16. Dezember 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp an. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 17. August 2023 in elektronischer Form und andernteils am 18. August 2023 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
E-4439/2023 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
E-4439/2023 von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM zunächst die von der Beschwerdeführerin qualifizierte Rechtsnatur der Eingabe vom 10. Februar 2023 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG. Weiter erkennt es im Rahmen einer vorfrageweise Prüfung und unter Berücksichtigung der Gesetzeslage (insb. Art. 14 Abs. 1 AsylG) sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts einen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestandenen potenziellen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin diesen Anspruch bislang aber trotz entsprechendem Hinweis nicht mittels Gesuchseinreichung beim Kanton geltend gemacht habe, hindere dieser Anspruch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges nicht. Die Voraussetzungen zur Anordnung des Wegweisungsvollzuges seien vorliegend denn auch erfüllt. So seien die Angaben zu ihrer persönlichen und familiären Situation, zu ihren Lebensumständen und zu ihrem Beziehungsnetz in Äthiopien weiterhin unglaubhaft respektive lückenhaft, weshalb davon auszugehen sei, sie versuche die für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs relevanten tatsächlichen Umstände zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Bereits im ordentlichen Asylverfahren seien ihre Angaben als unglaubhaft beziehungsweise falsch erkannten worden, und auch anlässlich diverser Ausreisegespräche beim Kanton habe sie ihre wahre Identität und die sachverhaltsrelevanten Elemente ihres Lebenslaufs nicht offengelegt. Mit Schreiben des SEM vom 2. Juni 2023 sei sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyIG) entsprechend aufgefordert worden, Sachverhaltsergänzungen sowie allfällige -korrekturen schriftlich nachzuliefern. Zwar habe sie ihre Identität mit dem als Gesuchsbeilage vorgelegten äthiopischen Pass offengelegt. Diese Offenlegung bestätige indes lediglich die im Asylentscheid vom 16. Dezember 2015 vermutete äthiopische Herkunft. In besagtem Entscheid komme das SEM betreffend die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs zum Schluss, dass die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu
E-4439/2023 prüfen sei, diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyIG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsyIG) der Asylsuchenden finde. Der erneuten Aufforderung, sachverhaltsrelevante Angaben zu korrigieren respektive nachzuliefern, sei sie nur ungenügend nachgekommen (Angaben zu Kontaktpersonen in der Schweiz und in Äthiopien, äthiopische Schulzeugnisse als Beleg für einen Schulbesuch bis zur zwölften Klasse im Jahr 2010). Dadurch entstehe jedoch eine grobe Diskrepanz zu den Aussagen im ordentlichen Verfahren ([…] aus Äthiopien ausgereist und bis 2015 in B._______ gelebt). Trotz expliziter Aufforderung, allfällige Korrekturen betreffend den Sachverhalt respektive Lebenslauf anzubringen, habe sie es unterlassen, diese Diskrepanz zu erklären, ihren Lebenslauf zu komplettieren, Angaben zu Wohnadressen im entscheidrelevanten Zeitraum zu machen, den Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien zu nennen und anzugeben, wo sie mit wem zusammen in Äthiopien gelebt habe. Die fehlenden Angaben insbesondere zum Zeitraum von 2010 bis Dezember 2015 mute überdies auch angesichts der Tatsache seltsam an, dass sie im Wiedererwägungsverfahren von einem auf das Asylverfahren spezialisierten und entsprechend versierten Juristen vertreten werde. Der Aufforderung, den Kontakt zu den Verwandten im Ausland ausführlich und detailliert zu schildern, sei sie sodann lediglich mit dem Hinweis nachgekommen, es würde so gut wie kein Kontakt bestehen. Durch ihre mithin grobe Mitwirkungsplichtverletzung verunmögliche sie eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, was gemäss Lehre und Praxis den Vollzug der Wegweisung nicht verhindere, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -regionen innerhalb eines Landes zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe somit praxisgemäss die Folgen Ihrer unglaubhaften Angaben zu Ihrer persönlichen und familiären Situation zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort, vermutungsweise Äthiopien, keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsyIG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen. Daran ändere auch die Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Ziff. 1 KRK nichts, zumal vorliegend das Kind der Beschwerdeführerin von der angeordneten Wegweisung gar nicht betroffen sei. Aufgrund der erörterten groben Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien berufen, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, sie könne in einen Landesteil Äthiopiens zurückkehren, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der
E-4439/2023 Wegweisung sei daher für sie zumutbar und im Übrigen durchführbar und möglich. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Dezember 2015 beseitigen könnten. Das sich als aussichtslos präsentierende Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer auf Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 gestützten Verfahrensgebühr abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst darauf aufmerksam, dass es sich bei den gesuchsweise eingereichten Unterlagen um offizielle behördliche Dokumente handle. Weiter hält sie fest, dass sie seit der Einreise in die Schweiz keinen engen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat Äthiopien habe, insbesondere weder nahe und unterstützungsfähige Verwandte noch ein anderweitiges Beziehungsnetz, welche eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen könnten. Sie und ihr Kind würden sich bei einer Rückkehr in einer Situation wiederfinden, in der sie ausgenutzt und misshandelt werden könnten, zumal gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einem Urteil des Sozialgerichts Amhara die Lage in Äthiopien für alleinstehende Frauen ohne familiären Schutz prekär sei und ihre sozioökonomische Situation zu einer persönlichen Notlage führen würde. Hinzu kämen die aus verschiedenen Berichten hervorgehende und vom SEM verkannte schwierige humanitäre und sicherheitspolitische Lage in Äthiopien seit den Oromo-Protesten vom November 2015 und dem 2016 erneut entfachten, noch ungelösten Grenzstreit mit Eritrea sowie die durch die damalige Trockenheit ausgelöste Nahrungsmittelkrise. Eine Rückkehr sei für sie deshalb existenzbedrohend und menschenunwürdig. Bereits im Wiedererwägungsgesuch habe sie die unzumutbare Lage in Äthiopien unter Quellenhinweisen dargelegt und sie sei ihrer Mitwirkungspflicht im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren nunmehr somit nachgekommen. Eine Würdigung durch das SEM sei jedoch mit dem simplen Hinweis des SEM, nicht nach Wegweisungshindernissen forschen zu müssen, unterblieben. Die Beschwerdeführerin verweist hierzu erneut auf die gemäss Rechtsprechung (insb. BVGE 2011/25) für die Annahme einer Existenzsicherung notwendige Prüfung des Vorliegens kumulativer Voraussetzungen (individuell begünstigende Umstände in Form finanzieller Mittel, beruflicher Fähigkeiten und eines tragfähigen Beziehungsnetzes). Diese seien bei ihr nach dem Gesagten nicht erfüllt, weshalb der Wegweisungsvollzug in ihrem Fall unzumutbar sei und sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe.
E-4439/2023 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, überzeugender sowie umfassend auf Gesetz und Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Dezember 2015 im Wegweisungsvollzugspunkt beseitigen könnten. Diese Erwägungen und insbesondere jene betreffend die vorliegend im Zentrum stehende Zumutbarkeitsbeurteilung sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (dort E. IV) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Weite Teile davon bestehen in reiner Repetition oder Bekräftigung von bereits im Wiedererwägungsgesuch deponierten Vorbringen, deren Unterlegung mit nicht aktuellen Quellen (v.a. aus der Mitte des letzten Jahrzehnts) oder beschlagen Ausführungen allgemeiner Art betreffend die Lage in Äthiopien und im Besonderen jene alleinstehender Frauen, ohne letztlich eine konkrete und individualisierte Bezugnahme zur Beschwerdeführerin herzustellen. Betreffend die Lage in Äthiopien ist die Beschwerdeführerin auf das Urteil E-1803/2023 vom 10. Mai 2023 (dort E. 7.2) zu verweisen. Soweit in der Beschwerde dennoch konkret verwertbare Teile erkennbar sind, beschränken sie sich auf blosse Gegenbehauptungen. Überaus erstaunlich ist der Umstand, dass die Beschwerde zum einen auch nicht ansatzweise eine Erklärung für den bisherigen Verzicht auf die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer (den Wegweisungsvollzug potenziell abzuwenden geeigneten) ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung liefert. Zum andern wird in der Rechtsmitteleingabe schon gar nicht auch nur der Versuch unternommen, die in der angefochtenen Verfügung ausführlich und konkret genannten Mängel in der Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu erklären oder gar zu beheben. Dies gilt gleichsam für die von ihr unbestrittenermassen begangene Identitätstäuschung. Es ergibt sich, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zur wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit (oder Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit) des Wegweisungsvollzuges und mithin zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme veranlasst sah. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt gleichsam für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs durch das SEM, denn das Bundesverwaltungs-
E-4439/2023 gericht stuft – retrospektiv betrachtet – das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt weiter einzugehen. 6.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbesehen der bloss behaupteten, aber unbelegten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4439/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
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