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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2017 E-4439/2015

July 19, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,908 words·~30 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4439/2015

Urteil v o m 1 9 . Juli 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).

E-4439/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge [im April] 2010 illegal aus seinem Heimatland aus und gelangte am 19. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erstmals ein Asylgesuch stellte. Von dort aus wurde er am 21. April 2010 nach Altstätten transferiert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Mai 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2010 trug er im Wesentlichen folgende Gründe für die Flucht aus seinem Heimatland vor: Er sei Mitglied der Partei "C._______" gewesen, welche Gegner von Ahmadinejad vereinige. Ab (…) Juni 2009 habe er sich an allen Demonstrationen beteiligt, die im Rahmen der auf die Präsidentschaftswahl folgenden Unruhen stattgefunden hätten. [Anfang] 2010 sei er während einer erneuten Demonstration gegen die Wahl Ahmadinejads von den Ordnungskräften festgenommen und so stark geschlagen worden, dass er heute noch Narben am ganzen Körper habe. Danach sei er in Handschellen gelegt und mit verbundenen Augen im Auto der Ordnungskräfte zu deren [Posten] gebracht worden, wo er während [einigen] Tagen zusammen mit 150 anderen Personen in einer Gemeinschaftszelle festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er befragt sowie psychisch gefoltert worden, indem man ihn nicht zur Toilette habe gehen lassen und ihm kaum etwas zu essen gegeben habe. Einmal sei es zu Unruhen unter den Inhaftierten gekommen, weshalb die Ordnungskräfte Tränengas zu ihnen hineingeworfen hätten. Bei der Freilassung [Anfang] 2010 habe der Beschwerdeführer eine Erklärung abgeben müssen, wonach er sich nie mehr an einer regierungsfeindlichen Demonstration beteilige. Es sei ihm gedroht worden, dass er, wenn er sich nicht an diese Erklärung halte, eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren erhalten würde. [Im] März 2010 habe er von einer unterdrückten Nummer aus einen Telefonanruf bekommen. Es sei von ihm verlangt worden, dass er sich noch am gleichen Tag bei der Sicherheitspolizei melde, da diese noch weitere Fragen an ihn habe. Da er während der Demonstration [Anfang] 2010 so stark geschlagen worden sei, habe er sich aber davor gefürchtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Aus Angst, dass ihn die Ordnungskräfte im Haus seiner Schwester, wo er bis anhin gewohnt habe, aufsuchen könnten, habe er seine Bleibe [im] März 2010 verlassen und sei zu Freunden gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Iran [im] April 2010

E-4439/2015 aufgehalten. In dieser Zeit sei er noch einige Male von einer unterdrückten Nummer aus angerufen worden, habe die Anrufe jedoch nicht beantwortet. Nach Angaben seiner Schwester habe die Sicherheitspolizei ihn, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, bei ihr zu Hause gesucht und ihre Wohnung durchsucht. Zur Untermauerung seines Verfolgungsvorbringens legte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vor der Vorinstanz eine Kopie eines Bestätigungsschreibens bezüglich der Abnahme diverser persönlicher Effekten durch die Sicherheitspolizei anlässlich seiner Festnahme [Anfang] 2010 (A8/1, Beilage 3), eine Kopie eines Antragsformulars bezüglich Rückgabe dieser Gegenstände (A8/1, Beilage 2), einen Vorvertrag des Grundbuchamtes (A8/1, Beilage 4) sowie die Nachweise für die Zustellung dieser Dokumente aus dem Iran (A8/1, Beilagen 1 und 5) ins Recht. A.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Festnahme [Anfang] 2010 und des Telefonanrufs [im] März 2010 eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe. So könne vor dem Hintergrund der von ihm abgegebenen "Garantie", wonach er bei einer erneuten Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration inhaftiert würde, nicht nachvollziehbar erklärt werden, weshalb er ohne neuerlichen Grund nochmals festgenommen werden sollte. Zudem hätten die Behörden genügend Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, habe dieser zwecks Rückgabe seiner eingezogenen Effekten doch [im] März 2010 und somit vor dem Telefonanruf [später im März] 2010 nochmals bei der Polizei vorgesprochen. Auch hätten es die Behörden bei einem tatsächlichen Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers nicht einfach bei den Telefonanrufen bewenden lassen, sondern wären ohne Voranmeldung an seinem Wohnort aufgetaucht und hätten ihn direkt mitgenommen. Im Übrigen sei auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft, wobei mangels Asylrelevanz derselben nicht näher darauf einzugehen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. A.c Mit Urteil vom 24. April 2014 (Verfahren E-1524/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2014 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,

E-4439/2015 dass der Beschwerdeführer zwar in irgendeiner Art und Weise in die Proteste im Wahljahr 2009 verwickelt gewesen und inhaftiert worden sein könnte, wobei auch Misshandlungen nicht auszuschliessen seien. Allerdings unterscheide er sich in dieser Hinsicht nicht von einer Vielzahl von Protestierenden, die bei den damaligen Demonstrationen oder danach festgenommen, kurzzeitig inhaftiert und befragt worden seien. Zudem sei es eine blosse Behauptung, dass hinter der Kontaktaufnahme vom (…) März 2010 die Behörden steckten. Selbst wenn der Beschwerdeführer an jenem Tag telefonisch kontaktiert worden sei, hätte er nämlich nicht mit Sicherheit wissen können, ob hinter dem Anruf tatsächlich eine staatliche Stelle stand. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz) führte das Gericht aus, dass diese nicht geeignet sei, das Interesse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer zu wecken. So habe er als einfaches Parteimitglied kein exponiertes Wirken an den Tag gelegt. B. B.a Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 19. Mai 2014, betitelt als "Wiedererwägungsgesuch / Neues Asylgesuch i.S. A._______ N (…)", machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, im vorliegenden Fall lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die eine erneute Überprüfung der Angelegenheit seines Klienten rechtfertigten. Zur Untermauerung dieser Argumentation reichte er einen auf [einer Internetseite] veröffentlichten Bericht zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Inhaftierung im Iran und seiner aktuellen Situation als abgewiesener Asylbewerber, vom (…) 2014 mit dem Titel "[Artikel 1]" ein (A2, Beilage 1) und führte dazu aus, dass der genannte Sender von den iranischen Sicherheitsorganen systematisch überprüft werde, weshalb Letztere aufgrund dieses Berichts nun zusätzlich auf den Beschwerdeführer sensibilisiert seien und dessen Personalien mit Sicherheit erneut registriert hätten. Weiter reichte er zwei auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichte Fotografien der Demonstration vom 1. Mai 2014 in [der Schweiz] ein, auf denen auch er abgebildet ist (A2, Beilage 1), und wies darauf hin, dass diese Demonstration, wie jedes Jahr, von den iranischen Sicherheitsagenten geheimdienstlich wahrgenommen worden sei. Zudem reichte er eine Bestätigung einer exilpolitischen iranischen Vereinigung in

E-4439/2015 England mit dem Namen "(…)" vom 12. Mai 2014 ein, wonach er sich öffentlich als Kritiker des Islamischen Regimes im Iran betätigt habe und ihm bei einer Rückkehr dorthin eine Verfolgung an Leib und Leben drohe (A2, Beilage 2; zum Ganzen A1/2). Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz. Unter Beilage eines auf Persisch abgefassten Ausdrucks einer Internetseite und eines Berichts mit dem Titel "Tänzer aus dem Iran sind wieder frei und happy" (A2, Beilage 3) wies er sie darauf hin, dass der Sprecher der iranischen Justizbehörde, Mohseni Ejeie, vor wenigen Tagen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Abwesenheit für 13 Angeschuldigte der sogenannten "Grünen Bewegung" berichtet habe. Ferner habe er über die Gerichtsverfahren für Mitglieder dieser Bewegung, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien, informiert und die im Ausland verbliebenen Mitglieder zur freiwilligen Rückkehr aufgefordert (A4/1). B.b Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 als zweites Asylgesuch, trat mit Verfügung vom 30. Mai 2014 in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache in seinem Asylgesuch vom 19. Mai 2014 keine neuen Asylgründe geltend. So würden sich die neu geltend gemachten exilpolitischen Betätigungen qualitativ in keiner Form von den im ersten Verfahren vorgebrachten Handlungen abheben und seien lediglich als Fortführung von bereits bekannten Aktivitäten zu werten. Folglich berufe sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe, die er bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht habe, weshalb ein wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG vorliege. B.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. Mai 2014 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. Im Rahmen jenes Beschwerdeverfahrens reichte er weitere Fotografien, auf denen auch er abgebildet ist, ein und führte dazu aus, dass diese anlässlich [einer regimekritischen Protestkundgebung im Jahr 2015], gemacht worden seien.

E-4439/2015 B.d Mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Verfahren E-3036/2014) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juni 2014 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2014 auf und wies sie an, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dieses zweite Asylgesuch sowohl als gehörig begründet anzusehen sei, als auch inhaltlich nicht als haltlos bezeichnet werden könne. So sei das Vorbringen, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten, im iranischen Kontext nicht völlig absurd. Zudem rechtfertige es sich, die Beweismittel in ihrer Gesamtheit, das heisst unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Wechselwirkungen, zu würdigen, gehe die Identität des Beschwerdeführers doch aus der Internetseite von "(…)" hervor. Nicht auf das zweite Asylgesuch einzutreten, obwohl sich das Argument der exilpolitischen Tätigkeit auf neue Tatsachen wie die erneute Beteiligung an einer Demonstration stütze, widerspreche Art. 111c AsylG und sei damit rechtswidrig. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 30. Juni 2015 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. So sei sein Verhalten in der Schweiz in seiner Gesamtheit betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Bezüglich seines Vorbringens, die iranischen Geheimdienste respektive Sicherheitsbehörden hätten ihn aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz (erneut) identifiziert, sei festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in entsprechender, qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Bestätigung der [exilpolitischen iranischen Vereinigung], bei der

E-4439/2015 es sich augenfällig um ein Gefälligkeitsschreiben handle, sage nichts über seine politische Betätigung oder eine mögliche Exponiertheit aus. Der auf [einer Internetseite] veröffentlichte Bericht enthalte zwar das Foto des Beschwerdeführers sowie seinen Namen und seinen derzeitigen Aufenthaltsort, was seine Identifizierung zuliesse. Indes seien ihm keine weiteren Angaben, die dem Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil verleihen würden, zu entnehmen. So berichte der kurze Artikel von seiner Festnahme im Iran im Jahr 2010 während eines Protestes gegen das Wahlresultat und von der von ihm geltend gemachten Misshandlung. Weiter werde berichtet, dass er erneut festgenommen worden sei, woraufhin er den Iran illegal verlassen habe. Zusätzliche Angaben zu einer weiteren politischen Betätigung im Iran oder in der Schweiz seien dem Artikel demgegenüber nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Mit Bezug zum Entscheid des Committee Against Torture (CAT), X. gegen die Schweiz, Entscheid 470/2011 vom 24. November 2014 – demzufolge iranische Staatsbürger, die den Iran illegal verlassen und im Ausland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, bei einer Rückkehr Gefahr liefen, Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt zu sein – sei darauf hinzuweisen, dass den darin zitierten Berichten zu entnehmen sei, dass eine illegale Ausreise für sich alleine genommen zur keiner Bestrafung führe. Die leicht festzustellende irreguläre Ausreise könne allerdings die Entdeckung von weiteren, den einreisenden Personen zur Last gelegten Delikten zur Folge haben. Da die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nach der vorgebrachten, möglichen Haft von [mehreren] Tagen [Anfang] 2010 freigelassen hätten und die erneute Vorladung durch die Behörden unglaubhaft erscheine, bestehe offensichtlich kein weiteres Interesse an seiner (Straf-)Verfolgung. Somit sei nicht ersichtlich, für welche Vergehen die iranischen Behörden ihn bei einer Rückkehr in den Iran zur Rechenschaft ziehen könnten. Seine punktuellen und spärlich dokumentierten Demonstrationsteilnahmen ab 2014 liessen ihn – wie bereits erwähnt – nicht als ernsthafte Bedrohung des iranischen Regimes erscheinen. Auch die einmalige Berichterstattung auf [einer Internetseite] dürfte kein Interesse an seiner Verfolgung erweckt haben. Genauso wenig lasse sich aus den weiteren Beweismitteln etwas zu seinen Gunsten ableiten. So habe der Beschwerdeführer keine Hinweise dafür geliefert, dass er selber – wie in einem der eingereichten Artikel berichtet worden sei – in Abwesenheit beschuldigt oder angeklagt worden sei. Vielmehr erscheine eine Anschuldigung oder Anklage angesichts seiner Freilassung [Anfang] 2010 unwahrscheinlich.

E-4439/2015 D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei wegen Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive Gerichtsgebühren zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Iran – wenn auch nur kurz – inhaftiert gewesen und sei den heimatlichen Behörden somit bekannt. Zudem könne er in der Schweiz auf eine lange Liste politischer Aktivitäten blicken. Dabei sei er mit eigenem Namen aufgetreten und habe mit seinen Reden mit Gewissheit die Mitarbeiter des Ettelaat in der Schweiz verärgert. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mehrmals [auf einer Internetseite] in identifizierbarer Weise aufgetreten. Im ersten von ihm verfassten Artikel habe er sich mit [Thema A (Artikel 2)] auseinandergesetzt. Im zweiten von ihm geschriebenen Artikel beweise er, dass [Thema B (Artikel 3)]. Für derartige Schriften gebe es in der Islamischen Republik Iran keine Gnade. Insgesamt seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers, nicht zuletzt wegen seiner Vorgeschichte und früheren Inhaftierung, durchaus geeignet, willkürliche Strafen zu provozieren. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Ausdrucken der beiden zuvor erwähnten Artikel auf [einer Internetseite] diverse, ihn nicht direkt betreffende Berichte und Artikel zur Menschenrechtslage im Iran ein. E. In seiner Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine deutsche Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen beizubringen, ansonsten das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies es auf einen späteren Zeitpunkt und wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht die allfällige Entschädigung im Zeitpunkt des Entscheids aufgrund der Akten einschätzen werde.

E-4439/2015 F. Mit Eingabe beim SEM vom 4. August 2015 – von diesem am darauffolgenden Tag ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – verwies der Beschwerdeführer auf diverse, nicht ihn direkt betreffende und zum Teil bereits mit der Beschwerde eingereichte Artikel bezüglich der Situation im Iran, die er auf seiner Internetseite aufgeschaltet habe. G. Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Artikels betreffend [Thema A (Artikel 2)] sowie eine Übersetzung des ebenfalls mit der Rechtsmitteleingabe ins Recht gelegten Artikels bezüglich [Thema B (Artikel 3)] zukommen. H. Mit Eingabe vom 26. August 2015 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Bundesverwaltungsgericht und trug – unter Beilage diverser Dokumente – vor, dass er nach anfänglicher Genehmigung des zuständigen Migrationsamtes rasch eine Arbeitsstelle gefunden habe, ihm die Behörde kurz darauf aber das Arbeiten untersagt habe. Ferner machte er geltend, dass die Islamische Republik Iran mit anhaltender Intensität Todesurteile vollstrecke und er nach all seinen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit Sicherheit ernsthafte Probleme erhalten werde. I. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2015 führte das SEM aus, es zweifle hinsichtlich des Artikels über [Thema A (Artikel 2)] (Beilage 2) daran, dass dieser durch den Beschwerdeführer verfasst worden sei. So enthalte die Beilage 2 im persischen Original unter dem Titel des Artikels den Hinweis „durch D._______ geschrieben“. Dies fehle indes in der deutschen Übersetzung. Die Quelle – [eine Internetseite] – sei auf der Beilage 2 von Hand hinzugefügt worden und habe sich im Zeitpunkt der Vernehmlassung nicht mehr abrufen lassen, weshalb es dem SEM nicht möglich gewesen sei, den Artikel am angegebenen Publikationsort zu konsultieren, um Informationen über die Autorenschaft zu gewinnen. Die Kommentarfunktion und das „Facebook Comments Plug-In“ am Ende des Artikels würden die Frage aufwerfen, ob der ursprünglich von D._______ verfasste Artikel eventuell auf Facebook gepostet worden sei. Den zweiten Artikel zur [Thema B (Artikel 3)] habe das SEM auf der Webseite (…) nicht finden können. Eine genaue Quellen- respektive Fundortangabe im Internet sei in der Be-

E-4439/2015 schwerdeschrift nicht enthalten. Aus diesen Gründen habe das SEM Zweifel daran, dass die genannten Artikel tatsächlich auf der Webseite von (…) publiziert worden seien. J. In seiner Replik vom 13. September 2015 trug der Beschwerdeführer vor, dass beide Artikel von ihm verfasst und mit seinem Namen im Internet publiziert worden seien. Ob die Artikel von jemand anderem verfasst worden seien, könne heute mit einem Programm abgeklärt werden, weshalb das SEM bezüglich seiner Behauptung den Beweis hätte erbringen können respektive müssen. Zur aktuellen Situation im Iran führte er aus, dass die Regierung in seinem Heimatland seit dem Abschluss des Atom-Abkommens leider eine internationale Legitimation erhalten und so die Erlaubnis bekommen habe, täglich mehrere Menschen hinzurichten. K. Im Nachtrag zu seiner Replik trug der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2015 ferner vor, dass die Journalistin, D._______, seinen Artikel auf [einer Internetseite] veröffentlicht habe und als solche auch erwähnt worden sei. Selbstverständlich könne sie dies bestätigen, wobei dies bereits offensichtlich aus dem Internet hervorgehe. L. Mit Eingabe vom 22. September 2015 teilte der Beschwerdeführer ferner mit, er habe an der letzten Demonstration gegen die Islamische Republik Iran vom (…) 2015 in [der Schweiz] aktiv teilgenommen, wobei davon auszugehen sei, dass sich Agenten des Informationsministeriums unter die Demonstranten gemischt hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er Ausdrucke der auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichten Fotografien dieser Demonstration sowie die in diesem Rahmen verabschiedete Resolution ein. Ferner trug er vor, dass er wiederum einen Artikel – mit dem Titel „[Artikel 4]“ – auf [einer Internetseite] publiziert habe. M. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Internetseite (…) ein, dem zu entnehmen ist, dass sein am 22. September 2015 beim Gericht eingereichter [Artikel 4] dort in deutscher Sprache aufgeschaltet ist.

E-4439/2015 N. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und legte einen Ausdruck eines weiteren auf [einer Internetseite] aufgeschalteten Artikels mit dem Titel „[Artikel 5]“ sowie eine deutsche Übersetzung dazu ins Recht. Ferner reichte er fünf Bilder anlässlich einer Sitzung im Zusammenhang mit dem Internationalen Tag der Menschenrechte am (…) 2015 in [der Schweiz], auf denen auch er zu sehen sei und welche über das Internet frei zugänglich seien, sowie den Aufruf [einer Organisation] anlässlich des Internationalen Tags der Menschenrechte ein. Schliesslich legte er seiner Eingabe vom 13. Januar 2016 drei Artikel über die Menschenrechtslage, die vielen Hinrichtungen und die krasse Verletzung der politischen Rechte und der Freiheitsrechte bei. O. Mit Eingabe vom 28. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am (…) und am (…) 2016 an Demonstrationen gegen die Islamische Republik Iran in [der Schweiz] teilgenommen, und reichte dazu auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichte Fotografien dieser Demonstration sowie die in diesem Rahmen geschriebenen Aufrufe und die verabschiedeten Resolutionen ein. Ferner legte er zwei Zeitungsartikel ins Recht, die darlegten, dass sich die Menschenrechtssituation im Iran verschlechtert habe, und wies darauf hin, dass gemäss dem bisher einzigen Presse-Communiqué der iranischen Justiz – welche als Video auf einer CD-Rom ins Recht gelegt wurde – die Beteiligten der Unruhen vor sechs Jahren weiterhin verfolgt würden. P. Am 16. Juli 2016 unterrichtete der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er erneut an zwei Demonstrationen – am (…) 2016 in [der Schweiz] und am (…) 2016 in [der Schweiz] – teilgenommen habe. Er legte wiederum im Internet veröffentlichte Fotografien dieser beiden Anlässe sowie die damit zusammenhängenden Aufrufe und Resolutionen ins Recht. Ferner reichte er einen Ausdruck eines weiteren auf [einer Internetseite] aufgeschalteten Artikels mit dem Titel „[Artikel 6]“ sowie eine deutsche Übersetzung dazu ein. Schliesslich reichte er mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2016 eine von mehreren Personen unterzeichnete Petition gegen seine Wegweisung ein. Q. Am 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der [exilpolitischen Organisation] ein. Ferner verwies er

E-4439/2015 auf das neue iranische Gesetz gegen politische Verbrechen, von dem er selbst erfasst sei, weshalb er bei seiner Rückkehr in den Iran in politisch motivierter Weise strafrechtlich verfolgt würde. R. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wiederum an zwei Demonstrationen – am (…) 2016 in [der Schweiz] und am (…) 2016 in [der Schweiz] – teilgenommen habe. Er legte erneut im Internet veröffentlichte Fotografien dieser beiden Anlässe sowie die damit zusammenhängenden Aufrufe und Resolutionen ins Recht. Des Weiteren reichte er im Internet aufgeschaltete Fotografien anlässlich einer Verteilung von Flugblättern in [der Schweiz] ein. S. Am 25. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und schilderte diesem nochmals seine Fluchtgründe sowie das Asylverfahren und sein Leben in der Schweiz. Er wies darauf hin, dass er sich bislang keinerlei Fehlverhalten habe zu Schulden kommen lassen und dass er beim Sozialamt eine Ausbildung absolviert und daraufhin sogar für Fr. 3. pro Stunde gearbeitet habe. Er machte zudem darauf aufmerksam, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten gegen das Regime von diesem dauerhaft bedroht worden sei, weshalb er um einen positiven Entscheid in seiner Sache ersuche. T. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, für alle von ihm verfassten Artikel die exakten Internetlinks (URL) anzugeben. Ferner forderte es ihn auf, jegliche exakten Internetlinks (URL) für weitere auf Internetplattformen, die auf seinen Namen laufen, aufgeschaltete Artikel anderer Autoren anzugeben. U. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und gab die Links für folgende Artikel, die nach wie vor auf dem Internet aufgeschaltet seien, bekannt: Artikel vom (…) 2015 mit dem Titel „[Artikel 3]“; undatierter Artikel mit dem Titel „[Artikel 4]“; Artikel vom (…) 2015 mit dem Titel „[Artikel 5]“; Artikel vom (…) 2016 mit dem Titel „[Artikel 6]“. Ferner teilte er mit, dass die auf [einer Internetseite] publizierten Artikel (Artikel vom (…) 2014 mit dem Titel „[Artikel 1]“ sowie undatierter Artikel mit

E-4439/2015 dem Titel „[Artikel 2]“ nicht mehr auf dem Internet aufgeschaltet seien. Zudem gab er den Link zu einer dem Gericht bislang nicht bekannten Veröffentlichung ([Internetadresse]) an, welche eine Eingabe seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht zeigt, in der im Wesentlichen erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv sei. Schliesslich verwies er auf einen Link, auf dem auch Bilder von ihm anlässlich [einer regimekritischen Demonstration] am Tag der Menschenrechte zu sehen sind. V. Mit Eingabe vom 12. März 2017 legte der Beschwerdeführer neben einer Kopie seines Schreibens vom 28. Dezember 2016, einschliesslich aller Beilagen (vgl. Bst. U), diverse Bilder von zwei exilpolitischen Veranstaltungen in [der Schweiz], auf denen auch er ersichtlich ist, ins Recht. Zudem verwies er auf verschiedene Berichte betreffend die Menschenrechtslage im Iran, darunter ein Bericht eines aus Europa zurückgekehrten Internetaktivisten, der von den iranischen Behörden verhaftet und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ferner reichte er einen weiteren, selbstverfassten und auf der Webseite (…) aufgeschalteten Artikel mit dem Titel „[Artikel 7]“ ein. Schliesslich teilte er unter Beilage einer entsprechenden Todesanzeige und von Fotografien mit, dass seine Mutter verstorben sei und er, angesichts der ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohenden Nachteile, an ihrer Beisetzung nicht habe teilnehmen könne. W. Mit Eingabe vom 25. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe am (…) 2017 anlässlich des (…) sowie am (…) 2017 an Demonstrationen teilgenommen, und reichte dazu im Internet veröffentlichte Fotografien dieser Demonstration sowie die in diesem Rahmen geschriebenen Aufrufe und die verabschiedeten Resolutionen ein. Weiter legte er ein Arbeitszeugnis des (…) ins Recht. X. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und reichte weitere Unterlagen zu im Iran verfolgten Personen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-4439/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach verfolgt werden, sind nach Art. 54 AsylG indes von der Asylgewährung infolge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4439/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Bezüglich der Frage des Asyls kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Einschätzung im Urteil E-1524/2014 vom 24. April 2014 – mit Verweis auf die Begründung in diesem Entscheid – nach wie vor Gültigkeit zukommt. So ist auch unter Berücksichtigung der seit Einreichung des zweiten Asylgesuchs bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Berichte betreffend die Menschenrechtslage im Iran nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen wäre respektive begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung gehabt hätte. Im Gegenteil kann der Beschwerdeführer aus den eingereichten Berichten insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, als sich diese nicht auf seine Person, sondern auf seinem Fall nicht einmal ähnelnde Sachverhalte respektive die allgemeine Menschenrechtslage in seinem Heimatland beziehen. Bezüglich des Bestätigungsschreibens der [exilpolitischen iranischen Vereinigung] ist dem SEM zudem beizupflichten, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die darin vorgenommene Würdigung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf eigenen Beobachtungen des Verfassers beruht und nicht lediglich eine Wiedergabe der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst darstellt. Betreffend das auf einer CD-Rom eingereichte, ebenfalls auf YouTube aufgeschaltete Video des Presse-Communiqués der iranischen Justiz, das gemäss dem Vermerk auf YouTube bereits am 26. Juli 2013 aufs Internet hochgeladen wurde, ist auf die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich eines zu diesem Thema auf www.rahesabz.net veröffentlichten Artikels späteren Datums (22. Mai 2014) zu verweisen. 4. 4.1 Indes stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 4.2 Dies kann aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. So stellte das Gericht bereits im Urteil E-1524/2014 vom 24. April 2014 fest, dass der Beschwerdeführer in die Proteste im Wahljahr 2009 verwickelt gewesen und inhaftiert worden sein könnte, weshalb damit zu rechnen ist, dass er bei den iranischen Behörden schon aktenkundig ist. Zudem

E-4439/2015 ist seine Person aus heutiger Sicht – wie eine aktuelle Google-Recherche in Persisch ergibt – auf dem Internet erkennbar mit regimekritischen Aussagen verknüpft. Die Tatsache, dass es sich dabei um ein eher niederschwelliges Engagement handelt, vermag eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen. So kann zwar nicht von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden – die grundsätzlich die technische Möglichkeit haben, Personen auch im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren – ausgegangen werden. Indessen können durchaus auch Personen, mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bei einer Einreise in den Iran, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen hatte, Befragungen der iranischen Behörden unterzogen würde. Dabei würden neben seinem exilpolitischen Engagement wohl auch seine regimekritischen Aktivitäten innerhalb Irans – für die er, wie gesagt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktenkundig ist – zu Tage treten. Eine Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung, und damit politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen sich vor dem Hintergrund dieser spezifischen Umstände als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Ganzen: United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity – state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Iran, Mai 2017; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: Political Oppositions Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, Juli 2015; Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Treatment of anti-government activists by authorities, including those returning to Iran from abroad; overseas monitoring capabilities of the government [2012-2013], IRN104730.E, 20. Januar 2014). 5. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer angesichts der Umstände im vorliegenden Einzelfall die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen; das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-4439/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf somit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzulässig zu bezeichnen. 8. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2015 sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-

E-4439/2015 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 650. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4439/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-4439/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.07.2017 E-4439/2015 — Swissrulings