Abtei lung V E-4438/2007 E-4440/2007 E-4442/2007 gyk/ jap {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, Teuscher Gerichtsschreiber Jaggi 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren_______, 4. D._______, geboren _______, Türkei, alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, betreffend Urteile vom 21. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N _______, N _______, N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl. Mit drei gesonderten Verfügungen vom 19. April 2005 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. B. Mit drei separaten Urteilen vom 21. Mai 2007 (_______, _______, _______) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Gesuch-steller vom 18. Mai 2005 gegen die Verfügungen des BFM vom 19. April 2005 ab. C. Am 29. Juni 2007 beantragen die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin die revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisungen für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Zur Stützung der Vorbringen reichen sie ein Überweisungsformular und ein Arztzeugnis vom 4. Juni 2007 betreffend ambulanter Behandlung der Gesuchsteller 1 und 2 zu den Akten; gleichzeitig stellen sie ein weiteres Arztzeugnis die Gesuchstellerin 2 und eine Bestätigung für den bevorstehenden Militärdienst den Gesuchsteller 4 betreffend in Aussicht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisungen vorläufig aus. E. Da die drei Revisionsgesuche in der Sache zusammenhängen und in allen drei Verfahren derselbe Revisionsgrund angerufen wird, rechtfertigt es sich vorliegend, die Vorbringen in einem Urteil zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen seine Urteile zuständig. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
3 vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] Anwendung. 1.2 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Urteile vom 21. Mai 2007 und sind daher zur Einreichung der Revisionsgesuche legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O. S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O. S. 148 f.). 2.3 Vorliegend wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (121 Bst. d BGG) geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren dargetan. Die Eingaben erweisen sich damit als hinreichend begründet. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuche ist deshalb einzutreten. 2.4 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegen unbegründete Revisionsgesuche vor, weshalb von einem Schriftenwechsel abzusehen ist (Art. 127 BGG). 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. 3.2 Vorliegend wird als Begründung für das Vorliegen des angerufenen Revisionsgrun-
4 des im Wesentlichen geltend gemacht, es sei der dem kantonalen Anhörungsprotokoll beigelegte Beleg Nummer 1 (Akte BFM A10/24 S. 20, Beilage 1) vom 11./18. Oktober 2003, der Foltermarken die Gesuchstellerin 2 betreffend festhalte, versehentlich nicht berücksichtigt worden. Die Gesuchstellerin 2 habe bei allen drei Anhörungen und insbesondere auch bereits anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle vom 6. Oktober 2003 geltend gemacht, sie sei am 23. September 2003 zu Hause in E._______ abgeholt und für einen Tag auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden, wo sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und sehr schwer geschlagen worden sei. Beim Beleg Nummer 1 handle es sich um eine Notiz von Dr. med. F._______ mit folgendem Inhalt: „Es liegen multiple kleine Kontusionsmarken vor an Armen und Beinen, sowie Schwellungen an beiden Knöchelregionen. Unklares Schwellungsgefühl linke Gesichtshälfte.“ Der Arzt habe der Gesuchstellerin zudem Medikamente, ein Antihypertonicum mit diuretischer Wirkung, ein Schmerzmittel, ein Gel gegen Muskel- und Rheumaschmerzen und ein Beruhigungsmittel gegen Angst verschrieben. Die Gesuchstellerin 2 sei offenbar am 11. und 18. Oktober 2003 vom besagten Arzt untersucht respektive behandelt worden. Dieser Kurzbericht des Hausarztes und die dazugehörenden Aussagen seien nicht sofort abgeklärt und später aus Versehen nicht berücksichtigt worden. Seit der Einreise der Familie habe es immer wieder sehr deutliche Hinweise auf eine zwar kurze, aber schwere Foltererfahrung der Gesuchstellerin 2 gegeben, deren Spuren nach der Einreise in die Schweiz noch gesehen werden konnten. 3.3 Im Urteil vom 21. Mai 2007 die Gesuchsteller 1 und 2 betreffend (_______) wurde in Bezug auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin unter anderem ausgeführt (vgl. Ziff. 4.2.12 der Erwägungen), gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. G._______ vom 27. Juni 2005 leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1). Die unter dem Titel „Anamnese“ in den Zeugnissen wiedergegebenen Angaben der Gesuchsteller sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprächen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bewerteten Asylvorbringen der Gesuchsteller. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen könnten die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller gewertet werden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde unter anderem damit begründet (vgl. Ziff. 6.10 der Erwägungen), die eingereichten ärztlichen Zeugnisse seien nicht geeignet, als Beweismittel für die als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemachten Folterungen zu dienen. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage und den entsprechenden Ausführungen in den ärztlichen Berichten davon auszugehen, dass die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur und insbesondere auch im ungewissen Aufenthaltsstatus der Gesuchsteller hier in der Schweiz begründet seien. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei eine allenfalls weiterhin benötigte therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen Psychiater auch in der Türkei möglich. 3.4 Festzustellen ist, dass der sich bei den Akten des BFM befindliche Kurzbericht von Dr. med.F._______ vom 11./18. Oktober 2003 im Urteil vom 21. Mai 2007 nicht ex-
5 plizit erwähnt wird. Alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht bereits gefolgert werden, das Bundesverwaltungsgericht habe eine aktenkundige Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. Im Urteil wurde in ausführlicher und umfassender Weise begründet, weshalb die Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt worden und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob die ärztliche Kurznotiz versehentlich nicht berücksicht wurde, zumal das fragliche Schriftstück mangels Erheblichkeit nicht geeignet ist, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Insbesondere sind die Ursachen der ärztlichen Feststellungen in der Kurznotiz (multiple kleine Kontusionsmarken an Armen und Beinen, Schwellungen an beiden Knöchelregionen, unklares Schwellungsgefühl linke Gesichtshälfte) unbekannt und gelingt es den Gesuchstellern mit diesem Dokument nicht, eine andere Beurteilung ihrer im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen herbeizuführen. Auf die Ausführungen in den Revisionseingaben, die Vorbringen der Gesuchsteller seien im Urteil vom 21. Mai 2007 unrichtig gewürdigt worden, braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal es sich um eine Urteilskritik handelt, die revisionsrechtlich unerheblich ist. Das Vorbringen, die Gesuchstellerin 2 sei am 28. Juni 2007 durch den Hausarzt in die psychiatrische Klinik Münsingen überwiesen worden, nachdem sie erfahren habe, dass der Gesuchsteller 4 die Schweiz am 25. Juli 2007 verlassen müsse, stellt nicht einen revisionsrechtlichen, sondern allenfalls einen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt dar, für dessen Beurteilung das BFM zuständig wäre. Ebensowenig vermögen die Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht aus den eingereichten ärztlichen Dokumenten (Überweisungsformular, Arztzeugnis vom 4. Juni 2007) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal diese inhaltlich lediglich Tatsachen (attestierte posttraumatische Belastungsstörungen beim Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2) betreffen, welche bereits dem Urteil vom 21. Mai 2007 zugrunde lagen. Vor diesem Hintergrund braucht das in Aussicht gestellte weitere Arztzeugnis die Gesuchstellerin 2 betreffend nicht abgewartet zu werden. Schliesslich ist auch die in Aussicht gestellte Bestätigung für den bevorstehenden Militärdienst den Gesuchsteller 4 betreffend nicht geeignet, einen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes darzutun und erübrigt es sich mit der gleichen Begründung, auf die weiteren Ausführungen in den Revisionseingaben näher einzugehen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern nicht gelingt, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darzutun. Die Gesuche um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 sind demzufolge abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Revisionsgesuche wird die mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisungen gegenstandslos.
6 6. Bei diesem Ausgang der Revisionsverfahren sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen; diese sind auf insgesamt Fr. 1800.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'800.--, werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nrn. N _______, N _______, N _______; Kopie) - H._______ des Kantons I._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am: