Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4432/2017
Urteil v o m 11 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
E-4432/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. oder 18. Oktober 2015 und gelangte am 30. Oktober 2015 auf dem Landweg per illegalen Grenzübertritt in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragungen vom 4. November 2015 (summarische Befragung) und 9. November 2015 sowie ergänzend 12. November 2015 (einlässliche Anhörung) machte der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er sei ethnischer Albaner aus (...) mit letztem Wohnsitz in B._______. Er sei Mitglied der militärischen Einheit FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovës, „Bewaffnete Kräfte der Republik Kosovo“) gewesen. Anfangs Februar 2001 hätten C._______, ein kosovo-albanischer Politiker (…) der früheren paramilitärischen Organisation UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës‚ „Befreiungsarmee des Kosovo“), und seine Anhänger das Haus der verfeindeten Familie D._______ in (…) (Gemeinde [...]) angegriffen und verschiedene Angehörige dieser Familie verletzt. Die Familie D._______ habe wie der Beschwerdeführer der FARK, einer konkurrenzierenden Gruppierung der UÇK, angehört. Wie auch andere Dorfbewohner sei der Beschwerdeführer in der Folge jenes Angriffs als Wächter für das Haus der Familie D._______ im Einsatz gewesen. Am 14. Februar 2001 habe er in dieser Funktion auf einen sich annähernden Wagen geschossen, wobei eine Frau ums Leben gekommen und zwei weitere Personen schwer verletzt worden seien. In der Folge sei er von den kosovarischen Strafverfolgungsbehörden zu einer 15-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden; nach etwa 8 Jahren, am (…) 2009, sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Noch während seines Gefängnisaufenthaltes und bis Ende 2011 hätten der Beschwerdeführer und seine Familie sich vergeblich um eine Versöhnung bemüht, indem sie Vermittler zu den Opferfamilien geschickt hätten. Er habe deshalb eine Blutrache seitens der Familie der Opfer zu befürchten. Zudem sei auch mit einer Rache durch C._______ zu rechnen, weil der Beschwerdeführer als Wächter des Hauses der Familie D._______ sich auf die Seite einer verfeindeten Familie von C._______ gestellt habe. Nach seiner Haftentlassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und getrennt von seiner Familie gelebt, einmal in einem Wald, von 2010 bis 2012, und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise vorwiegend in einer
E-4432/2017 Mietwohnung in der Nähe des Polizeipostens, in der Umgebung von B._______. Er habe seine Wohnung nur arbeitsbedingt verlassen. Seit September 2009 sei er immer wieder (monatlich oder alle paar Monate) von Autos ohne Nummernschilder verfolgt worden. Zudem hätten unbekannte Leute im Juli oder August 2013 nachts eine Handgranate gegen den Laden seines Bruders (…) in (…) geworfen, dies nachdem man ihn an jenem Tag bei seinem Bruder gesehen habe. Schliesslich sei der Sohn des Beschwerdeführers auch mehrere Male von unbekannten Leuten in der Schule nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend seine Verurteilung und Strafverbüssung ein (vgl. A9 und A12/1), unter anderem folgende Dokumente: das Urteil des Obersten Gerichtes von Kosovo vom (…) 2002, welches die Verurteilung des Beschwerdeführers durch Urteil des Bezirksgerichts in B._______ vom (…) 2001 wegen Mordes, versuchten Mordes und illegalen Waffenbesitzes zu 15 Jahren Gefängnis bestätigt; den Entscheid der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) vom (…) 2009 betreffend Bewilligung der vorzeitigen Haftentlassung; in Erwägung wird namentlich gezogen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Strafe bei guter Führung verbüsst habe, seine Tat – bei der es sich um ein tragisches irrtümliches Geschehen gehandelt habe – aufrichtig bereue und dies durch die erfolgte Versöhnung unter Beweis gestellt habe; eine Seite eines unbekannten Dokumentes – bei welchem es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um die Anklageschrift handeln könnte (vgl. A11/4 S. 1) – aus der hervorgeht, dass es zwischen den verfeindeten Familien zu einer Versöhnung gekommen sei und die geschädigten Familien keine Forderungen stellen würden. B. Das SEM richtete am 21. Dezember 2015 eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Pristina, um im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers Abklärungen vornehmen zu lassen. C. Das Antwortschreiben der Schweizer Botschaft in Pristina datiert vom 25. Februar 2016; die Abklärungen ergaben im Wesentlichen Folgendes:
E-4432/2017 - gemäss Aussagen einer Auskunftsperson habe der Beschwerdeführer bis kurz vor der Ausreise, während mindestens sechs bis sieben Jahren, mit seiner Familie in B._______ gelebt; - gemäss einer Auskunftsperson sei der Beschwerdeführer einer Blutrache ausgesetzt, deren Grund nicht bekannt sei; die Familie des Beschwerdeführers habe aber in diesem Zusammenhang keine Nachteile erlitten; - gemäss anderen Auskunftspersonen habe nicht der Beschwerdeführer die Straftat verübt, deretwegen man ihn verurteilt habe, sondern die Schüsse auf die Unbeteiligten im Auto seien aus dem Haus der Familie D._______ abgegeben worden; der Beschwerdeführer habe sich – vermutungsweise gegen eine Geldleistung – als Täter ausgegeben; die Opfer seien als Unbeteiligte unglücklicherweise in die Schusslinie geraten; - gemäss Aussagen mehrerer Auskunftspersonen habe die Familie D._______ sich um die Versöhnung mit den Opferfamilien bemüht; die Familien der Opfer hätten der Familie D._______ und den Personen, die für die D._______ tätig gewesen seien, vergeben; auch der Familie des Beschwerdeführers sei offiziell vergeben worden; - gemäss den Auskunftspersonen hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder im ehemaligen Jugoslawien Militärdienst geleistet; es sei auch keiner von ihnen für die UÇK oder die FARK tätig gewesen; - gemäss einer Auskunftsperson habe der Anschlag auf den Laden des Bruders (…) tatsächlich stattgefunden, stehe jedoch in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Die Botschaft hielt zusammenfassend fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente seien authentisch; hingegen habe mit den Familien der Opfer eine Versöhnung stattgefunden, was gegen die Gefahr einer Blutrache spreche. Dass der Beschwerdeführer in einen Konflikt mit C._______ geraten sei, konnte die Botschaft nicht bestätigen, nach seiner Freilassung habe er jedenfalls keine Probleme mit C._______ gehabt; den Handgranatenanschlag vor dem Laden des Bruders des Beschwerdeführers habe es gegeben; Urheber des Anschlags oder dessen Ziel seien aber unklar; der Beschwerdeführer sei ferner mutmasslich nicht Mitglied der FARK gewesen, da diese grundsätzlich aus ehemaligen Militärdienstabsolventen aus der Zeit Jugoslawiens bestanden habe.
E-4432/2017 D. Mit Schreiben vom 2. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft in Pristina. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme. E. Das SEM richtete mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 zusätzliche Fragen an die Schweizer Vertretung in Pristina, welche mit Schreiben vom 15. Februar 2017 beantwortet wurden. Die Botschaft teilte ergänzend folgende Auskünfte mit: - gemäss Abklärungen bei der Polizei und der zuständigen Staatsanwaltschaft sei der Vorfall mit der Handgranate vor dem Laden von [Bruder] – der lediglich zu Sachschaden geführt habe – abgeklärt worden; die Urheberschaft habe nicht geklärt werden können; ein Bezug zu [Bruder] oder zum Beschwerdeführer, dessen Name in den Dokumenten nirgends erscheine, habe nicht festgestellt werden können; - in den Gerichtsdokumenten betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Tötungsdelikts seien die Auseinandersetzungen zwischen den Familien D._______ und C._______ nicht thematisiert worden; auch würden die eingereichten Beweismittel nicht für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den FARK sprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Wächter in jenen Vorfall involviert gewesen sei, bei dem zufällige Passanten – und nicht in einen Machtkampf zwischen Familien verwickelte Personen – ums Leben gekommen seien; der Beschwerdeführer habe als Wächter auch nicht eine Funktion gehabt, die ihn im Machtkampf zwischen den Clans exponiert habe; die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Rache eines Clans zu befürchten, entspreche einer übersteigerten Wahrnehmung seiner damaligen Rolle als Wächter und nicht den realen Gegebenheiten. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 das rechtliche Gehör zur vorstehenden Botschaftsantwort. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 an seinen bisherigen Schilderungen fest und erklärte, dass er selbst und nicht jemand anderes die Tat verübt habe. Auch habe es entgegen den Aussagen der Befragten
E-4432/2017 in Kosovo keine Versöhnung mit den Opferfamilien gegeben. Der Beschwerdeführer vertrat entgegen dem Botschaftsbericht weiterhin die Auffassung, dass der Anschlag auf den Laden seines Bruders mit der Absicht, ihn zu treffen, erfolgt sei. Schliesslich treffe es nicht zu, dass er nie Mitglied der FARK oder der UÇK gewesen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in Kopie eine von General (…) unterzeichnete, vom (…) 2016 datierende Bestätigung ein, wonach er Kriegsveteran der UÇK sei. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. In seiner Entscheidbegründung hielt es zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefängnisstrafe wegen des Tötungsdelikts nach den vorgenommenen Botschaftsabklärungen als glaubhaft einzustufen sei und die diesbezüglichen Dokumente authentisch seien. Dagegen hielt es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Opferfamilien für unglaubhaft. Aufgrund der Aussagen mehrerer Auskunftspersonen sowie weiterer Indizien in den eingereichten Beweismitteln (Anklageschrift, UNMIK-Bestätigung) habe es sich beim fraglichen Vorfall um ein tragisches Missverständnis gehandelt; die Familie D._______ habe sich unter Vermittlung des Imams um Vergebung durch die Opferfamilien bemüht; der Beschwerdeführer habe sich in der Folge mit den Opferfamilien versöhnen können. Weiter sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch C._______ drohen würde. So stünden die betroffenen Opfer gemäss Angaben der Auskunftspersonen in keiner Beziehung zu C._______. Gemäss den Botschaftsabklärungen habe der Vorfall mit einer Handgranate vor dem Laden des Bruders keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer; ferner erscheine auch die behauptete Mitgliedschaft bei den FARK nicht wahrscheinlich. Zudem sei die neu eingereichte Bestätigung betreffend eine angebliche Mitgliedschaft bei der UÇK im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch C._______ keineswegs aufschlussreich; sofern es sich nicht um ein reines Gefälligkeitsschrieben handle, würde sich daraus ja im Gegenteil ergeben, dass der Beschwerdeführer der Seite C._______ angehört hätte. Sodann wiesen die Schilderungen der Verfolgungserlebnisse des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion mehrere Aussagewidersprüche auf. Realitätsfremd mute auch an, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen niemanden über die Verfolgungshandlungen informiert
E-4432/2017 habe. Es sei ebenso unplausibel, dass der er trotz der ständigen Zwischenfälle und dem angeblichen Handgranatenangriff keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, sondern angeblich immer wieder auf der Strasse sein Leben riskiert habe und sogar einer regelmässigen Erwerbstätigkeit in der Peripherie von B._______ nachgegangen sein solle. Seine Schilderungen, wie er angeblich immer wieder den Verfolgern habe entgehen können, seien undifferenziert, knapp und stereotyp ausgefallen und hätten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermittelt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gemäss Angaben einer Kontaktperson der Botschaft mit seiner Familie während mindestens sechs bis sieben Jahren, bis kurz vor seiner Ausreise, in einer Wohnung in B._______ gelebt. Dies widerspreche seiner Aussage, dass er in den Jahren vor der Ausreise versteckt und von seiner Familie getrennt gelebt habe. Damit dränge sich gesamthaft betrachtet der Schluss auf, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht nur unwahrscheinlich, sondern auch unglaubhaft sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Probleme mit den Familien der Opfer des Vorfalles im Jahr 2001 noch mit C._______ gehabt habe und solche auch nicht habe befürchten müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig und aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen politischen Lage in Kosovo sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat auch als zumutbar sowie möglich. H. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2017 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung stützte er sich zunächst auf einzeln ausgewählte Aussagen in der Botschaftsabklärung, wonach die eingereichten heimatlichen Dokumente als authentisch erklärt worden seien, der Handgranatenangriff auf das Geschäft des Bruders des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, mindestens eine Auskunftsperson die drohende Blutrache bestätigt habe sowie im ganzen Land Gerüchte bestünden, dass [die] Kinder des D._______-Clans durch den verfeindeten Clan von C._______
E-4432/2017 umgebracht worden seien. Alle diese Elemente würden für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Ferner seien die vom SEM in seiner Verfügung angeführten Unstimmigkeiten bloss geringfügiger Natur und würden sich auf länger zurück liegende Ereignisse beziehen; soweit das SEM seine Aussagen als nicht plausibel bezeichne, verkenne es die Realität im Kosovo; die seine Angaben nicht bestätigenden Ergebnisse der Botschaftsabklärung müssten als inkonsistent bezeichnet werden; die Botschaft lasse sich im Übrigen auf blosse Mutmassungen ein. Schliesslich wurde erneut ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vom Clan von C._______ verfolgt werde, weil er sich als FARK- Mitglied für die Familie D._______ eingesetzt habe und Letztere in einer gewaltvollen Fehde mit dem Clan von C._______ stehe. Es scheine deshalb offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit der Schiesserei und dem späteren Urteil für den C._______-Clan als Beschützer der Familie D._______ sichtbar geworden sei. Im Falle seiner Rückkehr bestünde eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer, vom C._______-Clan umgebracht zu werden. Ebenso bestünde weiterhin die Gefahr einer Blutrachetat durch die Opferfamilien im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2001. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden zwei Medienberichte (Spiegel vom […] 2017; FAZ vom […] 2017) betreffend C._______ als Beweismittel zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, und verwies die Behandlung der Beschwerdeanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-4432/2017 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 eröffnet. Die Beschwerde datiert vom 9. August 2017. Somit ist die Beschwerde frist- sowie auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4432/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat gestützt auf eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung, unter anderem durch Botschaftsabklärungen im Kosovo, und in einer ausführlich begründeten Verfügung, die sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln einlässlich auseinandersetzt, überzeugend aufgezeigt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 5.2 Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefängnishaft wegen des Gewaltdelikts glaubhaft dargelegt wurde, da hierzu insbesondere authentische Beweismittel (unter anderem Gerichtsurkunden) vorliegen. Indessen ist gestützt auf die Aktenlage und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine seitens der Opferfamilien drohende Blutrache noch eine Verfolgungsgefahr durch den Clan von C._______ hat glaubhaft machen können. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tötung und Körperverletzung ist abgeschlossen, und er hat seine Strafe verbüsst. Das Gericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, dass aufgrund der Aktenlage und der Botschaftsauskünfte davon auszugehen ist, mit den Familien der Opfer habe eine Versöhnung stattgefunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden.
E-4432/2017 Ferner sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, dass eine angeblich seitens von C._______ drohende Verfolgung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. So bleibt bereits die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den FARK, die in Rivalität zur UÇK C._______ stünden, aufgrund der Botschaftserkenntnisse fraglich; mit der Einreichung einer angeblichen UÇK-Bestätigung (A37/5) setzt sich der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Angaben in Widerspruch; die Ausführungen, die FARK hätten sich von der UÇK abgespalten und der Beschwerdeführer sei Mitglied zunächst der einen, später der andern Gruppierung gewesen (Beschwerde S. 2, 5), vermögen nicht zu überzeugen (vgl. RAINER MATTERN, Anschläge auf LDK- und FARK-Mitglieder in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 1. März 2006, S. 3). Die vom SEM, gestützt auf die Botschaftsabklärungen, getroffenen Schlüsse, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rolle als einer von verschiedenen aus der Dorfbevölkerung stammenden Wächtern nicht zentral in den Machtkampf zwischen den Familien D._______ und C._______ verwickelt gewesen, sind sodann ebenfalls überzeugend; auch der Umstand, dass die Opfer der Schiesserei zufällig anwesende Privatpersonen ohne spezielle Beziehung zum C._______-Clan gewesen sind, spricht gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch C._______. Schliesslich sind auch die Erwägungen des SEM zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Verfolgungshandlungen (er sei während Jahren von Autos ohne Nummernschilder verfolgt worden) und das angebliche jahrelange Verstecktleben nicht glaubhaft hat darlegen können; dass vor dem Laden seines Bruders eine Handgranate zur Explosion gebracht wurde, ist zwar glaubhaft, indessen ist ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer diesbezüglich nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts, dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt sowie der unsubstantiierten Relativierung der vom SEM vorgehaltenen Unstimmigkeiten legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Die weiteren Ausführungen betreffen lediglich die Fehde zwischen den beiden verfeindeten Familien, in welche der Beschwerdeführer wie vorstehend dargelegt nicht involviert gewesen sein kann. Mangels eines individuellen Bezugs zu der geltend gemachten Verfolgung sind folglich auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Medienberichte über C._______) nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen.
E-4432/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4432/2017 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist, wie oben erwähnt, eine angeblich drohende Blutrache respektive eine Rache seitens des C._______-Clans nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 ohnehin als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM hat in seiner ablehnenden Verfügung zutreffend festgehalten, dass aufgrund der in Kosovo herrschenden allgemeinen politischen Lage nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr spreche und auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über
E-4432/2017 ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz in seiner Heimat und kann mit der Unterstützung seiner dort langjährig ansässigen Familienmitglieder rechnen, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Es ist angesichts der gegebenen Umstände davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seiner heimatlichen Umgebung gelingen wird. Schliesslich bleibt hinsichtlich der Drohung des Beschwerdeführers am Ende seiner Anhörung vom 9. November 2015, sich umzubringen, falls die Vollzugsbehörden ihn wieder nach Kosovo zurückschicken sollten (vgl. A10/18 S. 16 F153), festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht auf eine ernsthafte Suizidgefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens seit der besagten Suizidandrohung bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Absichten geäussert; es sind keine ärztlichen Berichte diesbezüglich aktenkundig. Vorliegend sprechen damit weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichts-
E-4432/2017 los erwiesen haben. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Verfahrensabschluss als gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4432/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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