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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 E-4423/2017

August 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,778 words·~24 min·1

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4423/2017

Urteil v o m 2 9 . August 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, sowie ihr Sohn B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).

E-4423/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn ersuchten am 17. Juli 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Gleichentags suchte auch der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin C._______ im Transitbereich des Flughafens um Asyl nach (N […]). B. Die Vorinstanz verweigerte ihnen mit Verfügung vom 17. Juli 2017 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei iranische Staatsangehörige aus D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______. Sie sei verheiratet und habe drei Söhne: F._______, dessen Asylverfahren in der Schweiz hängig sei (N […]), C._______, der mit ihr in die Schweiz eingereist sei sowie der minderjährige, ebenfalls mit ihr in die Schweiz gereiste Sohn B._______. Sie führte weiter aus, ihr Sohn F._______ habe vor zweieinhalb Jahren von einem Freund namens H._______ ein Stellenangebot bei der Stiftung „(…)“, welche Grundstücke und Immobilien verwalte, erhalten und angenommen. Besagter Freund des Sohnes sei Geschäftsführer dieser Stiftung. Der Arbeitsplatz des Sohnes habe sich auf der Insel I._______ befunden. Die Stiftung unterstehe einem gewissen J._______, welcher seinerseits der Revolutionsgarde angehöre und direkt dem Revolutionsführer Khamenei unterstehe. Zudem habe auch der Bruder von H._______ eine Rolle in der Stiftung. Er sei Mitarbeiter des Geheimdienstes respektive der Chef des Geheimdienstes in der Ortschaft K._______. Im Juli / August 2016 sei ihr Sohn F._______ zur Familie gekommen und habe berichtet, dass es in den Geschäften der Stiftung zu illegalen Machenschaften gekommen sei. Ihr Sohn F._______ habe mit diesen Unregelmässigkeiten jedoch nichts zu tun. Die Geschäftsleitung habe dem Sohn F._______ aber anlässlich einer Sitzung vorgeschlagen, dass er die Schuld für diese Machenschaften auf sich nehmen und ein Jahr in Haft verbringen solle. Als Gegenleistung habe man der Familie eine finanzielle Unterstützung zugesagt. Der von der Familie kontaktierte heimatliche Anwalt habe dem Sohn zur unverzüglichen Ausreise geraten; dieser habe daraufhin den Iran auf dem Landweg in Richtung Schweiz mit Zwischenaufenthalt in der Türkei

E-4423/2017 verlassen. Nach der Ausreise des Sohnes habe sich besagter Geschäftsführer der Stiftung, H._______, regelmässig nach dessen Verbleib erkundigt. Die Familie sei mehrfach aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass F._______ wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehre. Eines Tages seien Mitarbeiter des Geheimdienstes zur Familienwohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Der andere Sohn C._______ sei während dieser Durchsuchung festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo man ihn mehrere Tage festgehalten und zum Verbleib seines Bruders F._______ befragt habe. Dabei sei er körperlich misshandelt worden. Nach der Freilassung des Sohnes aus dem Gefängnis sei die Familie im Oktober / November 2016 umgezogen. Während des Umzugs seien Mitglieder des Geheimdienstes zum neuen Wohnort gekommen und hätten ihren Sohn C._______ erneut festgenommen. Dieser sei in der Folge während zweier Wochen inhaftiert und erneut zum Verbleib seines Bruders sowie zu entwendeten Dokumenten, die dessen Unschuld beweisen sollten, befragt worden. Während der Haft habe man ihn gefoltert und zudem mit Repressionen gegen die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn gedroht. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin einen Anruf aus einem Spital erhalten, wohin ihr Sohn C._______ zur Behandlung seiner ihm in der Haft zugefügten Verletzungen verbracht worden sei. Nach dem Spitalaufenthalt hätten sie ihn nach Hause mitgenommen und gepflegt. Danach habe sich ihr Sohn C._______ aus Angst vor weiteren Behelligungen bei einem Freund aufgehalten. Zu den ihr selbst widerfahrenen Behelligungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ein eigenes Schneidergeschäft in E._______ geführt und seit der Flucht ihres Sohnes F._______ immer weniger Aufträge erhalten, da H._______ und dessen Leute potentielle Auftraggeber eingeschüchtert hätten. Als sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können, habe sie das Inventar im November 2016 an einen Bekannten verkauft und das Atelier vermietet. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, dass ihr jüngster Sohn B._______ in der Schule einem Vergewaltigungsversuch durch einen Mullah nur knapp entgangen sei. Sie habe nach diesem Vorfall bei einem entsprechenden Gericht eine Anzeige einreichen wollen. Man habe ihr versichert, sich der Sache anzunehmen, sie aber um Stillschweigen gebeten. Ob in der Sache schliesslich etwas unternommen wurde, habe sie nicht in Erfahrung bringen können.

E-4423/2017 Aus Angst vor weiteren Behelligungen seien sie und ihre beiden Söhne C._______ und B._______ aus dem Iran ausgereist. Zum Nachweis ihrer Identität und der ihres Sohnes B._______ reichte die Beschwerdeführerin die Geburtsscheine und ihren Personalausweis zu den Akten. Eingereicht wurde sodann die Kopie eines Gerichtsurteils, welches am 1.5.1396 (23. Juli 2017) vom Revolutionsgericht E._______ gegen sie ausgesprochen worden sein soll. Zudem verwies sie auf die Beweismittel im Dossier ihres Sohnes F._______, welche seine Tätigkeit und seine Unschuld beweisen würden. D. Mit Entscheid vom 4. August 2017 – eröffnet am 5. August 2017 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Eine gleichlautende abweisende Verfügung erging ebenfalls am 4. August 2017 in Bezug auf den Sohn C._______. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 8. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter beantragte sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht. Eine Beschwerde wurde auch in Bezug auf den Sohn C._______ eingereicht. F. Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die dem Rechtsvertreter zugestellte Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert.

E-4423/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren des Sohnes C._______ (Geschäftsnummer E-4423/2017) koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Soweit in der Beschwerde vom Rechtsvertreter geltend gemacht wird, es

E-4423/2017 sei ihm nicht möglich gewesen, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, da er weder im Besitz der Akten sei, noch innerhalb der Frist von fünf Tagen eine vernünftige Arbeit habe liefern können, kann hieraus nicht auf Verfahrensfehler geschlossen werden, welche allenfalls geeignet wären, zu einer Aufhebung des Entscheids zu führen. Insbesondere liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten zusammen mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung übergeben hat (vgl. act. A25/1). Dass der Rechtsvertreter keine Einsicht in die Akten nehmen konnte, weil es ihm – wie er in der Beschwerde vorbringt – aus „technischen Gründen“ (offene Honorarrechnungen) – nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin und ihre Söhne im Transitzentrum des Flughafens zu besuchen, fällt in den Organisationsbereich des Rechtsvertreters und kann keine Berücksichtigung finden. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine direkte Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin tatsächlich jederzeit möglich gewesen wäre, hätte der Rechtsvertreter eine solche verlangt. Die Flughafenpolizei ermöglicht im Falle von Flughafenverfahren regelmässig den Kontakt zwischen Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen mit ihren Mandanten und Mandantinnen. In dieser Hinsicht bedarf es lediglich einer Terminvereinbarung mit der Flughafenpolizei, damit diese die beschwerdeführende Person aus dem Transitbereich abholen und zu einem Besprechungszimmer ausserhalb des Transits führen kann, wo ein ungestörter persönlicher Kontakt mit der Rechtsvertretung möglich ist. Nicht wesentlich ist sodann auch das Vorbringen, dass es dem Rechtsvertreter innerhalb der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein soll, „eine vernünftige Arbeit“ zu liefern. Im Flughafenverfahren beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde ist vorliegend formgereicht eingereicht und ausreichend begründet. Dem Rechtsvertreter hätte es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jederzeit freigestanden, seit der Beschwerdeerhebung am 8. August 2017 allfällige Ergänzungen anzubringen, wovon er bis zum Urteilszeitpunkt abgesehen hat. Die Beschwerdeführung liegt in seinem Organisationsbereich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-4423/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere seien die Ausführungen, welche die Probleme in Bezug auf den Sohn F._______ betreffen würden, unsubstanziiert und unplausibel. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, Details rund um die Anstellung ihres Sohnes und dessen Aktivitäten sowie die Verantwortlichen hinter der Stiftung zu nennen. Sie habe sodann nicht ausführen können, wer konkret sich an den Machenschaften der Stiftung gestört habe und warum ihr Sohn die Verantwortung dafür hätte übernehmen sollen. Es erscheine deshalb bereits fraglich, ob ihr Sohn bei der erwähnten Stiftung überhaupt gearbeitet habe und von H._______ unter Druck gesetzt worden sei. Auch die Ausführungen zur angeblichen Durchsuchung der Familienwohnung, bei welcher ihr anderer Sohn C._______ inhaftiert worden sein soll, seien nicht erlebnisbasiert und stereotyp ausgefallen. Zu den verschiedenen Auswirkungen der angeblichen Verfolgung der Familie, beispielsweise dass ihre Telefone abgehört würden, habe die Beschwerdeführerin lediglich unsubstanziierte Mutmassungen vorbringen können. Ferner seien keine nachvollziehbaren Hinweise ersichtlich, warum die Stiftung potentielle Kunden ihres Schneiderateliers beeinflusst haben solle. Was die vorgebrachte versuchte Vergewaltigung ihres jüngsten Sohnes B._______ durch einen Mullah anbelange, würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese im Zusammenhang mit der geltend gemachten staatlichen Verfolgung stehe. Nicht überzeugend dargelegt habe die Beschwerdeführerin sodann, warum ihr Ehemann, der im Heimatstaat lebe, von der angeblichen Verfolgung des iranischen Geheimdienstes verschont worden sein soll. Als Vater und Familienoberhaupt wäre ein Vorgehen gegen ihn wohl naheliegend gewesen. Auch zur langen Zeitdauer, in welcher die Familie

E-4423/2017 nicht mehr vom iranischen Geheimdienst behelligt worden sein soll oder zum Verhalten des Sohnes F._______ rund um die ihn belastenden Beweisstücke, die sich nun beim heimatlichen Familienanwalt befinden würden, habe die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren und logischen Erklärungen liefern können. Der Beschwerdeführerin sei es trotz ihrer teils langen Ausführungen nicht gelungen, eigene Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Festzuhalten sei zudem, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen C._______ und B._______ die iranische Grenze im Jahr 2017 drei Mal legal passiert habe. Sofern die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Familie gehabt hätten, wäre ihnen das legale Passieren der Grenze nicht problemlos möglich gewesen. Aufgrund der als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen, könne auf eine eingehende Würdigung des eingereichten iranischen Urteils verzichtet werden, zumal es sich lediglich um eine Kopie handle und mithin eine Überprüfung der Authentizität nicht möglich sei. Festzustellen sei aber, dass die Beschwerdeführerin gemäss Übersetzung des Urteils wegen Tätigkeit gegen die nationale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu einer dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Ein direkter Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem eingereichten Urteil habe nicht hergestellt werden können. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens unterbleiben könne. In Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich anzuordnen. Deren Vollzug sei überdies als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe langjährige Berufserfahrung als Schneiderin und verfüge im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 6.2 In der Beschwerde wurde dem entgegen gehalten, der Sohn F._______ der Beschwerdeführerin halte sich seit (…) 2016 als Asylgesuchsteller in der Schweiz auf. Gerade wegen dessen Verfolgung seien auch die Beschwerdeführerin und ihre beiden anderen Söhne im Heimatstaat verfolgt worden. Der Sohn F._______ halte unzählige Dokumente in seinem Besitz, welche gegen mächtige Personen im Iran verwendet werden könnten. Die Vorinstanz hätte zuerst die ursprüngliche Verfolgung des Sohnes F._______ auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen müssen. Die

E-4423/2017 Aussagen der Beschwerdeführerin seien – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus nachvollziehbar und würden auch diverse Wahrheitsmerkmale enthalten. Die aktuelle Praxis der iranischen Regierung, Widersacher zum Verlassen des Landes zu bewegen, spreche dafür, dass die Familie die Grenze dreimal legal habe passieren können. In einem derartigen Fall sollte ohnehin die Überprüfung des eingereichten iranischen Gerichtsurteils auf seine Echtheit hin abgewartet werden. 7. 7.1 Nach der Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und denen die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen entgegenhält. 7.2 In Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist insbesondere Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin stellt die sie direkt betreffenden Behelligungen in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Fluchtumständen ihres Sohnes F._______, welcher sich aktuell in einem Asylverfahren in der Schweiz aufhält. Hierzu führt sie aus, nachdem ihr Sohn F._______ im (…) 2016 aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, würden sie und ihre beiden anderen Söhne im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt. Sehr einflussreiche Personen würden versuchen, des Sohnes F._______ und verschiedener Dokumente, welche dieser als Beweis seiner Unschuld in seinem Besitz halte, habhaft zu werden. Voranzustellen ist zunächst, dass im vorliegenden Verfahren offen bleiben kann, wie die geltend gemachten Umstände in Bezug auf den Sohn F._______ unter asylrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt einzuordnen sind. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nämlich, ob die Beschwerdeführerin eigene relevante Fluchtgründe geltend machen kann. Diese können durchaus auch in einer Reflexverfolgung bestehen. Eine Reflexverfolgung ist dann zu bejahen, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitä-

E-4423/2017 ten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Vorliegend ist eine solche Reflexverfolgung aber nicht glaubhaft gemacht. 7.3 Die Beschwerdeführerin konnte bereits nicht plausibel darlegen, warum die besagten Personen der Geschäftsführung überhaupt ein Interesse daran gehabt haben sollen, sie und ihre beiden anderen Söhne anstelle von F._______ in dem von ihr beschriebenen Ausmass in eine Art „Sippenhaft“ zu nehmen. Ziel der Geschäftsleitung gegenüber dem Sohn F._______ soll gerade die Vertuschung von Machenschaften der Stiftung gewesen sein. Die geschilderten Handlungen, namentlich, dass ihr Sohn C._______ inhaftiert und potentielle Auftraggeber für ihr Schneidergeschäft öffentlich unter Druck gesetzt worden sein sollen, scheinen daher nicht plausibel. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, man habe die Familie behelligt, um des Sohnes F._______ habhaft zu werden oder seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, scheint dieses Vorbringen für sich gesehen zwar plausibel. Die gesamten geschilderten Übergriffe, namentlich die lange Inhaftierung des Sohnes C._______ und dessen Inhaftierung von 15 Tagen sowie die gezielte Zerstörung ihrer geschäftlicher Beziehungen zu Auftragskunden lassen sich aber nicht mehr logisch mit der Suche nach dem Sohn F._______ in Verbindung bringen. Sie wirken vielmehr stark überzogen. Auch wenn die freien Schilderungen der Beschwerdeführerin lang ausgefallen sind, ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Vorbringen unplausibel sind, sie sind aber auch in wesentlichen Aspekten widersprüchlich. So äusserte sich die Beschwerdeführerin bereits nicht kongruent zur Dauer der ersten Inhaftierung des Sohnes C._______, trug sie doch in der BzP einerseits vor, diese sei eine Woche lang erfolgt (act. A11/31 F7.01 S. 15). Demgegenüber brachte sie in der einlässlichen Anhörung aber vor, C._______ sei während dreier Tage inhaftiert gewesen (act. A22/28 F57 S.12). Auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Inhaftierungen ihres Sohnes, insbesondere auch in Bezug auf den zwischen den beiden Inhaftierungen vergangenen Zeitraum, ergeben sich wesentliche Diskrepanzen im Vorbringen der Beschwerdeführerin. So machte sie einerseits geltend, zwischen beiden Inhaftierungen hätten 15 bis 20 Tage gelegen (act. A22/28 F80 S. 14). Demgegenüber berichtete sie später, die erste Inhaftierung des Sohnes C._______ sei Anfang August 2016 erfolgt, die Zweite im Oktober / November 2016 (A22/28 F104 ff. S. 17). Anlässlich der BzP führte die Beschwerdeführerin sodann aus, ihr Haus sei von den

E-4423/2017 Sicherheitsbehörden zwei Mal durchsucht worden, wobei man beim zweiten Mal den Sohn C._______ „mitgenommen“ habe. (act. A11/31 F7.02 S. 14), was ebenfalls im Widerspruch zu ihrem übrigen Vorbringen steht, wonach der Sohn anlässlich beider Hausdurchsuchungen inhaftiert worden sei. Die genannten Widersprüche betreffen wesentliche Aspekte der Fluchtgründe, weshalb sie als erheblich zu erachten sind. 7.5 In Bezug auf das Vorbingen, ihr jüngster Sohn sei in der Schule Opfer eines Vergewaltigungsversuches geworden, ist der Vortrag der Beschwerdeführerin ebenfalls widersprüchlich. So steht ihre Äusserung, wonach ihr Sohn zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels im Oktober / November 2016 bereits aufgrund der versuchten Vergewaltigung während eines Jahres die Schule nicht mehr besucht habe (act. A11/31 F7.04 S. 17), in einem klarem Widerspruch zu ihrer späteren Erklärung, der Vorfall habe sich erst nach dem erfolgten Umzug in der Schule ereignet (act. A22/28 F11 S. 6). Ungeachtet dessen ist das Vorbringen aber nach Einschätzung des Gerichts auch nicht asylrelevant. Es kann kein plausibler Zusammenhang zu den geschilderten Umständen in Bezug auf den Sohn F._______ hergestellt werden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende Handlungen durch den Mullah aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt sind. Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, entsprechende staatliche Stellen zur Durchsetzung einer Strafanzeige anzugehen. Sie blieb denn auch vage in ihren Ausführungen, was sie und ihre Familie in diesem Fall bisher unternommen haben (act. A22/28 F11 S. 6). 7.6 Schliesslich ist dem in Kopie eingereichten Gerichtsurteil vom 27. Juli 2017, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Tätigkeit gegen die nationale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu einer dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sein soll, jeglicher Beweiswert abzusprechen. Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu festgestellt, dass sich das Urteil mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht in Zusammenhang bringen lässt. Auch die Beschwerdeführerin selbst konnte nicht erklären, wie es zu diesem Urteil gekommen sein soll. Ergänzend ist sodann Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhnen haben entsprechend der Abklärungen der Kantonspolizei Zürich den Heimatstaat im Mai 2017 über den Flughafen Isfahan Richtung Türkei verlassen und sind über den Flughafen Teheran im Juni 2017 wieder in den Heimatstaat eingereist. Mitte Juli 2017 haben sie ebenfalls über den Flughafen Teheran ihren Heimatstaat

E-4423/2017 legal verlassen. Die Ein- und Ausreisen erfolgten jeweils mit eigenen heimatlichen Dokumenten. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der BzP zunächst sehr detailliert ihren Fluchtweg aus dem Heimatsaat geschildert und erst auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse eingestanden, dass sie mit eigenen Dokumenten problemlos den Heimatstaat verlassen konnte (act. A11/31 S. 12 ff.). Ein laufendes Verfahren zu diesem Zeitpunkt scheint bereits aufgrund dieser Tatsache der legalen Ausreise unwahrscheinlich. Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auch davon abgesehen werden, das „Original“ des Urteils abzuwarten oder eine entsprechende Frist zur Nachreichung anzusetzen, zumal es dem Gericht bekannt ist, dass entsprechende Dokumente käuflich erworben werden können. 7.7 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatstaat aufhält und sowohl nach den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Behelligungen erfahren hat beziehungsweise erfährt. Auch wenn das familiäre Verhältnis des Ehemannes zum übrigen Rest der Familie von der Beschwerdeführerin als schlecht beschrieben wird, so wurde die familiäre Beziehung offensichtlich gelebt. Der Ehemann soll auch an den Fluchtvorbereitungen für den Sohn F._______ beteiligt gewesen sein. Nach aussen hin manifestierten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mithin als Familie. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum der Familienvater als Oberhaupt der Familie keine Behelligungen erfahren haben soll. 7.8 Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit vorgebracht wird, dass es für die Beurteilung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wesentlich sei, wie das Verfahren ihres in der Schweiz lebenden Sohnes F._______ unter dem Aspekt der Asylrelevanz beurteilt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin versuchte zwar, mit ihrem Vorbringen, ihre Asylgründe in einen Zusammenhang mit denen des Sohnes im Sinne einer Reflexverfolgung zu setzen. Der Beschwerdeführerin ist es aus den vorgenannten Gründen, nämlich aufgrund ihres unglaubhaften Vorbringens, aber gerade nicht gelungen, eine entsprechende Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Sohn geltend zu machen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-4423/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Werden Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der

E-4423/2017 Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr minderjähriger Sohn für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder dem minderjährigen Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes in ihren Heimatstaat sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine erfahrene und angesehene Schneiderin, welche ihr eigenes Schneideratelier führte und die eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Mithin bestehen keine Gründe für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E-4423/2017 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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E-4423/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-4423/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 E-4423/2017 — Swissrulings