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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2012 E-4423/2012

September 4, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,500 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4423/2012

Urteil v o m 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Armenien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).

E-4423/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2010 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2011 ab. B. Am 26. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Da in der Eingabe auch Revisionsgründe geltend gemacht wurden, überwies die Vorinstanz die Akten am 9. Mai 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 1. Juni 2012 wies das Gericht das Revisionsgesuch ab und überwies die Akten zur weiteren Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. – auf. Innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 – eröffnet am 27. Juli 2012 – trat das BFM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sodann stellte es fest, die Verfügung vom 31. August 2011 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 25. August 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid über das Asylgesuch vom 31. August 2011 teilweise aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E-4423/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Vorliegend stellt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2012 eine Verfügung im Bereich des Asyls dar, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Demgegenüber ist die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012, mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsverfahrens festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.). Die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 wirkt sich indes auf den Inhalt der Endverfügung vom 25. Juli 2012 aus, weshalb diese mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG) und insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4423/2012 4. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). 5. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6. In der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 führt die Vorinstanz aus, die eingereichten Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, seien im Revisionsgesuch geprüft worden. Mit den Schreiben der Psychiatrischen Kliniken vom 7. März 2012 und 14. April 2012 würden nachträglich veränderte Tatsachen geltend gemacht. Der Cousin, welcher die Mutter des Beschwerdeführers getötet habe, sei zwischenzeitlich in Freiheit, mithin der Beschwerdeführer gefährdet. Weder den Ausführungen im Gesuch noch den Beweismitteln seien indes Hinweise auf eine tatsächlich drohende Gefährdung des Beschwerdeführers durch den Cousin, noch eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des Heimatstaates zu entnehmen. Auch seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die angebliche Freilassung dem Vollzug entgegenstehen würde. Das Bestehen der in der Eingabe bloss sinngemäss angedeuteten Gefahr für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar. 7. 7.1 Vorliegend steht ausser Streit, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzung für die Erhebung eines

E-4423/2012 Gebührenvorschusses durch das BFM waren insoweit grundsätzlich gegeben. 7.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2011 datierenden Beweismittel bezieht, bildeten diese Gegenstand des abgeschlossenen Revisionsverfahrens und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Weiter legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen der Asylbegründung nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, sein Begehren sei aussichtslos. Auch vermag er diesbezüglich nichts aus den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln (Zeugenaussage von B._______ vom 19. Januar 2012, Bericht von Professor C._______ vom 15. Juni 2012) abzuleiten. Zum einen bringt er bezüglich dieser Dokumente in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes vor. Zum andern liegen beide Dokumente lediglich in Kopien vor, weshalb ihr Beweiswert generell als sehr gering einzustufen ist. Schliesslich gehen auch die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung ins Leere. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, es würden keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen. Das Wiedererwägungsgesuch erweist sich somit als von vornherein aussichtslos, mithin durfte die Vorinstanz dessen Behandlung von der Leistung eines Gebührenvorschusses abhängig machen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschuss berechtigt war und der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

E-4423/2012 Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4423/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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