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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2017 E-4419/2017

September 12, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,939 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4419/2017

Urteil v o m 1 2 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).

E-4419/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer flog eigenen Angaben zufolge am 8. März 2017 mit einem gefälschten Reisepass von Griechenland in die Schweiz und stellte am 9. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2017 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland, wo er gemäss einem Eintrag in der EURO- DAC-Datenbank am 3. November 2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte. Er trug im Wesentlichen vor, Griechenland sei kein Rechtsstaat und er gehe davon aus, dass die griechischen Behörden ihn nach Syrien zurückschicken würden. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die in Griechenland abgegebenen Fingerabdrücke im Zusammenhang mit einem Asylgesuch gestanden hätten. Er sei dann auch nicht befragt oder angehört worden. Im Übrigen habe er viele griechische Obdachlose gesehen. Seine Personalien belegte er mit seinem inzwischen abgelaufen Reisepass und seiner Identitätskarte. B. Nachdem Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, beendete die Vorinstanz am 23. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. C. Am 25. Mai 2017 sicherten die griechischen Behörden dem SEM die Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens zu. D. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2017 legte der Beschwerdeführer dar, er habe in Griechenland kein Asylgesuch stellen wollen und die Fingerabdrücke seien ihm unter Anwendung von Gewalt sowie Androhung der Rückschaffung in die Türkei zwangsweise abgenommen worden. Er sei weder über den Zeitpunkt noch die Umstände seiner Anerkennung als Flüchtling informiert worden. Die Behörden hätten ihm keinerlei Unterstützung gewährt, was belege, dass er dort über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Des Weiteren würden sowohl Flüchtlings- als auch Menschenrechte ver-

E-4419/2017 letzt. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge seien prekär, die medizinische Versorgung unzureichend und die Sicherheitslage kritisch. Ausserdem gebe es keine Integrationsprogramme und es sei unmöglich eine Existenz aufzubauen. Er habe ein menschenunwürdiges Leben geführt. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 bereits bestätigt, dass das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweise und im Falle eines illegalen Aufenthalts eine Abschiebung in die Türkei oder in den Heimatstaat drohe; eine Rückführung von asylsuchenden Personen sei im Wesentlichen nur bei Vorliegen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts zulässig. Somit würden ihm in Griechenland eine völkerrechtswidrige Behandlung sowie die Ausschaffung drohen. Aufgrund dessen müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar qualifiziert werden. Zum Beweis legte er ein von ihm ausgefülltes griechisches Identitätsformular vom 7. Oktober 2016 ins Recht, in welchem er die Frage nach einem Schutzersuchen verneinte. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017, eröffnet am 2. August 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung umgehend auszusetzen. Als Beweismittel reichte er mehrere Internetberichte sowie ein Foto von verschneiten Flüchtlingszelten in Griechenland ein.

E-4419/2017 G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den prozessualen Antrag betreffend sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist somit nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,

E-4419/2017 ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest, Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Das Land habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt. Zwar bestünden aufgrund der Flüchtlingsanerkennung in Griechenland Anzeichen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Jedoch läge das für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geforderte schutzwürdige Interesse nach Art. 25 Abs. 2 VwVG vorliegend nicht vor, da ihm bereits Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Damit sei das Non-Refoulement-Prinzip bei einer Rückkehr nach Griechenland gewahrt. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf die Mängel hinsichtlich seines Asylverfahrens in Griechenland (unbewusstes und ungewolltes Asylgesuch, ausgebliebene Information über seine

E-4419/2017 Flüchtlingsanerkennung) und die nichtgewährte Aufenthaltsbewilligung. Vor diesem Hintergrund könne er die Wegweisung nach Griechenland nicht nachvollziehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 3.2) ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Unerheblich sind die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland nicht um Asyl ersuchen wollen, weder vom erfassten Asylgesuch noch von der Anerkennung als Flüchtling Kenntnis gehabt und er verfüge über keine griechische Aufenthaltsbewilligung. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass ihm die griechischen Behörden tatsächlich noch keinen Aufenthaltstitel ausgestellt haben (vgl. Akten der Vorinstanz A23). Seine Flüchtlingsanerkennung ist hingegen aktenkundig und belegt (vgl. A14, A20, A23). Gemäss Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011; Qualifikationsrichtlinie) hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden ihm eine solche ausstellen werden. 3.5 Aufgrund des Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-4419/2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Die Vorinstanz legte betreffend den Wegweisungsvollzug dar, der Beschwerdeführer könne in einen sicheren Drittstaat reisen, weshalb bezüglich seines Heimatstaates das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei. Zudem sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und gelte daher nicht als Dublin-Rückkehrer. Somit lägen keine Hinweise vor, er würde dort inhaftiert oder ausgeschafft werden. Ferner handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, womit er sich im Falle einer rechtswidrigen Behandlung an die dafür zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung in Griechenland. Ferner sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Das Land habe die Qualifikationsrichtlinie mit den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flüchtlinge betreffend Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden und eine allfällige Vorenthaltung der ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Übrigen könnten zusätzlich private und internationale Hilfsorganisationen zur Unterstützung angerufen werden. Auch in Anbetracht seiner persönlichen Situation und seiner allgemein gebliebenen Verweise auf den Zustand im griechischen Flüchtlingswesen sei nicht anzunehmen, das Land würde ihm die ihm zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Allfällige soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die die griechische Bevölkerung generell betreffen würden, stünden ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Auf seine Vorbringen in Bezug auf die Situation von asylsuchenden Personen in Griechenland müsse nicht eingegangen werden, da er in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar; es läge eine Rückübernahmezustimmung Griechenlands vor. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass die allgemeine Lage bezüglich Sicherheit und Gesundheitsversorgung in Griechenland problematisch sei und dort keine Integrationsmassnahmen bestehen würden. Zudem stünde ihm gerade als junger und alleinstehender Mann keine Unterstützung zu; es sei ihm auch keine Unterkunft zugeteilt worden. Freie Arbeitsstellen oder Ausbildungsmöglichkeiten seien

E-4419/2017 nicht vorhanden. In der Schweiz lebten zudem mehrere Verwandte (Cousins und Cousine), die ihn unterstützen könnten, während er in Griechenland auf sich alleine gestellt wäre. Überdies sei er dort von Schleppern bedroht, da er mit diesen bei der Bootsüberfahrt von der Türkei nach Griechenland in einen Konflikt geraten sei. Ferner habe er Kenntnis davon, dass in Athen Kurden wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei in die Türkei ausgeschafft worden seien. Aufgrund seiner Verbindungen zu einer Kurdenpartei befürchte er, bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal zu erleiden. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es liegen keine erhärteten Anhaltspunkte dafür vor, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre. Nachdem dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, besteht vor allem kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Bezüglich seiner unbelegt gebliebenen Befürchtung der Ausschaffung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, wonach Griechenland ein Rechtsstaat sei und er sich im Falle einer (drohenden) rechtswidrigen Behandlung an die dafür zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden habe, hinzuweisen (vgl. angefochtene Verfügung E. III und obige Zusammenfassung in E. 5.2). Dasselbe hat für die ebenfalls unbelegt gebliebene Bedrohungssituation durch Schlepper zu gelten. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-4419/2017 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und obiger Zusammenfassung in E. 5.2 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch aus den eingereichten Internetberichten oder dem Foto ergeben sich keine konkreten Hinweise, die eine Rückführung als unzumutbar erscheinen lassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, gemäss Akten gesunden Mann, dem die in der Qualifikationsrichtlinie geregelten Ansprüche betreffend Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und Bildung zustehen (vgl. Art. 26, 27, 29, 32). Er ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzieller oder anderweitiger Unterstützung anzuweisen, sich an die in Griechenland zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Die Tatsache, dass er dort – anders als in der Schweiz – über keine Verwandten verfügt, vermag keine andere Sichtweise zu begründen. Auch aus dem Umstand, dass andere Personengruppen (vulnerable Personen, Familien) womöglich eine weitergehende Unterstützung erhalten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich nach Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten; die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4419/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

E-4419/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

Versand:

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