Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.02.2018 E-440/2017

February 22, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,098 words·~10 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-440/2017

Urteil v o m 2 2 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).

E-440/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben am (…) 2014 illegal aus Eritrea nach Äthiopien ausgereist (A7 S. 7; A29 F57 ff. und 92 ff.). Von Italien herkommend sei er am 9. Juni 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (A7 S. 7 f.). Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 1. Juli 2015 und der Anhörung vom 27. September 2016 gab er zu Protokoll, er habe seit seiner Geburt in B._______ beziehungsweise C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______; A29 F14 ff. und 133) gelebt. Seine Eltern seien schon früh verstorben (A29 F30 f.). Der ältere Bruder diene seit dem Jahr 2006 (A29 F46) als Soldat dem eritreischen Militär und die ebenfalls ältere Schwester sei verheiratet (A29 F26 ff.). Er selber sei schätzungsweise erst mit 12 Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur 7. Klasse (d.h. bis im Jahr 2014) besucht, wobei er die 2. Klasse wiederholt habe (A29 F61 ff.). Als wesentlichen Ausreisegrund erwähnte der Beschwerdeführer seine Angst vor der Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst (A29 F77 ff.). Konkreten Kontakt zu den Militärbehörden habe er bis anhin zwar nicht gehabt, aber zweimal (ca. 2013/2014) hätten Soldaten ihn auf dem Schulweg nach seinem Alter gefragt und gesagt, er müsse in den Dienst einrücken (A29 F79 ff.). Im April 2014 habe er daraufhin die Schule abgebrochen und im Juni 2014 sei er aus Eritrea ausgereist (A29 F126 ff.). B. Am 3. Juli 2015 wurde im Spital F._______ eine Handknochenanalyse durchgeführt und das Skelettalter des Beschwerdeführers auf 19 Jahre (mit einer möglichen Abweichung von ca. 26 Monaten) geschätzt (A10). Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 sein Alter mit 20 Jahren an (Geburtsjahr 1995; A13). C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Angaben als unglaubhaft (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) zu qualifizieren seien, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu verzichten sei.

E-440/2017 D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 20. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er begründete sein Begehren mit der illegalen Ausreise als subjektiven Nachfluchtgrund. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin dem Beschwerdeführer beigeordnet. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 6. Oktober 2017 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Am 9. Oktober 2017 wurde der Rechtsvertretung die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. September 2016 zwei Fotos ein, welche die Identitätskarte seiner Mutter aufzeigen würden (A28; A29 F5 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-440/2017 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Der Asylpunkt und die Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) sind indes unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Wegweisungsvollzug (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gewährt, da die Beschwerdeschrift zum damaligen Zeitpunkt also nicht als aussichtslos qualifiziert wurde. Dies steht indes dem vorliegenden einzelrichterlichen Entscheid gemäss Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2).

E-440/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 3 Abs. 4 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten der gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise – und nicht durch diese – erfolgt ist. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde dahingehend begründet, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten illegalen Ausreise bestehen würden (Art. 7 AsylG). Daher seien keine Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörden oder Dritter in dieser Hinsicht konkret etwas zu befürchten habe. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene

E-440/2017 eine Substitution der Motive vornehmen. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Dies drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat. 5.3 Vorliegend kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen bleiben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. ebenda E. 4.6 ff.) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. ebenda E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda E. 5.2). 5.3.2 Der Beschwerdeführer konnte zum Zeitpunkt der Ausreise keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinne zu erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers – unbesehen von deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsyG).

E-440/2017 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 25. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Diese hat am 20. Januar 2017 eine Kostennote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 865.– (inkl. Auslagen) und einem Stundenansatz von Fr. 200. – zu den Akten gereicht. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich angemessen, weshalb unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen die zu entschädigenden Stunden auf deren drei zu reduzieren und mit dem Stundenansatz von Fr.150.– zu entschädigen sind. Damit ist das Honorar auf insgesamt Fr. 515.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-440/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 515.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-440/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.02.2018 E-440/2017 — Swissrulings