Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.01.2009 E-44/2009

January 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,505 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-44/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-44/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 23. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 28. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 25. November 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der (...) und habe zusammen mit seinen Eltern in (...) gelebt, dass sein Vater ein reicher und mächtiger Mann gewesen sei und in der (...) eine wichtige Funktion ausgeübt habe, dass sich sein Vater seit Jahren zusammen mit (...)-Mitgliedern in einem seiner drei Häuser regelmässig getroffen habe und dabei Ritualmorde an politischen Gegnern verübt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter keinen Zugang zum betreffenden Gebäude, das sich neben ihrem Wohnhaus befunden habe, gehabt hätten und nichts von diesen Ritualen gewusst hätten, dass am 29. September 2008 bewaffnete Personen, bei denen es sich vorwiegend um Angehörige der Opfer seines Vaters und weiterer Parteimitglieder sowie um Polizisten gehandelt habe, auf dem Familiengrundstück erschienen seien und seinen Vater und seine Mutter getötet hätten, dass sie auch beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu töten, um so zu verhindern, dass dieser die Nachfolge seines Vaters antrete und dessen Tätigkeiten fortführe, dass der Beschwerdeführer jedoch rechtzeitig habe fliehen können und zum katholischen Priester (...), der seine Mutter als Mitglied der Gruppe (...) gekannt habe, geeilt sei, dass der Priester ihn über die Mordrituale des Vaters des Beschwerdeführers unterrichtet habe, worüber es schon lange Gerüchte gegeben habe, E-44/2009 dass der Priester den Beschwerdeführer vor den Verfolgern versteckt habe, als diese ihn bei ihm gesucht hätten, und seine Flucht organisiert habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 23. Oktober 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, dass diese Aufforderung anlässlich der direkten Bundesbefragung wiederholt worden war, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Papiere damit erklärte, er habe keine Möglichkeit, seinen Geburtsschein oder andere Papiere zu beschaffen, da seine Eltern gestorben seien, und er zum Priester keinen Kontakt habe aufnehmen können, dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am 27. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt habe, die einzige Person, die ihm bei der Beschaffung von Papieren behilflich sein könnte, sei der Priester, anlässlich der Bundesanhörung jedoch ausgesagt habe, er habe diesbezüglich nichts unternommen, dass ferner nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei ohne jegliche Reisepapiere und nur in Begleitung einer Person nach Europa gelangt, wobei seine diesbezüglichen Antworten stereotyp ausgefallen seien, E-44/2009 dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund höchst unwahrscheinlicher, realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling beantragte, eventualiter sei zwecks Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren die vorläufige Aufnahme zu gewähren, zudem sei auf die Wegweisung zu verzichten, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters einer Verfolgung ausgesetzt, dass sich allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten in seinen Aussagen unter dem Aspekt seines Alters und des Umstandes, wonach er sich noch nie in einer vergleichbaren Situation befunden habe, zu erklären seien, dass entgegen der Ansicht des BFM beinahe täglich Afrikaner ohne rechtsgenügliche Papiere nach Europa gelangen würden, dass die politische, wirtschaftliche, ethnische und religiöse Situation in seinem Heimatstaat eine Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin nicht erlauben würde, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, E-44/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-44/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- E-44/2009 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten längst die Möglichkeit gehabt, die Telefonnummer von (...) zu erfahren oder ihn anders zu erreichen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist zu sein, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2008 sowie der Direktanhörung vom 25. November 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts der insgesamt unrealistischen und widersprüchlichen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-44/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei über die von seinem Vater, auf dem Familiengrundstück und damit in unmittelbarer Nähe, während Jahren verübten Ritualmorde im Unwissen gewesen, obwohl es bereits seit längerer Zeit Gerüchte gegeben habe, dass als höchst unwahrscheinlich gilt, auch der Priester (...) habe bereits seit längerer Zeit von den Ritualmorden gewusst, ohne dass dieser diesbezüglich etwas unternommen hätte, handelt es sich doch bei diesem wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, um eine in Nigeria bekannte Persönlichkeit der katholischen Kirche, der solche jahrelangen Tötungen auf keinen Fall toleriert hätte, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die Richtigkeit des anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Sachverhalts zu verweisen, ohne auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeiten näher einzugehen, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-44/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), E-44/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-44/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 11

E-44/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.01.2009 E-44/2009 — Swissrulings