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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2018 E-4393/2018

August 9, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 words·~12 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4393/2018

Urteil v o m 9 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).

E-4393/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo er am 29. Juni 2018 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP Protokoll in den SEM-Akten: A11/1-7). Im Wesentlichen führte er aus, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise vom 11. Mai 2015 in B._______ gelebt. In Italien sei er am 27. Mai 2016 eingereist, am 27. April 2018 dann in die Schweiz. B. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, da Italien gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, es gebe in Italien weder Frieden noch Schutz. Er würde dort dieselbe Gewalt wie in Nigeria erleben, vor allem auch unter Personen mit der gleichen Hautfarbe wie er. Die Behörden würden sich nicht darum kümmern und keinen Schutz gewähren. Hingegen sei es in der Schweiz friedlich und sicher. Bevor er sein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, sei er bereits zwei- oder dreimal hier gewesen. Im Februar 2018 habe ein schwarzer Mann in Italien eine weisse Frau umgebracht. In der Folge habe ein weisser Mann fünf schwarze Männer und eine Frau getötet. Zudem sei ein guter Freund von ihm in Italien erstochen worden. Da dieser keine Dokumente gehabt hätte und vermutlich auch, weil er schwarz gewesen sei, sei er medizinisch nicht behandelt worden. Gesundheitlich gehe es ihm (Beschwerdeführer) gut. Manchmal könne er nicht einschlafen, weswegen er Tabletten einnehme. Ausserdem habe er eine kleine Verletzung an seiner Hand. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 10. Juli 2018 ersuchte das SEM

E-4393/2018 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 19. Juli 2018 gutgeheissen. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM habe sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter habe die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Asylgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

E-4393/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

E-4393/2018 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

5. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer definitiven Aussetzung des Wegweisungsvollzugs werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.

6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Hat ein Antragsteller aus einem Drittstaat die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen

E-4393/2018 Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Im italienischen Asyl- und

E-4393/2018 Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel existieren. Italien verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, weswegen sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen, oder der Furcht davor, sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wenden könne. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei festzuhalten, dass er eine medizinische Institution in Italien aufsuchen könne. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) gebe es keine Gründe. 7.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Italien aufgrund der dort herrschenden Gewalt und des Rassismus gegenüber Menschen schwarzer Hautfarbe unsicher gefühlt habe und deswegen in die Schweiz gekommen sei, wo er sich ein besseres Leben als in Italien erhoffe.

8. 8.1 Die italienischen Behörden haben am 19. Juli 2018 dem Übernahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ist deshalb gegeben, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. 8.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1 m.w.H.).

E-4393/2018 9. 9.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.2 In der Beschwerdeeingabe wird die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gefordert. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine pauschale Ausführung, in Italien herrsche Gewalt sowie Rassismus gegenüber Menschen schwarzer Hautfarbe, weswegen er sich dort nicht sicher fühle, reicht zur Annahme eines solchen Risikos offensichtlich nicht aus, und es ist nicht davon auszugehen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht aufgezeigt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien

E-4393/2018 derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken zu Recht darauf hin, er könne sich, sofern erforderlich, an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wenden. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 verneint. Ferner ergibt sich aus den Akten offensichtlich keine Konstellation im Sinne von Art. 9 Dublin-III- VO. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.3 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

10. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

11. 11.1 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – im Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4393/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

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