Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4393/2015
Urteil v o m 2 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
E-4393/2015 Sachverhalt: A. Am 3. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 5. Mai 2015 summarisch befragt. Am 19. Mai 2015 wurde er zu seinen Asylgründen einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, (…) sei, weil er für einen Spion der Regierung gehalten worden sei, in Somalia eines Nachts entführt und getötet worden. Ein paar Tage später sei (…) verschwunden. Darauf habe er mit (…) Somalia verlassen und sei nach Äthiopien gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise weitere eineinhalb Jahre aufgehalten habe. B. Am 2. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Am darauf folgenden Tag wurde eine solche eingereicht. C. Am 6. Juli 2015 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei "zu erneuter Überprüfung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht. E. Die Akten der Vorinstanz sind am 20. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E-4393/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) hin. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. 4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4393/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG 5. Die Vorinstanz hielt die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher, vager und unsubstanziierter Schilderungen und seiner ungenauen Zeitangaben für unglaubhaft und ging von seiner Volljährigkeit aus. Wegen seiner knappen Angaben zu Somalia und des Fehlens entsprechender Angaben zu seiner Heimatregion zog sie seine angegebene Herkunft aus Somalia in Zweifel. Seine Angaben zu den Asylgründen, ihnen seien Informationen zugespielt worden, wonach die ganze Familie gesucht werde, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, die Nachbarn hätten dazu indes mehr gewusst als er, vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem seien seine Schilderungen dazu stereotyp und detailarm ausgefallen. Gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche auch der Umstand, dass ihm eigenen Angaben zufolge in Somalia persönlich nichts zugestossen sei. Die Erklärungen anlässlich der Gehörsgewährung seien undifferenziert ausgefallen. Aufgrund dieser Umstände verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft und hielt auch die behauptete Herkunft aus Somalia für unglaubhaft. 6. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Angaben des Beschwerdeführers, einschliesslich seiner Altersangaben und zu Herkunft aus Somalia stereotyp, detailarm, unplausibel und teilweise widersprüchlich sind. Daher ist von seiner Volljährigkeit und unbekannter Herkunft sowie Staatsangehörigkeit auszugehen. Seine Asylgründe sind darüber hinaus auch nicht asylrelevant, da es ihm nicht gelungen ist, substanziiert eine aktuelle Gefahr von gezielter Verfolgung darzutun. Auf Beschwerdeebene setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehend auseinander, sondern bekräftigt im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und wiederholt seine Erklärungen. Die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Kopie eines Flüchtlingsausweises aus Äthiopien hat als Kopie geringe Beweiskraft. Ausserdem ist sie nicht geeignet, die somalische Herkunft oder Asylgründe nachzuweisen. Sie gibt höchstens über die Registrierung als Flüchtling Aufschluss. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-4393/2015 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.3 Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal er, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).
E-4393/2015 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.5 Vorliegend vermögen die gesundheitlichen Probleme ([…]schmerzen, […]) des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis im Sinne einer existenziellen Notlage zu begründen. Was die allgemeine Lage in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat betrifft, so gilt, was in Erwägung 8.3 ausgeführt wurde, entsprechend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-4393/2015 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4393/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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