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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 E-4388/2006

February 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,717 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4388/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4388/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben zufolge im (...) über den Flughafen von Kinshasa und gelangte am (...) in Begleitung einer Frau, die für sie bei der Grenzkontrolle des Flughafens (...) einen Reisepass vorzeigte, illegal in die Schweiz, wo sie am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2003 erfolgte die Kurzbefragung in B._______, am 4. Februar 2004 die Anhörung zu ihren Asylgründen durch C._______ und am 12. August 2004 die ergänzende Anhörung durch das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge BFF (ab 1.1.05 BFM). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), (...) Glaubens und habe zuletzt in D._______ (...) gewohnt, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Bereits im Jahr 1999 sei es wegen ethnischen Konflikten in ihrem Dorf zu Massakern gekommen. Im (...) hätten Rebellen ihre Mutter, eine (...), getötet. Im (...) seien sie und ihre Schwester von Rebellen entführt worden, nachdem diese ihren Vater, der (...) gewesen sei und der Ethnie der (...) angehört habe, niedergeschlagen hätten. Sie sei getrennt von ihrer Schwester in eine Hütte im Wald verbracht worden, wo sie zusammen mit anderen Frauen gefangen gehalten, wiederholt vergewaltigt und misshandelt worden sei. Zudem hätten die Entführer ihre Genitalien verstümmelt. Weil sich die Entführer von der Hütte entfernt hätten, sei ihnen nach vier oder fünf Tagen Gefangenschaft die Flucht gelungen. In der Folge seien sie mehrere Tage lang durch den Wald geirrt und schliesslich von zwei Männern, die sie unterwegs getroffen hätten, in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Ende (...) sei sie in Begleitung einer weissen Frau, die sie im Flüchtlingslager kennengelernt und die ihre Ausreise organisiert habe, nach Kinshasa gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Nach entsprechender Aufforderung vom 13. August 2004 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesamt mehrere ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand und eine Erklärung zukommen, mit der sie die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entband. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Geburtsurkunde zu den Akten. E-4388/2006 B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 - eröffnet am 29. Januar 2005 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2005 (Poststempel) bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, sinngemäss eventualiter die Aufhebung der Wegweisung, subeventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Kopien des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichts vom (...) und der letzten Seite des Befragungsprotokolls vom 12. August 2004 (Bestätigung der Mitwirkung und Einwände der Hilfswerkvertreterin) zu den Akten und stellte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 9. März 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wies er sie darauf hin, dass ihre Fürsorgeabhängigkeit nicht ausgewiesen sei. E. Am 10. März 2005 liess die Beschwerdeführerin die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit einreichen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2005, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, an der ange- E-4388/2006 fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist. H. Am 16. Januar 2008 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage des C._______ vom 15. Januar 2008 nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei- E-4388/2006 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere sei die ethnische und geografische Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Osten von Kongo (Kinshasa) nicht glaubhaft. So habe sie keine präzisen und detaillierten Angaben zu den Problemen der (...) gemacht und ihre Aussage, die ethnischen Kon- E-4388/2006 flikte hätten im Jahr 1999 begonnen, entspreche nicht der Realität. Zudem erstaune, dass ihre Familie nicht über die Konfliktsituation und die Gefahr, der ihre Mutter ausgesetzt war, informiert worden sei. Ihre Vorbringen zu den Rebellen und zu den Ursachen der ethnischen Konflikte seien sehr allgemein ausgefallen. Des Weiteren habe sie nicht gewusst, welche Rebellengruppierung es auf die (..) abgesehen hatte, und es sei festzustellen, dass sie den Konflikt, in den die (...) involviert gewesen seien, verkannt habe. Hinzu komme, dass sie wenig präzise Aussagen zum Ursprung dieses Volksstammes gemacht habe. Realitätsfremd sei sodann ihre Aussage, (...) sei der Hauptort des Bezirks (...) in der Provinz (...). Des Weiteren könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie von Rebellen entführt und mehrere Tage in einer Hütte im Wald festgehalten worden sei, zumal ihre diesbezüglichen Schilderungen weder ausführlich noch detailliert ausgefallen seien. Sie habe in stereotyper Weise sowohl über den Ort und die Umgebung der Festhaltung als auch über den Tagesablauf gesprochen. Zudem habe sie sich hinsichtlich der Anzahl der festgehaltenen Frauen widersprochen, indem sie bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, es seien noch zwei andere Frauen anwesend gewesen, wogegen sie anlässlich der Bundesanhörung von drei weiteren Frauen gesprochen habe. Hinzu komme, dass ihre Schilderungen zur Flucht aus der Hütte stereotyp seien und jeglicher Realkennzeichen entbehrten. So sei inbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich die Soldaten alle gleichzeitig von der Hütte entfernt und auf diese Art den Festgehaltenen die Flucht ermöglicht hätten. Auch erweise sich ihre Aussage, sie habe während des mehrtägigen Fussmarsches praktisch weder gegessen noch getrunken, als realitätsfremd. Zudem sei sie ausserstande gewesen, die Fragen nach dem Ort und dem Namen des Flüchtlingslagers zu beantworten. Angesichts dieser Sachlage müsse sich die erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachte, ärztlich belegte Genitalverstümmelung unter anderen Umständen als den von ihr geltend gemachten zugetragen haben. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Entgegnungen in der Beschwerde erweisen sich indessen als zu wenig stichhaltig und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere ist in Bezug auf das Kernvorbringen (Entführung, Festhaltung und Misshandlung sowie Vergewaltigungen in einer Hütte im Wald, Flucht in E-4388/2006 ein Flüchtlingslager) mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin sehr vage ausgefallen sind und keine Realkennzeichen enthalten; sie geben lediglich einen detailarmen und allgemein zutreffenden Ablauf des Geschehens wieder und weisen keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Besonderheiten auf. Angesichts solch einschneidender Ereignisse hätten von ihr entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zumindest ausführlichere und detailliertere Angaben zum Ort der Festhaltung, zum Tagesablauf in der Hütte und - angesichts ihres geltend gemachten viermonatigen Aufenthalts - zur Lage sowie zur Bezeichnung des Flüchtlingslagers erwartet werden dürfen. Als realitätsfremd erweist sich ihr Vorbringen, die Flucht aus der Hütte sei gelungen, weil sich alle Rebellen gleichzeitig entfernt hätten. Zudem hat sie sich hinsichtlich der Anzahl Frauen, die sich mit ihr zusammen in der Hütte befanden, widersprochen. Angesichts dieser Sachlage teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die geltend gemachte und ärztlich belegte Genitalbeschneidung nicht unter den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen - in der angefochtenen Verfügung wird diesbezüglich zu Recht ausgeführt, sie habe diesen physischen Eingriff erst anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung geltend gemacht - zugetragen hat. An dieser Beurteilung vermag auch die Bestätigung der Hilfswerkvertreterin bei der Bundesanhörung, die Beschwerdeführerin habe bei der Schilderung der Geschehnisse in der Hütte mehrmals geweint, nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten anderen Vorbringen (Tötung ihrer Mutter und von Dorfbewohnern, Angriff auf ihren Vater, Entführung ihrer Schwester durch Rebellen) sind auf die allgemeinen Wirren im Gefolge der ethnischen Auseinandersetzungen zurückzuführen, weshalb diese Vorkommnisse nicht als gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive und somit auch nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren sind. Vorliegend ist aufgrund ihrer Schilderungen vielmehr davon auszugehen, dass sie - die Authentizität ihrer ethnischen und geografischen Herkunftsangaben vorausgesetzt - „lediglich“ den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung im Osten von Kongo (Kinshasa) ausgesetzt und somit von den Ereignissen nur „reflexartig“ im Sinne ungezielter „Nebenfolgen“ des Krieges oder Bürgerkrieges betroffen war (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen E-4388/2006 Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 und 2001 Nr. 12). Ob die Vorinstanz ihre Herkunftsangaben zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein. 4.2.1 Die beim Bundesamt eingereichten ärztlichen Berichte (ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom [...], Arztbericht [...] vom [...], Arztbericht von Dr. med. [...] vom [...]) attestieren der Beschwerdeführerin in physischer Hinsicht eine (...) und in psychischer Hinsicht eine (...). Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Vorliegend sind die ärztlichen Berichte angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft respektive als nicht flüchtlingsrelevant qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). E-4388/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 6.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-4388/2006 6.2 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Stellt sich heraus, dass eine der drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., welche Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden). Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden anderen Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme verzichtet werden kann. 6.3 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn- E-4388/2006 sitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende junge Frau, der gemäss Bericht der (...) vom (...) eine (...) attestiert wurde (s. vorstehend E. 4.2.1). Zur Ursache der psychischen Erkrankung äussert sich der Bericht dahingehend, das Gedankenkreisen der Beschwerdeführerin habe immer wieder die Traumatisierung durch die Bürgerkriegszustände im Heimatland zum Inhalt. Die Patientin habe eigenen Angaben zufolge im Krieg ihre (...) verloren und verfüge in Kongo (Kinshasa) über kein soziales Umfeld mehr. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer einlässlichen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer ethnischen Abstammung und Herkunft aus dem Osten von Kongo (Kinshasa) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft qualifiziert werden können. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge in Kinshasa nicht über ein soziales oder familiäres Netz, und das Vorbringen in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin werde in Kinshasa auf ihre Familie treffen, erweist sich als aktenwidrig beziehungsweise nicht belegt. Einerseits sind ihre Antworten auf die Fragen nach den Ursachen der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten von Kongo (Kinshasa) insgesamt wenig präzise ausgefallen, anderseits ist festzustellen, dass sie immerhin in der Lage gewesen ist, die Nachbarorte ihres Heimatdorfes und auch die grösseren Ortschaften in der (...) zu benennen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin (...) als ihre Muttersprache bezeichnete (Akten Vorinstanz A1/8 S. 2), welche Sprache die meisten Einwohner von (...) sprechen. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der diesbezüglichen Vorbringen bildet die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Geburtsurkunde, gemäss welcher die Beschwerdeführerin aus (...) stammt. E-4388/2006 Auch wenn nicht restlos alle Zweifel zur Herkunft ausgeräumt sind, ist zusammenfassend in Abwägung der gesamten Umstände festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handelt, welche wegen grösserer gesundheitlicher Probleme behandelt werden musste, die in Kinshasa über kein soziales oder familiäres Netz verfügt, welches ihr nach der Rückkehr beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für sie als Angehörige einer verletzlichen Personengruppe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. 7. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Januar 2005 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. 8.1 Da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen nicht aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine praxisgemäss auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich anhand der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 400.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. E-4388/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffer 4 (Verlassen der Schweiz) und die Ziffer 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 24. Januar 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 13

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