Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4387/2024
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (…).
E-4387/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 2023 legal auf dem Luftweg in Richtung B._______, wo sie sich über mehrere Monate bei einer Familie aufhielt; am 18. September 2023 reiste sie von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihr Asylgesuch stellte. B. Am 22. September 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und am 8. Januar 2024 hörte es die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. D. Am 3. April 2024 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft sei sie bereits während der Schul- und Gymnasialzeit und später an der Universität diskriminiert worden und habe psychische und physische Gewalt erfahren. Nachdem ihr politisch aktiver Bruder ins Ausland gegangen sei, sei sie wiederholt in Polizeigewahrsam genommen worden. Zudem habe sie die Jugendorganisation der HDP (Halkların Demokratik Partisi) aktiv unterstützt. Ihre Tante väterlicherseits sei Co-Vorsitzende der HDP gewesen; aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und der Veröffentlichung regierungskritischer Beiträge in den sozialen Medien sei schliesslich auch sie, die Beschwerdeführerin, ins Visier der Behörden geraten. Es seien wiederholt Hausdurchsuchungen am Wohnort ihrer Familie durchgeführt worden. Nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 seien die Schulen geschlossen worden, weshalb sie zu ihrer Familie zurückgekehrt sei. Ende März 2023 habe sie sich zu einer Tante beziehungsweise zu Freundinnen nach E._______ begeben. Wenige Tage vor ihrer Ausreise im Mai 2023 sei sie gestützt auf einen gegen sie erlassenen Suchbefehl zur Gendarmerie vorgeladen worden. Dort habe man sie aufgefordert, ein leeres Blatt zu unterzeichnen. Nachdem sie dies verweigert
E-4387/2024 habe, sei sie von den Gendarmen misshandelt und dabei am Finger verletzt worden, wodurch ein bleibender Schaden entstanden sei. Aufgrund ihrer Beiträge auf Twitter seien gegen sie in der Türkei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sowie wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, die sich noch im Ermittlungsstadium befänden. Zudem habe sie aufgrund ihrer Beiträge im Internet Drohungen und Beschimpfungen durch Drittpersonen erhalten. Ihre Familie in der Türkei werde weiterhin wegen ihr von der Gendarmerie unter Druck gesetzt. E. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nebst Identitätspapieren zahlreiche Dokumente, insbesondere verschiedene Justizdokumente, ein. Darauf wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung der Vorbringen legte sie Kopien von Fotografien ihrer (…) Hand (…) sowie ihrer Teilnahme am Bezirkskongress in C._______ vom 8. November 2021 ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
E-4387/2024 Rechtsbeistands wegen aussichtsloser Rechtsbegehren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. I. Mit Eingabe vom 12. August 2024 wurde das Gericht über die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde ein Haftbefehl des Strafgerichts C._______ vom 10. Mai 2024 samt deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 4. September 2024 wurde dem Gericht der Mandatswechsel innerhalb der Caritas Rechtsberatungsstelle F._______ sowie die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertreterin angezeigt. Am 6. September 2024 reichte diese eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 28. September 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe vom Anwalt in der Türkei erfahren, dass auf Mitte November 2024 eine Anhörung am 2. Gerichtshof für Straftaten in D._______ angesetzt worden sei. Weiter ersuchte sie um Fristansetzung bis zum 22. Oktober 2024 zur Einreichung allfälliger weiterer Dokumente, da sie bis zum 10. Oktober 2024 ferienabwesend sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. M. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 eine auf Türkisch verfasste Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 2. August 2024 wegen Terrorpropaganda sowie eine auf Türkisch verfasste entsprechende Klagezulassung der 2. Kammer des Strafgerichts von D._______ vom 19. August zu den Akten. Zudem ersuchte sie aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit um amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel sowie um wiedererwägungsweise Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, da das vorliegende Beschwerdeverfahren inzwischen als nicht mehr aussichtslos zu
E-4387/2024 erachten sei. Weiter ersuchte sie um Edition der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Aufstellung der bisherigen Aufwendungen, da diese nicht im Dossier abgelegt worden sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Edition der Liste der bisherigen Aufwendungen gutgeheissen und die Behandlung der Gesuche um amtliche Übersetzung sowie wiedererwägungsweise Beiordnung der amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. O. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass gegen sie ein weiteres Strafverfahren, namentlich wegen Präsidentenbeleidigung, eröffnet worden sei. Als Beweismittel reichte sie eine Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom 13. Dezember 2024, einen Beschluss über die Zulassung der Anklage wegen Präsidentenbeleidigung vom 20. Dezember 2024, einen Haftbeschluss vom 24. Juni 2024 betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie einen UYAP- Auszug, aus dem dieses Verfahren hervorgehe, ein. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit ersuchte sie um amtliche Übersetzung der eingereichten Justizdokumente. P. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 25. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4387/2024 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-4387/2024 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Soweit die zum Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden türkischen Justizdokumente (staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung) betreffend wies das SEM darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es offen, ob die Ermittlungen beziehungsweise Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Befürchtung, sie könnte bei ihrer Rückkehr gefoltert werden, sei nach Einschätzung des SEM nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext von Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren auszugehen, zumal auch in ihrem Einzelfall kein solches Risiko ersichtlich sei. So habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gewalt in Polizeigewahrsam nicht alle ihr zur Verfügung stehenden medizinischen oder rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie in der Türkei eingeleitete Strafverfolgung bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Da ihre Beiträge weder auf ein ausgeprägtes politisches Engagement noch auf eine nennenswerte Resonanz schliessen liessen, erscheine dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Ferner seien die gegen sie erhobenen Vorwürfe offensichtlich nicht haltlos, weshalb die strafrechtliche Verfolgung rechtsstaatlich legitim erscheine. Ferner bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten für die HDP in der Türkei mit asylbeachtlichen Nachteilen konfrontiert sein würde. Sodann seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfelds von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte.
E-4387/2024 Schliesslich würden die vorliegend geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer kurdischen Herkunft in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Übrigen sei es ihr möglich gewesen, die Türkei unter Vorweisen ihres Passes und ihrer Identitätskarte über den Flughafen in Izmir zu verlassen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst aus, das SEM habe ihre Vorbringen als glaubhaft qualifiziert, wobei es insbesondere die Folgen ihrer erlittenen Folter anerkannt habe. Sie macht sodann geltend, die Feststellungen des SEM zur Asylrelevanz seien unrichtig und willkürlich. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe eine Kehrtwende im politischen System des Landes stattgefunden. Die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei habe sich erheblich verschlechtert. Das SEM habe die Bedeutung der mehrfachen Verhaftungen, ihrer Unterstützung der HDP, der gegen sie geführten Strafverfahren sowie der politischen Tätigkeiten ihres Bruders und ihrer Tante verkannt. Dem Vorhalt des SEM, sie hätte sich an die türkischen Behörden wenden können, hält sie entgegen, ein solches Vorgehen erscheine angesichts der von ihr geltend gemachten Folter und Misshandlungen durch staatliche Behörden keineswegs nachvollziehbar. Die staatlichen Sicherheitskräfte könnten daher nicht als Schutzinstanz für Kurdinnen und Kurden wahrgenommen werden. Schliesslich würden die Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren sowie ihre Aktivitäten in den sozialen Medien, welche sie bereits im Jahr 2014 begonnen habe, ihre konkrete Gefährdung belegen. Ihr drohe im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten sowie derjenigen ihres Bruders und ihrer Tante eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Frage ihrer Glaubhaftigkeit kann daher offenbleiben. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht anhand türkischer Justizdokumente geltend, in der Türkei seien Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie wegen Terrorpropaganda hängig, wobei es in beiden Verfahren im Jahr 2024 zur Anklageerhebung gekommen sei. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
E-4387/2024 Aus der Türkei stammende Strafakten weisen aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6.1; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die damit verbundenen Vorbringen nicht als unglaubhaft erachtet, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Übrigen den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda respektive Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob das zuständige Gericht die Anklagen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung als begründet erachten, Gerichtsverfahren eröffnen und die Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilen würde. Die vorliegenden Umstände lassen somit nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Im Falle der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt sie – wie bereits vom SEM ausgeführt – über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich
E-4387/2024 unbescholten. Insbesondere weisen aber auch ihre Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin, da ihre Beiträge auf sehr wenig Resonanz gestossen sind. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil der Beschwerdeführerin als potenzielle Ersttäterin noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass der Beschwerdeführerin abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erneut geltend macht, sie stamme aus einer politischen Familie beziehungsweise gegen ihren Bruder und ihre Tante sei in der Vergangenheit strafrechtlich vorgegangen worden, weshalb sie über ein geschärftes politisches Profil verfüge, sie den Behörden als Unterstützerin der HDP bekannt sei und als Angehörige der kurdischen Minderheit in ihrem Heimatstaat erheblichen Nachteilen ausgesetzt sei, vermögen diese Vorbringen ebenso wenig flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Die von ihr geschilderten Ereignisse erreichen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht. Nach ihren eigenen Angaben beschränkten sich die während vieler Jahre vor ihrer Ausreise erlittenen Nachteile im Wesentlichen auf wiederholte Hausdurchsuchungen, polizeiliche Anhaltungen beziehungsweise Befragungen sowie vereinzelte körperliche Übergriffe durch Behörden und Privatpersonen. Obwohl sie eigenen Angaben zufolge bereits seit ihrer frühen Jugend politisch aktiv gewesen sei, kam es bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 zu keinen derart schwerwiegenden Massnahmen, dass diese als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren wären. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang zudem zutreffend fest, die Beschwerdeführerin hätte sich hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe sowohl durch Privatpersonen als auch durch staatliche Organe an die zuständigen Justizbehörden wenden können. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die von ihr geltend gemachten Nachteile nicht die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität erreichten. 5.4 In einer Gesamtwürdigung vermag die Beschwerdeführerin somit weder eine asylrelevante Vorverfolgung noch eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende künftige Verfolgung darzutun. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch eine willkürliche Sachverhalts-
E-4387/2024 feststellung weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5.5 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht besteht daher keine Veranlassung, nachdem das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-4387/2024 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-4387/2024 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Zudem erklärte die PKK im Jahr 2025 ihre Auflösung. 7.3.3 In individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten ebenso wenig Hinweise, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise – mit Ausnahme von Aufenthalten in G._______ und E._______ – in C._______ in der Provinz D._______ (vgl. SEM-Akten [...]-12/16 F9- 13). Zwar war diese Region von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen; es bestehen aber keine konkreten Hinweise dafür, dass die persönliche Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie dauerhaft und in einer Weise beeinträchtigt worden wäre, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse, zumal sie diesbezüglich bloss zu Protokoll gab, die Wände ihres Elternhauses hätten aufgrund der Erdbeben leichte Risse bekommen (vgl. SEM-Akte […]-12/16 F17 und F47). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Gemäss eigenen Angaben absolvierte sie in der Türkei das Gymnasium und begann an der G._______ Universität (…) zu studieren, brach dieses Studium jedoch im Februar 2023 ab (vgl. SEM-Akten [...]-12/16 F9, F35-40). Daneben ging sie Gelegenheitsjobs in (…) und (…) nach, für ihren Lebensunterhalt sind aber im Wesentlichen ihre Eltern aufgekommen (vgl. SEM-Akten [...]-12/16 F42- 46 und [...]-36/21 F24). Ihre Eltern leben weiterhin in C._______ in ihrem eigenen Haus und befinden sich dort nach Angaben der Beschwerdeführerin in guten Verhältnissen (vgl. SEM-Akten [...]-12/16 F19, F24 f., F47 und [...]-36/21 F14 ff.) Eine Tante und ein Onkel leben in C._______, ein Onkel in G._______ sowie eine Tante und ihre jüngere Schwester in E._______. Darüber hinaus leben zwei Geschwister der Beschwerdeführerin sowie mehrere Onkel und Tanten in der Schweiz, eine Schwester in
E-4387/2024 Deutschland, sowie mehrere Onkel und Tanten in Deutschland und England (vgl. SEM-Akte [...]-12/16 F22 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zur Verfügung steht. Es ist insbesondere anzunehmen, dass sie zumindest während der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Eltern sowie weiterer Angehöriger im Heimatstaat und in Europa zurückgreifen kann. Angesichts ihres jungen Alters, ihrer guten Schulbildung und ihrer bisherigen Arbeitserfahrung erscheint zudem eine wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres möglich. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum 19. Mai 2030 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (vgl. oben M.) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt. Das Gesuch um amtliche Übersetzung
E-4387/2024 der eingereichten Beweismittel ist mangels Notwendigkeit ebenfalls abzuweisen (vgl. oben M. und O.). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4387/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
Versand: