Abtei lung V E-4372/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4372/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 31. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg verliess, über die Arabischen Emirate nach Afrika reiste, über ihm unbekannte Länder am 5. Januar 2009 in die Schweiz gelangte und hier am 7. Januar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und am 28. September 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus dem Bezirk Jaffna, habe jedoch mit seinen Eltern und Geschwistern seit dem Jahre 1991 in (...) gewohnt und in den Jahren 2005 bis 2008 in (ausserhalb Sri Lankas) eine Ausbildung zum (...) absolviert, dass er teilweise mitgeholfen habe, eine tamilische Nachrichten-Website zu programmieren und in diesem Zusammenhang mit zwei Personen mit e-mail korrespondiert, mit den Journalisten jedoch nie direkten Kontakt gehabt habe, dass er für die Website-Betreiber auch zwei- bis dreimal aufgetretene technische Probleme gelöst habe, dass er nach seinem Studienabschluss bei der Rückkehr in sein Heimatland am 18. November 2008 auf dem Weg vom Flughafen nach (...) an einem Kontrollposten angehalten und zur Befragung auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass am folgenden Tag ein Gericht eine Untersuchungshaft angeordnet habe und ihm während der Haft vorgeworfen worden sei, in (Ausland) Gelder für die Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) gesammelt und Kontakte zu der LTTE nahestehenden Journalisten gepflegt zu haben, dass sein Vater nach einer Woche durch Bestechung der Polizei erreicht habe, dass er erneut vor Gericht erscheinen konnte und er in der Folge freigelassen worden sei, E-4372/2010 dass er sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen und sich bis zu seiner Ausreise bei Bekannten in Colombo aufgehalten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, als sie noch andaure oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe, da die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe, dass der Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Kaution durch richterlichen Beschluss freigelassen worden sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass kein ernsthafter Verdacht wegen LTTE- Mitgliedschaft gegen ihn bestanden habe, dass es vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich erscheine, dass ihm erneut wegen vermuteter LTTE-Unterstützung eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte drohen würde, dass er aus den genannten Ereignissen somit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten könne, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht ändern könnten, die Zeitungsartikel keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer herstellen würden und somit nicht relevant seien, sowie aufgrund der bisherigen Erwägungen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Quittung verzichtet werden könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, E-4372/2010 dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, deren spätere Geltendmachung - insbesondere die widerspüchlichen und unsubstanziierten Angaben zur Inhaftierung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und den Ausgang des Gerichtsverfahrens - jedoch ausdrücklich vorbehalten werde, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2010 und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-4372/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, E-4372/2010 dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM von einem teilweise unvollständig aufgenommenen Sachverhalt ausgegangen sei, nicht gehört werden kann, dass die diesbezügliche Erklärung, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen aus Besorgnis, er könnte repatriiert werden, sein Engagement für die Webseite klein geredet und den Kontakt zur LTTE verneint, als nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes zu werten ist und nicht zu überzeugen vermag, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der ausführlichen Anhörungen ein verstärktes Engament für die LTTE vor den schweizerischen Asylbehörden, bei denen er um Schutz nachsuchte, hätte verschweigen sollen, dass zudem bei dem nun auf Beschwerdeebene gezeichneten Profil des Beschwerdeführers umso unwahrscheinlicher erscheinen müsste, dass er gegen Bezahlung einer Kaution durch richterlichen Beschluss freigelassen worden wäre, und in der Tat davon ausgegangen werden muss, dass kein ernsthafter Verdacht wegen nenneswerten Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE gegen ihn bestanden hat, dass das BFM zu Recht folgerte, vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass ihm erneut wegen vermuteter LTTE- Unterstützung eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte drohen würde, dass das Vorbringen in der Beschwerde, nach der Freilassung des Beschwerdeführers sei das Strafverfahren gegen ihn weitergelaufen und Ende Februar 2009 hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen, durch nichts belegt ist, obwohl sich der Beschwerdeführer seither längst um entsprechende Unterlagen hätte bemühen können und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den schweizerischen Asyl behörden hätte einreichen müssen, dass entgegen des entsprechenden Einwandes in der Rechtsmittel eingabe die Würdigung des BFM, die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer herstellen und seien somit nicht relevant, sowie aufgrund der Erwägungen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Quittung verzichtet werden, nicht zu beanstanden ist, E-4372/2010 und das BFM keine Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft verletzt hat, dass das BFM entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile hat glaubhaft machen können, dass daran auch seine Herkunft aus einer tamilischen Hindu-Priester- Familie in entschwesentlicher Hinsicht offenkundig nichts zu ändern vermag, dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer gerade all die Ansätze, die hätten geeignet sein können, von ihm vorgetragene Sachverhaltselemente zu überprüfen, mit Nichtkenntnis quittiert, wenn er den Namen des Anwaltes, der ihm vor Gericht beigestanden habe, nicht zu nennen vermag (Akten BFM A9/10 F123), behauptet, es sei unmöglich, zu diesem Kontakt aufzunehmen und nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhielten (A9/10 F126/127), dass der Beschwerdeführer auch den Namen der Familie, bei der er zirka einen Monat vor seiner Ausreise gelebt habe, nicht kennen will (A9/10 F 132), so wenig wie den Namen des Politikers, der ihm entscheidend geholfen haben soll (A9/10 F136), dass ein derartiges Aussageverhalten einer überdurchschnittlich begabten Person den geltend gemachten Sachverhalt bezüglich der Befürchtung, künftig ernsthaften Nachteilen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen, E-4372/2010 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be- E-4372/2010 handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne in (...) auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Eltern in den Bezirk Jaffna zurückgekehrt seien, einerseits durch nichts belegt wird und andererseits auch nicht entscheidwesentlich wäre, dass der 28-jährige Beschwerdeführer seit den Jahren 1991 bis 2005 in (...) wohnhaft war, die Schulen besuchte und somit dort als 9- bis 23-Jähriger die wichtigsten Jahre seiner Sozialisation verbrachte und sich trotz seines vierjährigen (Ausland)-Aufenthaltes dort auf ein breites soziales Netz stützen kann, dass ein in (...) wohnhafter Onkel des Beschwerdeführers ihn zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr aufnehmen könnte, dass die sprachlichen Kenntnisse und die überdurchschnittliche beruf liche Ausbildung des Beschwerdeführers als besonders begünstigende Faktoren zu werten sind, dass daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine berufliche und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte blosse Annahme, der Beschwerdeführer würde von den Sicherheitskräften in den Nord- E-4372/2010 teil Sri Lankas weggewiesen, in Berücksichtigung der in Sri Lanka gewährten Niederlassungsfreiheit nicht zu überzeugen vermag, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka - als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4372/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11