Abtei lung V E-4371/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4371/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Juni 2009 mit dem Auto Richtung Türkei verlassen hat und nach einem rund halbjährigen Aufenthalt in Istanbul am 1. Dezember 2009 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist ist, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 7. Dezember 2009 und der Anhörung zu den Asyl gründen vom 15. Dezember 2009 geltend gemacht hat, ein in C._______, Provinz (...), geborener Kurde zu sein und die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, dass das (...)geschäft seines Vaters, in welchem er (...) habe, ein in kurdischer Sprache beschriftetes Namensschild gehabt habe, dass (...) 2009 zwei Gemeindebeamte in Begleitung eines Polizisten im Geschäft vorbeigekommen seien und die Entfernung des Schildes beziehungsweise dessen Ersetzung durch ein auf Arabisch beschriftetes Namensschild gefordert hätten, dass sie ihm ein in arabischer Sprache verfasstes Dokument, das er nicht habe lesen können, vorgelegt hätten und er dieses habe unterzeichnen müssen, dass er, wie er später erfahren habe, durch seine Unterschrift bestätigt habe, davon Kenntnis zu nehmen, dass (...) im Widersetzungsfall gebüsst und inhaftiert würden, dass er nach einer Woche von einem Beamten daran erinnert worden sei, die Anpassung des Namensschildes endlich vorzunehmen, dass nach einer weiteren Woche erneut ein Polizist im (...)geschäft erschienen sei, ihn beleidigt, Materialien mit Füssen getreten und ihm eine Ohrfeige verpasst habe, worauf er den Polizisten (...) angegriffen habe und sie aufeinander eingeschlagen hätten, dass er nicht mehr nach Hause gegangen sein, sondern sich aus Sicherheitsgründen umgehend zu (...) nach C._______ begeben und E-4371/2010 sich bis zur Ausreise bei ihnen aufgehalten habe, wobei er alle drei oder vier Tage bei einer anderen übernachtet habe, dass kurz nach seinem Weggehen Beamte das (...)geschäft geschlossen und nach ihm gesucht hätten, dass er Ende Juni 2009 aus Furcht vor einer Festnahme das Land mit Hilfe eines Schleppers via (...) verlassen habe, dass er während seines Aufenthaltes in Istanbul nichts gemacht und nur die Wohnung innerhalb des Quartiers (...) mehrmals gewechselt habe, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass er mit Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 dem Kanton (...) zwecks Aufenthalts während des Verfahrens zugewiesen worden ist, dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf Anfrage des BFM am 5. Januar 2010 staatschutzrelevante Aspekte im vorliegenden Fall verneint hat, dass nach Anfrage des BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit Schreiben vom 8. Februar 2010 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger, er könne einen syrischen Pass haben, bei der syrischen Migrationsbehörde sei keine Bewegung verzeichnet und er werde nicht von den syrischen Behörden gesucht, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai 2010 – abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylangaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum zwischen der Ausreise aus Syrien und seiner Einreise in die Schweiz seien als unsubstanziiert zu qualifizieren und zentrale Asylangaben würden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, dass er zu Istanbul, wo er sich rund ein halbes Jahr aufgehalten habe, und den Reisemodalitäten (beispielsweise Fluggesellschaft, Landeort, E-4371/2010 Reisepass) keine oder keine realistischen Angaben machen könne, weshalb die von ihm geltend gemachten Reisemodalitäten nicht den Tatsachen entsprechen dürften, dass es zwar möglich sei, dass ein Ladenbesitzer ein Namensschild auf behördliche Anweisung entfernen oder ändern müsse, indessen die geschilderten Umstände im höchsten Masse als unwahrscheinlich und unrealistisch zu erachten seien, dass sich die Behörden mit ihrer Weisung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an den Eigentümer des (...)ladens hätten richten müssen, mithin allein (...) Adressat der Bussen- und Haftandrohung gewesen wäre, dass bei einer Fristansetzung von zwanzig Tagen zur Behebung des Problems nicht zu erwarten wäre, dass sich die Behörde noch die Mühe gemacht hätte, wöchentliche Kontrollen innert laufender Frist durchzuführen, dass der Beschwerdeführer über die anderen Geschäfte, die ihre kurdischen Namen hätten ändern müssen, nichts Näheres berichten könne, was in seiner Situation realitätsfremd sei, dass die diskreten Abklärungen der Schweizerischen Vertretung die Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2010 nicht in Gefahr gebracht habe, und dass ihnen zufolge der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden offensichtlich nicht gesucht werde, dass indes nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer syrische Ausreisebestimmungen verletzt haben könnte, zumal über ihn keine Angaben zur Ausreise aus Syrien beschaffbar seien, dass letzterem Umstand keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukomme, dass keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden, weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei sung sprächen und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer ver- E-4371/2010 füge in Syrien, namentlich im (...) des Landes, nach wie vor über ein breit gefächertes soziales Beziehungsnetz, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer nach erhaltener Akteneinsicht mit Eingabe vom 16. Juni 2010 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters nachsuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er sei aus den von ihm genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen, weshalb die Vorinstanz im Wesentlichen zwar von einem korrekten Sachverhalt ausgehe, aber zu Unrecht die Asylgründe als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachte, dass er unter Einreichung einer Dokumentation behauptete, das BFM sei über die Lage der Kurden in Syrien unzureichend informiert, und argumentierte, es gebe keine Anhaltspunkte in den Anhörungen, die die eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, zumal er als (...) in einer Werkstatt seiner Familie tätig gewesen ist, dass er sich während etwa sechs Monaten illegal in Istanbul im Quartier (...) in verschiedenen Wohnungen aufgehalten habe und die türkische Sprache nicht beherrsche, weshalb er zu Istanbul keine näheren Angaben habe machen können, dass bei den Staatsbeamten in Syrien bekannterweise Willkür herrsche und es unzulässig sei, über das Verhalten syrischer Behörden zu mutmassen, E-4371/2010 dass seine Asylangaben, auch diejenigen in Zusammenhang mit der angesetzten Frist zur Entfernung des kurdisch geschriebenen Namensschildes, nicht realitätsfremd ausgefallen seien, dass in diesem Kontext die verschiedenen syrischen Sicherheitsdienste zu berücksichtigen seien, die unabhängig voneinander handeln könnten, dass Weigerungen mehrerer Betreiber von Geschäften, die ihre kurdi schen Firmennamen nicht ins Arabische hätten übersetzen beziehungsweise auf Arabisch schreiben wollen, zu Schliessungen dieser Geschäfte geführt hätten, dass die Stellungnahme vom 25. Februar 2010 (Akte A17/3) integrierender Bestandteil der Beschwerde sei, dass die Abklärungen der Botschaft in Damaskus unzureichend seien und sein Verfolgungsrisiko erhöht hätten, weil sich in Syrien tätige Anwälte grundsätzlich keine Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten könnten, auch nicht die Vertrauensanwälte der Botschaft, dass Willkür, Empfindlichkeit und Strenge syrischer Behörden bei der Beurteilung von oppositionell anmutenden Vorgängen stets zu berücksichtigen seien, dass er somit objektiv Furcht vor Verfolgung habe, dass die von der Botschaft beschafften Abklärungsresultate fragwürdig seien, zumal Syrien nie anerkennen würde, dass es eigene Staatsbürger aus politischen Gründen verfolge, dass unerklärlich sei, weshalb die Botschaft keine Abklärung zum Pass habe machen können, dass das BFM eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt habe, und vorliegend nicht nachvollziehbar und untypisch erscheine, dass der Pass nicht registriert worden wäre, dass genügend Aspekte vorhanden seien, die illegale Ausreise als objektiven Nachfluchtgrund zu beurteilen, E-4371/2010 dass zudem exilpolitische Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hätten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2010 die Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, diverse Beweismittel zu Kundgebungen (darunter ...) und eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2010 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2010 den Eingang der Beschwerde gegenüber der Vollzugsbehörde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Antrag auf amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– Frist bis zum 27. Juli 2010 ansetzte, dass es zur Begründung ausführte, eine summarische Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 geforderte Kostenvorschuss am 19. Juli 2010 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), E-4371/2010 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-4371/2010 dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen – mit Ausnahme der gel tend gemachten Nachfluchtgründe exilpolitischer Natur – auf bereits Bekanntes abstellte, ohne in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente anzuführen oder Beweismittel vorzulegen für die Behauptung, ihm drohe bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahr, dass zentrale Aussagen des Beschwerdeführers zu den eigenen Verhaltensweisen und denjenigen seiner nächsten Angehörigen im syri schen Kontext als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen sind, dass unglaubhaft ist, dass er sich bei der Androhung einer viermonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse nicht um die überbrachte schrift liche Weisung gekümmert hätte oder zumindest mit (...), dem eigentlichen Besitzer des von der Behörde anvisierten Betriebs, Absprachen über das weitere Vorgehen getroffen hätte, dass der eklatante Mangel an Realkennzeichen und die Wissenslücken des Beschwerdeführers im Bereich des Schicksals anderer Unternehmer in ähnlicher Situation nicht erklärbar sind, dass selbst bei der Annahme, die Vorbringen entsprächen der Wahrheit, weder das verlangte Abhängen oder Ersetzen des Firmenschildes noch die drohenden Massnahmen der syrischen Behörden bei Nichtbefolgung der Anordnung eine Eingriffsintensität aufweisen, wie sie für eine asylrelevante Verfolgung erforderlich ist, dass in weiteren zentralen Punkten der Asylbegründung substanziierte Schilderungen weitgehend fehlen und das in den Anhörungen vermittelte Desinteresse des Beschwerdeführers an Kurdenverfolgungen und -diskriminierungen dem Verhalten einer sich verfolgt wähnenden Person widerspricht, dass das Fehlen jeglichen Wissens über die Stadt Istanbul, in welcher er in einem nicht existierenden Quartier "(...)" in verschiedenen Wohnungen gewohnt haben will, ohne zu wissen, ob dies auf der europäischen oder der asiatischen Seite der Stadt war, darauf hindeutet, dass seine Reise in einer völlig anderen Weise stattgefunden E-4371/2010 haben muss und er mit der erfundenen Reisebeschreibung nur seine legale Ausreise mit eigenem Pass verschleiern will, dass die Botschaftsantwort bloss einen geringen zusätzlichen Aspekt im Ganzen darstellt und lediglich das vom Beschwerdeführer gewonnene Bild etwas schärfer erscheinen lässt, dass das dargelegte politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz keine erheblichen subjektiven Nachfluchtgründe belegt, dass die eingereichten (...) und die Ausdrucke aus dem Internet (aus ...) daran nichts ändern können, dass mithin weder die angeblich getätigten Ausreisemodalitäten, die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien schliessen lassen und daher insgesamt keine überzeugenden Gründe erkennbar sein dürften, die gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, dass im Übrigen auf die Begründung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 zu verweisen ist, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erachtet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut- E-4371/2010 bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Überein kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien schliessen lassen, dass namentlich die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist, dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der Kurdisch und Arabisch spricht, seine Grundschule in Syrien offenbar abgeschlossen und berufliche Erfahrungen aus der (...)werkstatt mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, E-4371/2010 dass die Möglichkeit einer illegalen Ausreise und die Tatsache der Asylgesuchstellung im Ausland kein erhebliches Wegweisungshindernis darstellen, weil eine illegale Ausreise lediglich zu einer Busse führen könnte und den syrischen Behörden vom Asylverfahren nichts bekannt sein dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass im Übrigen der Beschwerdeführer behauptete, seit dem Jahr 2007 einen gültigen Pass, eine Identitätskarte und ein Militärbüchlein besessen zu haben (vgl. Akte A1 S. 4 und 5), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4371/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-4371/2010 - (...) Seite 14