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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2012 E-4370/2008

June 1, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,610 words·~23 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4370/2008

Urteil v o m 1 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (…).

E-4370/2008 Sachverhalt:

A. Die tamilische Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 10. September 2006 aus dem Heimatland aus und gelangte am 14. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags im B._______ ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung erfolgte am 29. September 2006 und die einlässliche Anhörung am 6. Oktober 2006. Am 23. Mai 2008 wurde sie ergänzend vor dem Bundesamt angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie stamme aus dem Ort D._______ (Vavuniya), wo sie bis Oktober 2003 gewohnt habe. Danach habe sie eine Arbeitsstelle als Hilfskraft in einer Sicherheitsfirma in Colombo gefunden und bei einem Freund ihres Vaters (G.) und dessen Familie in Colombo gewohnt. Nachdem sie im Jahr 2006 zweimal Schwierigkeiten mit der CID (Criminal Investigation Division) gehabt habe – im April 2006 wegen eines angeblichen Freundes eines ihrer Brüder und im Mai 2006, nachdem an einem angeblichen Anschlag in Colombo ein höherer Armeeangehöriger getötet worden sei – habe sie diese Familie auf deren Wunsch verlassen, sei aber bei deren Verwandten in Colombo untergekommen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie beim BFM folgende Dokumente ein: eine Visitenkarte des Geschäftsinhabers F._______ der Sicherheitsfirma "E._______", ein Bestätigungsschreiben von F._______ vom 4. Januar 2007 in englischer Sprache, ihre Identitätskarte, ein Schreiben der Terrorist Investigation Division (TID) vom 8. September 2006 in englischer Sprache, einen Zeitungsartikel der "G._______" (…) in englischer Sprache und einen nicht übersetzten fremdsprachigen, handgeschriebenen Brief vom 27. Februar 2007.

Gemäss einer Dokumentenanalyse vom 11. Oktober 2006 handelt es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung, auch das TID- Schreiben vom 8. September 2006 enthält nach einer Dokumentenanalyse vom 30. April 2008 Hinweise auf eine Blankofälschung. In der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Analysen gewährt.

B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-

E-4370/2008 such ab. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden wegen unlogischer Schilderungen und Ungereimtheiten, Widersprüchen in wesentlichen Punkten und der Tatsache, dass die eingereichten Beweismittel gefälscht seien, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie, unter Verweis auf die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes fest, die Beschwerde beziehe sich nur auf den Wegweisungsvollzug, weshalb die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffe (Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des in der Beschwerde erwähnten Arztberichtes gewährt. E. Am 14. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin neben einem Geburtsregisterauszug folgende Arztberichte ein: einen Bericht der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin, H._______, Fachärztin (…), vom 30. Juni 2008, einen augenärztlichen Bericht von I._______ vom 17. Juli 2007 sowie einen Ergebnisbericht einer Farbdoppler-Echokardiographie vom 20. Juni 2008 von J._______, Facharzt (...).

E-4370/2008 F. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008 nahm das BFM zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Stellung und hielt fest, dass es den Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar erachte. G. Mit Schreiben vom 9. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Geburtsregisterauszuges samt englischer Übersetzung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 19. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, bis zum 3. September 2008 eine Replik zur in Kopie beigelegten Vernehmlassung des BFM vom 8. August 2008 einzureichen. Bis dato ist keine Replik eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4370/2008 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2008 (die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend) sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

E-4370/2008 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 28. Mai 2008 erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie mangels Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das BFM aus, dass angesichts der allgemeinen Situation eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar sei. Am 2. Januar 2008 sei das zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der Regierung offiziell aufgekündigt worden und damit der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regierung setze weiter auf eine militärische Lösung des Konfliktes, die LTTE verübe gezielte Anschläge auf Repräsentanten der Politik, Armee und auf staatliche militärische Einrichtungen. Der Beschwerdeführerin sei es aber zuzumuten, sich in einem anderen Teil des Heimatlandes, im Grossraum Colombo oder im Süden und Westen des Landes, niederzulassen. Im Süden und Westen des Landes bestehe, trotz Erschwernis der Lebensbedingungen für Tamilen wegen drastischer Verschärfung der Sicherheitsbestimmungen, keine Situation allgemeiner Gewalt. Als individuelle Gründe für die Zumutbarkeit

E-4370/2008 des Wegweisungsvollzuges nach Colombo oder in den Südwesten des Landes sprächen der frühere Aufenthalt in Colombo und die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beschränkt sich aber bei der Begründung der Beschwerdebegehren auf Unzumutbarkeitshindernisse. Nachfolgend werden trotzdem alle Apekte bei der Prüfung zu berücksichtigen sein. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verwies hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka auf die Lageanalyse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008. Nach diesem sei bei der Frage des Wegweisungsvollzuges tamilischer Beschwerdeführer in den Grossraum Colombo eine sorgfältige Prüfung verschiedener Faktoren vorzunehmen. Es sei zu unterscheiden zwischen Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo stammten, bei denen grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, und solchen, die aus dem Norden und Osten nach Colombo gezogen seien. Es bedürfe insbesondere bei letzteren Personen individueller Umstände, damit die Wegweisung nach Colombo als zumutbar zu erachten sei, massgebend seien das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohnsituation. Für die Beschwerdeführerin als kranke, alleinstehende Frau, deren Familie sich in Vavunja aufhalte, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig. Sie habe in der Schweiz gesundheitliche Probleme mit dem Bluthochdruck und den Augen bekommen; dieses Problem habe sie wegen der im Gefängnis erlittenen Schläge. Sie brauche regelmässig ärztliche Hilfe und Medikamente. 5.2.2 Mit Beschwerdeergänzung reichte sie den Bericht ihrer Hausärztin nebst Beilagen ein (einen Augenarztbericht und einen Ergebnisbericht einer Farbdoppler-Echokardiographie vom 20. Juni 2008, wonach alle Herz-Werte im Normal-Bereich lägen). Nach dem Bericht der Hausärztin H._______ vom 30. Juni 2008 diagnostiziert diese am 12. April 2007 bei der erstmaligen Behandlung der Beschwerdeführerin ein PTSD (Posttraumatic Stress Disorder), welches medikamentös behandelt werde. Die Antidepressiva zur Behandlung der reaktiven Depression würden aktuell nicht ständig eingenommen. Bei der augenärztlichen Kontrolle nach Überweisung sei eine beidseitige Maculopathie festgestellt worden. Bei einer Nachkontrolle sei eine hochdosierte Vitamintherapie empfohlen http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2

E-4370/2008 worden. Am 30. Mai 2008 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig im Spital wegen einer Dyspnoe behandelt worden, weshalb am 20. Juni 2008 eine Echokardiograhie veranlasst worden sei. Im Nachhinein habe es sich wohl um eine psychogene Dyspnoe gehandelt. Es seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. Die Maculopathie werde sich eindeutig verschlechtern. Aktuell würde die Beschwerdeführerin unregelmässig Antidepressiva einnehmen. Zukünftig sollte die Behandlung in einer hochdosierten Vitamintherapie bestehen, wobei sich noch um die Finanzierung zu bemühen sei. Nach einer Therapieinstallation sollte eine halbjährliche Kontrolle des Augenhintergrundes stattfinden. Es wird prognostiziert, dass sich die Maculopathie ohne Behandlung verschlechtern werde. Nach Auffassung der Ärztin sei es für die Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Situation unmöglich, nach Sri Lanka zurückzukehren. Ein Retraumatisierung sei vorgezeichnet. Ob die Maculopathie in Sri Lanka behandelt werden könne, entziehe sich ihrer Kenntnis, dazu könne der behandelnde Augenarzt Auskunft geben. Im Bericht des Augenarztes I._______ vom 17. Juli 2007 wird eine Maculopathie diagnostiziert, wobei es momentan keine therapeutischen Möglichkeiten gäbe; sehr zu empfehlen wäre sicherlich die Einnahme von Vitaminpräparaten. Die Netzhauterkrankung könnte erblich oder psychisch (depressiv) bedingt sein. Eine erneute Kontrolle werde in sechs Monaten durchgeführt, zur Zeit sei die Situation zu beobachten. 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach den ärztlichen Berichten lediglich an einer Maculopathie, einer degenerativen Veränderung der Netzhaut im Bereich des schärfsten Sehens, leide. Zur Behandlung beziehungsweise Vorbeugung werde die Einnahme eines bestimmten Vitaminpräparates kombiniert mit Mineralstoffen empfohlen. Die dort enthaltenen Vitamine seien aber auch in Sri Lanka in natürlicher Form in Süd- und Meeresfrüchten, Fisch, Cashewnüssen, Gemüse etc. vorhanden. Eine fachärztliche Instruktion im Hinblick auf eine bewusste Wahl der Nahrungsmittel könne für die Beschwerdeführerin hilfreich sein. Das genannte Vitaminpräparat könne sich die Beschwerdeführerin zudem in Sri Lanka beschaffen. Auch habe sie die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Eine fachärztliche Kontrolle der Maculopathie könne in einfacher Form auch in Sri Lanka erfolgen. Es bestünden daher keine schwerwiegenden medizinischen Gründe, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Grossraum Colombo. Sie habe dort Verwandte, die sie dort unterstützen könnten. Auch daher sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar einzu-

E-4370/2008 schätzen. Im übrigen werde an den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides festgehalten.

6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-

E-4370/2008 weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das unter BVGE 2001/24 zur Publikation vorgesehene Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in dem von Beschwerdeseite erwähnten Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2

E-4370/2008 Ostprovinzen wurde der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 6.4 Im oben erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bewerten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen, wohin der Vollzug als grundsätzlich zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.2 - 13.3). 6.4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Norden Sri Lankas, aus D._______ im Distrikt Vavuniya. Der Ort befindet sich ausserhalb des Vanni-Gebietes in der Nordprovinz. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE E-6220/2006 E.13.2.2.1 gehört lediglich der nördlihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006

E-4370/2008 che Teil von Vavuniya zum Vanni-Gebiet dazu, D._______ liegt im Süden des Distrikts. Da der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführerin schon längere Zeit zurückliegt, müssen besondere begünstigende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzuges zu bejahen. Vorliegend erübrigt sich diese Prüfung indessen, da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo bejaht werden kann. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich von Oktober 2003 bis September 2006 in Colombo aufgehalten (vgl. act. A1, S. 1), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss BVGE E-6220/2006 (E.13.3) grundsätzlich zumutbar ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin in Colombo befinden, da sie in den Befragungen angegeben hat, ihre Eltern seien im Juli 2006 nach Colombo gezogen (vgl. act. A5, S. 4). Insofern ist die in der Beschwerde getätigte Aussage, die Eltern lebten in Vavunyia, sie sei alleinstehend, zu bezweifeln. Die Beschwerdeführerin wohnte in Colombo bei einer befreundeten Familie ihres Vaters, der Familie von G (vgl. act. A1, S. 3). Damit verfügt die Beschwerdeführerin insgesamt über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Colombo, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Angesichts der Einschätzung des BFM – die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde –, dass ihre Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zu ihren Eltern und der Familie von G. keinen Kontakt mehr hat, um diese nicht der Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden auszusetzen. Auch ihr ehemaliger Arbeitgeber, die Sicherheitsfirma, befindet sich in Colombo. In der Firma hat sie – wenn auch nur in einer Hilfskraft-Tätigkeit – mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt (vgl. act. A1, S. 2). Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: In den Befragungen werden lediglich Nierenprobleme (Nierenstein, vgl. act. A5, S. 11) erwähnt. In der Beschwerde macht sie Blutdruck- und Augenprobleme geltend. Im Bericht der Hausärztin vom 30. Juni 2008 ist von einer Kardiomegalie, sprich einer Vergrösserung des Herzens ausserhalb der Norm, die Rede. Allerdings sei der Befund der Herzulltraschalluntersuchung normal. Das entsprechende Ergebnis der Ulltraschalluntersuchung vom 20. Juni 2008 lag bei. Im Bericht der Hausärztin wird auch ein PTSD diagnostiziert und eine reaktive Depression genannt (auch als Anpassungsstörung zu bezeichnen). Antidepressiva würden verabreicht, allerdings nicht ständig. Auch die plötzliche Dyspnoe, also die erschwerte Atemtätigkeit, wegen der sich die Beschwerdeführerin notfallmässig im Spital befunden habe, sei wohl auf psychische Ursachen

E-4370/2008 zurückzuführen. Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine schwerwiegende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu handeln scheint, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer, sondern lediglich in allgemeinärztlicher Behandlung befindet und auch nicht ständig Antidepressiva einnehmen muss, und sie eine posttraumatische Belastungsstörung im Bedarfsfall auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen könnte, steht die psychische Gesundheitssituation einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Was den Hauptpunkt der gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, die Maculopathie, ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie das BFM zu Recht feststellt, hierbei um eine Erkrankung und in ihrer Folge Funktionseinschränkung der Netzhautmitte des Auges handelt. Wird das Zentrum der Netzhaut, die sogenannte Makula, beschädigt, ist das Lesen ohne Verwendung einer Spezialbrille – und manchmal auch dann – nicht mehr möglich. Eine Erkrankung und in ihrer Folge Funktionseinschränkung der Netzhautmitte wird Makulopathie genannt. Es handelt sich bei dem Begriff Maculopathie um einen Oberbegriff für eine grosse Gruppe von Netzhauterkrankungen mit Befall des Netzhautzentrums. Nach dem augenärztlichen Bericht gibt es keine wirklichen therapeutischen Möglichkeiten bei einer Maculopathie. Zwar sei (siehe augenärztlicher Bericht und Bericht der Hausärztin) eine Vitamintherapie als empfehlenswert zu erachten, eine derartige Therapie scheint aber nicht ohne weiteres von der Grundversicherung der Krankenkasse getragen zu werden, heisst es im Bericht der Hausärztin doch, die Beschwerdeführerin müsse diese Behandlung wohl selber bezahlen, die Finanzierung stehe noch aus. Die anscheinend fehlende Finanzierung einer solchen Vitamintherapie durch die Grundversorgung der Krankenkasse mag wohl auch daran liegen, dass nach Kenntnissen des Gerichts die vorbeugende Wirkung von Vitaminen und Spurenelementen bisher nicht vollständig bewiesen werden konnte. Allerdings soll eine Unterversorgung mit diesen Stoffen mitverantwortlich für den Abbau des Gewebes sein. Der Beschwerdeführerin ist daher auch in ihrem Heimatland eine ausgewogene Ernährung mit genügend Obst, Gemüsen und Vitaminen sicherlich zu empfehlen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bereits im Heimatland unter der Netzhauterkrankung litt, wobei diese kein Hinderungsgrund für ihre Arbeitstätigkeit bei der Sicherheitsfirma darzustellen schien. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Schläge in der Haft seien dafür verantwortlich, ist dies angesichts der insgesamt als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen nicht überzeugend. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, eine überlebensnotwendige medizinische Be-

E-4370/2008 handlung wäre nicht erhältlich – was hier schon deshalb nicht der Fall ist, weil es bei der Maculopathie anscheinend keine wirklichen therapeutischen Möglichkeiten gibt (siehe Augenarztbericht). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht versäumt, sich mittels einer Replik zur Vernehmlassung des BFM, in welcher die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin Gegenstand war, zu äussern. Eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist mithin nicht anzunehmen. Damit leidet sie nicht, soweit aktenkundig, an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachten liessen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. Aufgrund des gewonnen Ergebnisses der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo kann offen bleiben, ob der zwar in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni- Gebiets gelegene, Herkunftsort D._______ (Distrikt Vavuniya) als weitere zumutbare Aufenthaltsalternative in Frage kommt. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/2

E-4370/2008 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 7. Juli 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4370/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Mareile Lettau

Versand:

E-4370/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2012 E-4370/2008 — Swissrulings