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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2011 E-4368/2009

February 21, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,859 words·~9 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4368/2009 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, c/o Schweizer Botschaft in Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (…)

E-4368/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Bogotà vom 6. August 2008, 11. September 2008 und 7. November 2008 um Schutzgewährung durch die Schweiz. Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 12. November 2008 den Erhalt der Asylgesuche und forderte die Beschwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Mit ihren Eingaben zum Asylgesuch sowie weiteren Eingaben vom 12. Dezember 2008 und 18. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel und die notwendigen Personenangaben zu den Akten. B. Die Botschaft übermittelte am 27. Januar 2009 sowie am 12. März 2009 (Eingabe vom 18. Februar 2009) die schriftlichen Asylgesuche mit den Beilagen dem BFM und führt aus, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 verweigerte die Vorinstanz die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2009 durch die Schweizer Botschaft zugestellt. D. Mit Eingabe an die Vertretung in Bogotà vom 20. Juni 2009 (Eingang 1. Juli 2009) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2009 übermittelte die Botschaft die Beschwerdeschrift dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift –

E-4368/2009 namentlich zum Übersetzen der Eingabe vom 20. Juni 2009 in eine Amtssprache des Bundes – auf. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. August 2009 die Beschwerdeverbesserung bei der Botschaft ein, bei der sie gemäss vorliegenden Akten am 1. September 2009 eintraf. Die Vertretung übermittelte die Beschwerdeverbesserung am 7. September 2009 dem Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2009 und vom 25. Januar 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um baldigen Abschluss ihrer Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und (nach Eingang der Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4368/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren in Anwendung von Art.111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7). 4.3. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden durch die Schweizer Botschaft mittels eines individuell an sie gerichteten Schreibens vom 12. November 2008 aufgefordert, die Asylgründe detailliert zu schildern und die zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts relevanten Beweismittel zu den Akten zu reichen.

E-4368/2009 4.3.1. Die Beschwerdeführenden haben auf Rekursebene – auch sinngemäss oder ansatzweise – mit keinem Wort geltend gemacht, das Asylverfahren vor dem BFM sei in irgendeiner Weise nicht korrekt abgelaufen oder ihre prozessualen Rechte seien durch die Vorinstanz verletzt worden. Sie haben ihre persönliche Situation im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren in zahlreichen Eingaben detailliert geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln unterlegt. 4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sachverhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend erstellt. 5. Damit ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung

E-4368/2009 im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.3. Die Vorinstanz hat erstens zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs in ihrer Heimatregion immer wieder durch Nutzen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und zumutbar wäre, allfälligen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit rund (…) Jahren pensioniert – das heisst nicht mehr bei (…) – ist, was die Wahrscheinlichkeit künftiger, gezielt gegen ihn gerichteter Nachstellungen zusätzlich verringert. 5.4. Zweitens ist festzustellen, dass die zuständigen Polizeibehörden auf die Anzeige der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben offensichtlich aktiv geworden und sind und beispielsweise Massnahmen zum Schutz der Familie getroffen haben (vgl. Eingaben vom 27. Oktober 2009 und 25. Januar 2010, jeweils Bst. D). Unter diesen Umständen kann vorliegend weder von einem fehlenden Schutzwillen noch von fehlender Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates gesprochen werden; dass die zuständigen Behörden dabei allenfalls nicht lückenlosen Schutz garantieren können, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. 5.5. Drittens hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-

E-4368/2009 Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl suchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]). Dies um so weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. 5.7. Hinzu kommt schliesslich auch, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. 5.8. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-4368/2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4368/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Bogotà und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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