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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2009 E-4366/2008

February 24, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,438 words·~22 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4366/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nationalität unbekannt, mit diversen Alias- Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4366/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. November 2007 und erreichte die Schweiz via Georgien, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 24. Dezember 2007, wo er am 25. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. B. Am 24. Januar 2008 wurde der Beschwerdführer im Transitzentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem aus, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit armenischer Volkszugehörigkeit. Geboren sei er in Aserbaidschan, wo er bis 1993 gelebt habe. Danach habe er sich nach Armenien begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Seine Eltern seien armenischer Herkunft. In Armenien habe er die armenische Staatsangehörigkeit beantragt, welche ihm indessen mangels Wohnsitzregisterauszug aus Sumgait/Aserbaidschan verweigert worden sei. Als Ausweispapiere habe er eine aserbaidschanische Geburtsurkunde, einen sowjetischen Inlandpass sowie einen im Jahre 1990 ausgestellten Militärausweis besessen. C. Am 29. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Fachstelle Lingua des BFM von einem Experten zu seiner geltend gemachten Herkunft begutachtet. Der Experte kam in seinem Bericht vom 12. Februar 2008 unter anderem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in einem armenischen Milieu, sehr wahrscheinlich in Armenien - mit einem oder mehreren Aufenthalten in Russland - sozialisiert worden sei. D. Am 1. Februar 2008 führte das BFM in Österreich und Deutschland einen Fingerabdruckvergleich durch. D.a Dem Antwortschreiben des österreichischen Bundesministeriums für Inneres vom 10. März 2008 kann entnommen werden, dass dort für den Beschwerdeführer "identische Fingerabdrücke einliegen, welche unter dem Nationale C._______, Georgien, am 14.09.2005 und am 08.12.2005 gemäss Sicherheitspolizeigesetz sowie am 26.02.2007 und am 18.10.2005 gemäss Asylgesetz in Österreich aufgenommen worden sind". Ferner lägen weitere Alias-Identitäten zum E-4366/2008 Beschwerdeführer vor, und es wurde um die Bekanntgabe seines Aufenthaltes ersucht, "da ha. eine aufrechte Aufenthaltsermittlung besteht". D.b Dem Antwortschreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 12. März 2008 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort unter den Personalien "C._______, Georgien" erfasst sei. Er sei am 2. August 2007 nach unerlaubter Einreise aus Österreich aufgegriffen, in Haft genommen und am 9. August 2007 nach Österreich zurückgeschoben worden. E. Am 17. April 2008 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt. F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 - eröffnet tags darauf - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 ein und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2008 wurde das BFM vom Bun- E-4366/2008 desverwaltungsgericht zur Vernehmlassung bis zum 18. Juli 2008 eingeladen. I. Mit Vernehmlassung 8. Juli 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 20. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM mit eingeschriebener Postsendung zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. September 2008 unterbreitet. K. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. L. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ersuchte das D._______ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zu Klagen Anlass gebenden Verhaltens des Beschwerdeführers unter Beilage von mehreren Polizeirapporten und Bussenverfügungen, das vorliegende Beschwerdeverfahren als Prioritätsfall zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-4366/2008 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), so dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen E-4366/2008 von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). 3.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund eines schwerwiegenden Streits seines Zwillingsbruders mit dem Kommandanten E._______ während des E-4366/2008 gemeinsam absolvierten Militärdienstes (1988 - 1990) in Nachichevan (Aserbaidschan) habe dieser begonnen, ihre Familie zu verfolgen. Nach dem Sturz der damaligen Sowjetunion seien die Armenier aus Nachichevan vertrieben worden, und er sei im Jahre 1992 beziehungsweise 1993 mit den Eltern und seinem Bruder nach Armenien gezogen, wo sein Bruder in die armenische Armee eingezogen und im Kampf gegen Aserbaidschan eingesetzt worden sei. Der Kommandant E._______ habe dafür gesorgt, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 1996 unter unklaren Umständen gefallen sei, und er habe sodann im Jahre 2001 oder 2002 die Eltern des Beschwerdeführers bei einem inszenierten Autounfall töten lassen. Immer wieder habe er versucht, auch den Beschwerdeführer zu töten, indem er verschiedene Attentate auf ihn verübt habe. Letztmals sei dies im Jahre 2002 bei der Beerdigung seiner Eltern gewesen, als Gefolgsleute des Kommandanten auf ihn geschossen hätten. Da ihm danach erzählt worden sei, dass er ständig gesucht werde und der Kommandant über Drittpersonen ständig Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen habe, habe er sich immer verstecken müssen, so dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Schweiz wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands in psychiatrischer Behandlung sei und Psychopharmaka benötige; bereits vor seiner Ausreise sei er in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente nehmen müssen. 5.2 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Die Erklärung seiner Papierlosigkeit – seine Papiere seien beim Brand seines Hauses in Aserbaidschan zerstört worden, in Armenien habe er keinen Flüchtlingsausweis erhalten und die Ausstellung eines armenischen Passes sei ihm verweigert worden, weil er keinen aserbaidschanischen Wohnsitzregisterauszug habe beschaffen können – sei nicht überzeugend. So gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Armenien kein Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei, zumal dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Armenien gängige Praxis gewesen sei. Weiter sei die Ausstellung eines armenischen Passes nicht von der Vorlage eines aserbaidschanischen Wohnsitzregisterauszugs abhängig, sondern von der armenischen Abstammung, was beim Beschwerdeführer gegeben gewesen wäre. Zudem habe er sich in Bezug auf seine Bemühungen zur Erlangung ei- E-4366/2008 nes armenischen Passes widersprochen, so dass es keinen Grund zur Annahme gebe, es sei ihm die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises und eines Passes von der armenischen Behörde verweigert worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen zum Ort seiner Sozialisierung im Verlauf des Verfahrens erheblich geändert und sich den österreichischen Behörden gegenüber als georgischer Staatsangehöriger ausgegeben, was sich aufgrund eines Daktyloskopievergleichs ergeben habe. Überdies habe der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich abgestritten. Angesichts der hohen Zuverlässigkeit der Daktyloskopieergebnisse sei aber davon auszugehen, dass seine Beteuerungen nicht zutreffen würden und er die schweizerischen Asylbehörden über seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich unter georgischer Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgungssituation seien aufgrund widersprüchlicher, nicht plausibler, realitätsfremder, erfahrungswidriger sowie unzutreffender Angaben nicht glaubhaft. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Soweit die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betreffend spreche nichts dagegen, dass er die allenfalls benötigte Therapie in Armenien weiterführen könne. 5.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten. Zwar sei es möglich, dass er sich angesichts seiner schwierigen gesundheitlichen Lage unklar oder verwirrlich geäussert habe, zumal er unter starkem Medikamenteneinfluss stehe. Es sei ihm unmöglich, einen armenischen Pass zu beschaffen, da alle seine Papiere beim Brand seines Hauses zerstört worden seien. Alle seine Bemühungen zur Erlangung eines Passes seien erfolglos geblieben. Der von ihm geschilderte Lebenslauf und seine Lebensgeschichte würden entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen. Brutal und sinnlos habe er seine geliebten Eltern und seinen Zwillingsbruder verloren und müsse um sein eigenes Leben fürchten, welches er trotz mehrerer Attentate nur mit viel Glück und Gottes Hilfe habe retten können. Unter diesen Umständen könne er keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren, zumal das der sichere Tod bedeuten würde. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich für sein bisheriges, unentschuldbares Fehlverhalten in der Schweiz schäme. Er hoffe indessen, E-4366/2008 dass er durch die Therapie, in welcher er sich befinde, künftig keine Straftaten mehr begehen werde und ein besseres Leben führen könne. Vom Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen und weil er innerhalb seines Heimatlandes keinen Schutz erwarten könne, abzusehen. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die vor dem Nichteintretensentscheid getätigten Abklärungen hätten die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers betroffen. Der Daktyloskopievergleich habe ergeben, dass er in anderen europäischen Ländern unter anderer Identität in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der Lingua-Analyse sei davon auszugehen, dass er nicht wie behauptet aus Aserbaidschan stammen könne. Praxisgemäss sei ihm dazu im Rahmen der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Im Übrigen verwies das BFM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keine “Reise- oder Identitätspapier“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) abgegeben worden sind, was von ihm auch nicht bestritten wird. 6.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsgenüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen, begnügt sich doch der Beschwerdeführer mit einer blossen Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen, wonach alle seine Papiere verbrannt seien beziehungsweise dass er mangels Wohnsitzbestätigung aus Aserbeidschan keinen armenischen Pass habe ausstellen lassen können, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret und substanziiert einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Somit E-4366/2008 liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 7. 7.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob von der Vorinstanz aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintretenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prüfungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.). E-4366/2008 7.3 Bezüglich der summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zahlreiche unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungssituation widersprüchlich, nicht plausibel und realitätsfremd, mithin unglaubhaft ausgefallen sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich weitestgehend in einer knappen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemacht Vorbringen sowie in der Behauptung erschöpfen, diese seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer auch nichts aus seinem Hinweis abzuleiten, dass er sich möglicherweise aufgrund seiner "schwierigen gesundheitlichen Lage" und weil er unter Medikamenteneinfluss stehe unklar oder verwirrlich geäussert habe, zumal es sich diesbezüglich um eine blosse und einzig durch wiederholtes Vorbringen gestützte Behauptung handelt. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen und stützt sich - wie bereits erwähnt - auf die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. 7.4 7.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Abklärungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen getätigt hat. So wurde der Beschwerdeführer unter anderem einer Herkunftsanalyse unterzogen und es wurden Fingerabdruckvergleiche mit Nachbarstaaten durchgeführt. Weiter wurde offenbar zur Vorbereitung der Anhörung vom 17. April 2008 Nachforschungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer genannten Militärkommandanten durchgeführt (vgl. A 26 S. 6). Vor diesem Hintergrund stellt sich in Berücksichtigung der unter E. 7.2 zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der durch die Vorinstanz getroffenen Abklärungen E-4366/2008 die Frage, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällen durfte. 7.4.2 Obwohl zumindest fraglich erscheint, ob sämtliche dieser Abklärungen, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 geltend gemacht, ausschliesslich die vom Beschwerdeführer angegebene Identität und seine Herkunft beschlagen, ist festzustellen, dass sie nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren mit Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vereinbar sind. Bei den gemachten Abklärungen ging es im Wesentlichen um die Frage der Identität und der Herkunft des Beschwerdeführers sowie um Nachforschungen, im Zusammenhang mit dem Namen des Kommandanten - über den im Übrigen nichts herausgefunden wurde (vgl. A 26 S. 6) - nicht indessen um solche zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungshindernissen, die den Rahmen einer summarischen Prüfung überschritten beziehungsweise welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten. 7.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist demnach festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. 7.6 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, weshalb das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. E-4366/2008 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-4366/2008 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung E-4366/2008 im Falle seiner Rückkehr schliessen. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Probleme beruft, ist festzuhalten, dass diese mangels Substanziierung keinen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessenden Grund darzustellen vermögen. Es kann überdies aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er - sofern erforderlich - medizinische Hilfe im Heimatland beanspruchen kann, so dass auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfah- E-4366/2008 renskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 betreffend der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13. Mit vorliegendem Urteil wird sodann dem Begehren des Beschwerdeführers, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen, die Grundlage entzogen, so dass dieses als gegenstandslos geworden zu betrachten ist (vgl. dazu ferner Art. 97 Abs. 2 AsylG). Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt ist, weshalb es sich erübrigt, auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) E-4366/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgwiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das d._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 17

E-4366/2008 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2009 E-4366/2008 — Swissrulings