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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2014 E-4353/2013

February 24, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,397 words·~7 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4353/2013

Urteil v o m 2 4 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).

E-4353/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Vavuniya), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 24. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2009 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei von 2003 bis 2008 während drei Tagen pro Woche als Chauffeur eines Minibusses tätig gewesen sei und habe in der übrigen Zeit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er diesen unter anderem sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und Fahrten für die LTTE gemacht habe, dass er am 8. Mai 2005 beziehungsweise im Jahre 2006 von der Sri Lanka Army (SLA) verhaftet und während 3 Wochen festgehalten und gefoltert worden sei, dass am 9. August 2008 ein Kollege von ihm, der die LTTE auf die gleiche Art und Weise unterstützt habe, durch die SLA getötet worden sei und seine Mutter ihm gesagt habe, die SLA habe auch nach ihm gesucht, dass er daraufhin nach Mannar geflüchtet sei, sich während einiger Monate dort aufgehalten habe und anschliessend ausgereist sei, dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/8 und A7/14) zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung 28. Juni 2013 gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit

E-4353/2013 oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 4 bis 7 S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe sowie mit Schreiben vom 11. September 2013 eine indische Refugee Identity Card betreffend seinen Vater samt Briefumschlag, eine Kopie des aktuellen Flüchtlingsdokuments seines Vaters, zwei Arztberichte betreffend seine Eltern, einen Internetartikel von <http://www.tamilnet.com> vom 25. April 2013 sowie zwei ärztliche Berichte vom 31. März 2013 und vom 26. Juli 2013 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, der fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-4353/2013 dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft (Art. 106 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <http://www.news.admin.ch/ message/index.html?lang=de&msg-id=50473>, besucht am 14. Februar 2014), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,

E-4353/2013 dass sich daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juni 2013 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,

dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,

dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird,

dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4353/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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