Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.08.2014 E-4351/2014

August 14, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,608 words·~8 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4351/2014

Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).

E-4351/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte laut eigenen Angaben am (…) 2014 nach Mailand (Italien) und am (…) 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 10. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM A3/13). Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, im Oktober 2007 von Eritrea nach B._______ geflüchtet zu sein. Dort habe sie am (…) 2012 ihren Ehemann, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, nach Brauch geheiratet. Noch im selben Jahr habe sie einen Einreiseantrag in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung gestellt, der abgelehnt worden sei. Zusammen mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im (…) 2014 im Rahmen eines Schengen-Visums nach Italien gereist. Um mit ihrem Ehemann zusammen ein Eheleben führen zu können, sei sie von dort aus in die Schweiz gereist. B. Am 7. Juli 2014 ersuchten die Schweizerischen Behörden Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund des durch die italienische Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 9. April 2014 bis zum 23. Mai 2014. Am 14. Juli 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch zu. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 31. Juli 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre Aufhebung; das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Über-

E-4351/2014 stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei sodann zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 5. August 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-4351/2014 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 5. 5.1 Verfügungen der Behörde sind der Partei schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35. Abs. 3 VwVG). Eine Verfügung, die den Anforderungen bezüglich Begründung nicht genügt, ist mangelhaft eröffnet (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 38 N 22 S. 536), woraus einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Rechtsmitteleingabe die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 (Kopie) beigelegt. Dabei fällt auf, dass die Seiten 4, 6 und 8 fehlen. In den vorinstanzlichen Akten findet sich ebenfalls eine Kopie der Verfügung vom 18. Juli 2014; sie ist mit einem Ausgangsstempel (22. August 2014) versehen und im Aktenverzeichnis mit der Aktennummer A15/9 verzeichnet, wobei die Verfügung selbst kein Aktenzeichen aufweist. Dieser Verfügung fehlen die Seiten 2, 4, 6 und 8. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Seite 2 der Verfügung erhalten, obwohl diese in den Akten des BFM fehlt. Zumindest die Seite 4 fehlt aber beiderseits. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine vollständige Version der Verfügung vor. Die Akten lassen insgesamt darauf schliessen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin mangelhaft eröffnet worden ist. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich auf der Seite 4 ein Teil der Begründung der Verfügung befinden muss. Auf

E-4351/2014 Seite 8 dürften in Fortsetzung von Seite 7 weitere Rechtsgrundlagen aufgeführt sein, auf die sich der Entscheid stützt. 6. 6.1 Als Ausfluss des mit Grundrechtsqualität ausgestatten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Behörde nicht nur verpflichtet, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid regelmässig so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auch das Recht auf einen begründeten Entscheid, ist formeller Natur. Eine Verletzung führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und kann nur ausnahmsweise geheilt werden. 6.2 Vorliegend fehlen der Beschwerdeführerin mutmasslich mehrere Seiten der angefochtenen Verfügung, darunter insbesondere ein Teil der Begründung, so dass es ihr (und im Übrigen auch der Rechtsmittelinstanz) verunmöglicht wird, sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen zu können. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit entzogen, die Verfügung vollständig zu verstehen und diese sachgerecht anzufechten. Durch die mangelhafte Eröffnung hat das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Vorliegend rechtfertigt sich nur eine Kassation, zumal nach dem Gesagten ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 18. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen. 7. Zwar ist angesichts ihrer Vorbringen zweifelhaft, ob das Begehren der Beschwerdeführerin tatsächlich als Schutzbegehren zu qualifizieren ge-

E-4351/2014 wesen wäre, das steht aber vorliegend nicht zur Debatte. Tatsache ist, dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 12. Mai 2014 als Asylgesuch entgegengenommen hat (vgl. A3/13). Nach Rückweisung der Sache an das BFM darf sich die Beschwerdeführerin demzufolge gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich damit. Ebenso erübrigt sich eine Behandlung des Gesuches um Beigabe einer amtlichen Vertretung. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, der bisher nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4351/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 18. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

E-4351/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2014 E-4351/2014 — Swissrulings