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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 E-4344/2025

May 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,911 words·~15 min·7

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4344/2025

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025 / N (…).

E-4344/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 23. Dezember 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung machte er im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 23. Dezember 2024 geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Er habe die Ukraine am 27. Februar 2022 verlassen und sei über diverse Länder zuerst nach Frankreich und später in die Schweiz gelangt. In Frankreich habe er bis am (…) Dezember 2023 über einen Schutzstatus verfügt. B. B.a Am 23. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich. Mit Instruktionsschreiben vom gleichen Datum forderte es ihn auf, Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 13. Januar 2025. Dabei machte er unter anderem geltend, er habe in Frankreich nach mehreren Wohnungswechseln auf der Strasse leben müssen. Sein dortiger Schutzstatus sei abgelaufen, weshalb er kein gültiges Visum beziehungsweise keinen gültigen Aufenthaltstitel für Frankreich mehr besitze. Die Vorinstanz habe weder abgeklärt, ob Frankreich ihm die Einreise gewähren würde, noch ob er Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels habe. Sein aktueller Aufenthaltsstatus in Frankreich sei deshalb unklar. Angesichts dessen erweise sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend erstellt. Bezüglich der einverlangten Beweismittel führte er aus, er habe den Reisepass verloren und verfüge lediglich über den ukrainischen Inlandpass. B.b Mit Instruktionsschreiben vom 29. Januar 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die in Kopie eingereichten Reise- oder Identitätsdokumente sowie weitere Unterlagen im Original einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte mitunter aus, seinen ukrainischen Inlandpass und die Originale weiterer Beweismittel im Zug in Frankreich verloren und diesbezüglich in Frankreich eine Meldung erstattet zu haben.

E-4344/2025 B.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer (jeweils in Kopie) unter anderem seinen französischen Schutzstatus (gültig bis am […] 2024), seinen ukrainischen Inlandpass (gültig bis am […] 2031), eine Bestätigung über die Aushändigung der Debitkarte für Asylsuchende (ADA) und eine Bestätigung über eine Postanschrift beim Verein für Obdachlose («B._______») vom 8. Oktober 2024 sowie ein Vertrag mit dem Verein «B._______» ein. Zudem legte er ein Zertifikat über seine Namensänderung in der Ukraine im Original vor. C. C.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 – eröffnet am 19. Mai 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Frankreich sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Fallkonstellation erweise sich als fehlerhaft. Aktuell verfüge er weder über einen gültigen Schutzstatus in Frankreich noch liege eine Rückübernahmezusicherung der französischen Behörden vor. Es bestehe damit keine Zu-

E-4344/2025 sicherung für eine Einreise beziehungsweise kein Anspruch auf Schutzgewährung in Frankreich. Die Annahme der Vorinstanz, der früher dort verliehene Schutzstatus könne reaktiviert werden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei daher nicht von einer valablen Schutzalternative in Frankreich auszugehen. D.c Der Beschwerde lag unter anderem eine Unterstützungsbestätigung vom 22. Mai 2025 und eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-4344/2025 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid D-4601/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder

E-4344/2025 einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reiste am 27. Februar 2022 von der Ukraine nach Frankreich, wo er am (…) März 2022 um Schutz ersuchte. Eigenen Angaben zufolge (vgl. Beschwerde, S. 3) verblieb er dort bis zu seiner Ausreise in die Schweiz. In Frankreich verfügte er über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (siehe oben Bst. B.c). Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel respektive über keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung in Frankreich (mehr) verfügt. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann.

E-4344/2025 5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Frankreich für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird. Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4 Als ukrainischer Staatsangehöriger kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen (zur Beschaffung von gültigen ukrainischen Reisepapieren siehe unten E. 7.4). Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen respektive zur Einholung einer Rückübernahmezusicherung Frankreichs ist im Lichte des Gesagten nicht angezeigt. 6. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen.

E-4344/2025 7.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges substantiiert dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existentielle Notlage geraten wird. Seine Einwände in Bezug auf eine zeitweise fehlende Unterkunft in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG bei einer Rückkehr nach Frankreich (erneut) eine Wohnung zugewiesen bekommen wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der

E-4344/2025 Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann als ukrainischer Staatsangehöriger in Frankreich einreisen. Es obliegt ihm, sich bei den zuständigen Behörden die für eine Rückkehr nach Frankreich allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Weshalb ihm dies in der Schweiz oder allenfalls nach einer zwischenzeitlichen Rückreise in die Ukraine nicht möglich oder zumutbar sein soll, erschliesst sich vorliegend nicht. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 14. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Larissa Utz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

E-4344/2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde mit der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2025 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 5.45 Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 7.– (Porto) geltend gemacht werden. Der zeitliche Aufwand sowie der Stundensatz von Fr. 150.– erscheinen angemessen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4344/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Larissa Utz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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