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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2011 E-4341/2009

May 4, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,047 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4341/2009 Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Nkele-Siku N., SoCH-ACA, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (…).

E-4341/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger der Musonge-Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. März 2008 und reiste über Uganda nach Brüssel, von wo er am 12. März 2008 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nach. Bezüglich seiner Identität gab er an, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identitätskarte habe er verloren; er gab eine entsprechende Verlustbestätigung und einen Flüchtlingsausweis zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 18. März 2008 und der Anhörung vom 8. April 2009 vor, er sei (…) bei den Priestern im B._______ gewesen und am (…) von Soldaten von Kunda (Laurent Nkunda, ehemaliger General der kongolesischen Armee und Führer einer Rebellengruppe, Anm. BVGer) entführt worden. Bis heute wisse er nicht, weshalb man ihn entführt habe, vielleicht habe man ihn für einen Spion gehalten. Er sei in eine Art Camp gebracht und dort gefoltert worden. Eine Soldatin, die für die anderen Soldaten so etwas wie eine Vorgesetzte gewesen sei, habe sich mit ihm eingelassen, weil er ähnlich wie ihr Ex aussehe; sie habe ihm am (…) die Flucht ermöglicht, worauf er nach Uganda gegangen sei. In C._______ sei er zwei Soldaten aus dem Camp, wo man ihn gefangengehalten habe, begegnet, welche ihn sofort erkannt hätten. Er sei deshalb weggelaufen und in das D._______ gegangen. Von diesem Moment an habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. März 2008 ab und wies ihn aus der Schweiz weg; gleichzeitig verfügte das Bundesamt – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde der gesetzlichen Form entspreche, und es sei deren aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Auf den Inhalt der Rechtsmitteleingabe wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E-4341/2009 D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, andernfalls habe er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. E. Das Gericht lud das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 zur Vernehmlassung ein, wobei es ausdrücklich darauf hinwies, die Vorinstanz habe sich in ihrer angefochtenen Verfügung kaum mit den zu den Akten gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. F. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2009 und vom 17. August 2009 werden – soweit für den Entscheid erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen abgehandelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2009 beschränkte sich das Bundesamt auf die Feststellung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-punktes rechtfertigen könnten. Es werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das BFM beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

E-4341/2009 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 4. Juni 2009 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, am (…) von Soldaten entführt und bis am (…), als er habe fliehen können, festgehalten worden zu sein.

E-4341/2009 Er sei dann mit Hilfe eines Priesters nach Uganda gegangen, wo er im D._______ als Flüchtling gelebt habe. Diese Darlegung sei aber unstimmig. Es fehlten jegliche Hinweise darauf, welches Interesse die Armee an einer Entführung des Beschwerdeführers hätte haben sollen, zumal dieser sich als politisch nicht aktiv schildere und keinerlei Probleme mit Behörden gehabt habe. Er erkläre dazu, er wisse selber nicht, warum gerade er entführt worden sei, und die Entführer hätten sich diesbezüglich auch nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe am (…) aus dem Gefängnis fliehen können, weil ihm eine Soldatin höheren Ranges geholfen habe. Dieses Vorgehen sei aber auch im spezifischen kongolesischen Kontext nicht glaubhaft, weil sich diese Armeeangehörige dadurch einem zu grossen beruflichen Risiko ausgesetzt hätte. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer trotz Bewachung des Lagers ohne Probleme habe fliehen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weder mit der allgemeinen Erfahrung noch mit der Logik des Handelns in Einklang zu bringen; sie seien nicht glaubhaft. Und weil die vorgebrachte Entführung und die Flucht nicht glaubhaft seien, werde auch nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer nachher in Uganda gesucht worden sei, wie er das vorbringe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran würden auch der eingereichte Ausweis und das eingereichte Schreiben nichts ändern, zumal diese Dokumente unbestimmter Authentizität und überdies mit der Schilderung des Gesuchstellers nicht vereinbar seien. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner sehr pauschal gehaltenen Rechtsmitteleingabe, die sich in weiten Teilen in einer kursorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft, geltend, die Vorbringen seien im Kontext der Verhältnisse im Nordosten Kongos zu sehen. Wenn die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen in Zweifel ziehe, so stütze sie sich nur auf Annahmen, Beweise für ihre Würdigung habe sie keine. Sie verkenne die Traumatisierung des Beschwerdeführers, was auch die eingereichten Fotos belegen würden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein

E-4341/2009 Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse. 3.3. Das Gericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und zudem im Laufe des Verfahrens in auffälliger Weise Änderungen erfahren. Das gilt etwa in Bezug auf jene Frau, die sich mit ihm im Camp eingelassen und ihm zur Flucht verholfen haben soll. Anlässlich der Befragung gab er zu Protokoll, im Camp sei eine Soldatin höheren Ranges gewesen (Befragungsprotokoll Ziff. 15); bei der Anhörung dagegen führte er aus, die Soldatin sei für die anderen Soldaten "wie eine Vorgesetzte" gewesen (Anhörungsprotokoll F97). Ausweichend, mehrdeutig und geradezu kurios fallen weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang aus. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, diese Frau habe Erbarmen mit ihm gehabt, weil er sonst nicht lebend herauskommen würde, sie habe gewollt, dass er ihr Mann werde (Befragungsprotokoll Ziff. 15); im Rahmen der Anhörung meinte er auf die entsprechende Frage, erstmals sei es der Wille Gottes gewesen, vielleicht sei es auch eine rein morphologische Frage, wegen der Ähnlichkeit zu ihrem Ex, vielleicht habe Gott sie auch beeinflusst, damit sie ihm die Flucht ermögliche (Anhörungsprotokoll F78). Selbst für den Fall aber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Soldaten festgehalten worden wäre, könnte - dem BFM ist auch in diesem Punkte uneingeschränkt zuzustimmen - nicht geglaubt werden, dass besagte Soldatin mit ihm im Camp ein Verhältnis unterhielt und ihm schliesslich die Flucht ermöglicht hat. Sie hätte mit nicht kalkulierbaren Konsequenzen rechnen müssen. Die Schilderung widerspricht jeglicher Logik. Vom Gericht nicht geglaubt werden kann schliesslich das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb man ihn gefangengenommen habe beziehungsweise wird damit seinen gesamten Vorbringen der Boden entzogen. Zumindest die Soldaten und insbesondere die ihn angeblich protegierende Frau hätten sich diesbezüglich mit Sicherheit vernehmen lassen. Und völlig konstruiert wirkt die vorgebrachte Begegnung mit Soldaten aus dem Camp ausgerechnet dort, wohin er sich nach seiner Flucht begeben hat.

E-4341/2009 Auch die Behauptung, von den Soldaten gefoltert worden zu sein, ist durch nichts belegt. Als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, mit der Peitsche geschlagen worden zu sein, wurde er nach Narben gefragt. Im Protokoll ist dazu festgehalten: "GS entblösst Rücken; es sind keine sichtbaren Narben vorhanden." (Anhörungsprotokoll F64 und F65). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel sowie die weiteren Eingaben einzugehen, da sie zu keiner anderen Beurteilung führen können. Das gilt insbesondere für das mit Schreiben vom 17. August 2009 neu vorgebrachte Argument, seine ethnische Zugehörigkeit habe eine besondere Gefährdung zur Folge. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz argumentiere nur mit Annahmen, Beweise lege sie keine vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das BFM im Wesentlichen auf dessen Aussagen stützt und er in keiner Weise – weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene - dazu beigetragen hat, die Geschehnisse überzeugend und nachvollziehbar und somit glaubhaft erscheinen zu lassen. 3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen kann (Art. 7 AsylG). Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E-4341/2009 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher

E-4341/2009 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.6 4.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.6.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die politische Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 4.6.3. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. S. 4 f.) sowie die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und

E-4341/2009 der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann trotz gelegentlich aufflammender regional beschränkter Auseinandersetzungen sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegenstehen. 4.6.4. Schliesslich ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese Untersuchungspflicht, wie vom BFM korrekt ausgeführt, ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist offensichtlich nicht bereit, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo grundsätzlich zumutbar ist und dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch aus den Akten ergeben sich insbesondere keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist ein noch recht junger Mann, der gemäss eigenen Angaben einen Sohn hat, der bei der Mutter seiner Partnerin sein soll. Er habe die Schule im Alter von (…) Jahren verlassen und sei dann (…) geworden, mithin verfügt er über eine angemessene schulische Ausbildung und berufliche Erfahrung. Aktuelle medizinische Probleme werden auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Seine Befürchtung, sich mit Aids angesteckt zu haben, ist gemäss ärztlicher Untersuchung unbegründet (vgl. Anhörungsprotokoll F114). 4.7 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-4341/2009 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

E-4341/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das zuständige Amt des Kantons E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

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