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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2016 E-4333/2016

August 30, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,893 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4333/2016

Urteil v o m 3 0 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Françoise Lambert, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).

E-4333/2016 Sachverhalt: I.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. August 2009 – unter der Identität B._______ – sein erstes Asylgesuch in der Schweiz und machte im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat anlässlich einer Demonstration festgenommen und in anschliessender Gefängnishaft schwer gefoltert worden.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung, der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Fürsprecherin C._______) zugestellt, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II.

Mit Eingabe vom 13. November 2013 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen A._______, durch seinen damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt D._______) ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte, in teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheides vom 4. Februar 2013 sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu seinem Vater und dessen Kontakten zum Geheimdienst drohe ihm bei seiner Rückkehr die Verhaftung. Des Weiteren habe er sich am (…) 2013 als Christ taufen lassen, weshalb ihm im Iran auch eine religiös motivierte Verfolgung drohe.

Das Bundesamt führte am 17. Januar 2014 nochmals eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E-4333/2016 Die dagegen vom Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 31. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung mit Urteil E-1695/2014 vom 14. Mai 2014 ab.

III.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt E._______) ein drittes Mal um ein Bleiberecht in der Schweiz und begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, er sei am (…) 2013 zum Christentum konvertiert. Am (…) August 2015 habe er an einer gegen das iranische Regime gerichteten Demonstration (…) wegen Menschenrechtsverletzungen und Christenverfolgung teilgenommen. Dabei habe er auch einen Protestbrief unterschrieben, der an das iranische Regime und an [Schweizer Politiker] gerichtet gewesen sei. Er sei aktives Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde (...) und nehme an Gottesdiensten teil. Wegen seinem christlichen Glauben würde er im Iran verfolgt werden. Es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Gefangenenliste 2015 von Open Doors, mehrere Berichte zu Religion und religiösen Minderheiten im Iran, mehrere Unterstützungsschreiben von Bekannten in der Schweiz, ein Schreiben von [Schweizer Politiker] vom (…) August 2015 sowie mehrere kopierte Fotos von einer Kundgebung im August 2015 (...) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner lehnte es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.

Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine heutige Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2016 (Datum Poststempel) anfechten und beantragte die erneute Würdigung der Sachlage seit seiner Konversion zum Christentum sowie die Berücksichtigung seiner Teilnahme

E-4333/2016 an Demonstrationen in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 5 AsylG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Aussetzung des Vollzuges für das Beschwerdeverfahren, gegebenenfalls auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), sowie die Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung rückwirkend bis zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuches wegen Verletzung von Art. 3 AsylG beantragt. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Als Beweismittel wurden der Beschwerde diverse Medienberichte zur Situation der religiösen Minderheiten im Iran sowie bereits mit Einreichung des dritten Asylgesuchs aktenkundig gemachte Dokumente (wie die Gefangenenliste von Christen im Iran, kopierte Fotos über die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und ein Schreiben von [Schweizer Politiker]) ins Recht gelegt.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten und verwies die Behandlung der Beschwerdeanträge auf einen späteren Zeitpunkt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4333/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt. Diese Punkte sind von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beurteilt worden und werden vom massgeblichen Streitgegenstand umfasst. Demgegenüber ist auf das sinngemässe Entschädigungsbegehren um Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung rückwirkend bis zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuches wegen Verletzung von Art. 3 AsylG (Ziff. 5 der Rechtsbegehren) nicht einzutreten, da dies den massgeblichen Streitgegenstand klarerweise sprengt. Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, um vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen für die Zeitdauer eines allfälligen Verfahrens vor dem EGMR anzuordnen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4333/2016 4. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. 5.2 So hielt die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung zutreffend fest, die neuen Vorbringen, namentlich die blosse Teilnahme an einer Kundgebung, vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Den Akten seien auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise betätigt oder eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Somit sei sein Verhalten in der Schweiz insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Hinsichtlich der Konversion zum Christentum im Jahr 2013 verwies das SEM darauf, dass dieses Vorbringen im vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren bereits geprüft worden sei, wobei das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Erwägungen in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Aus den Akten gehe kein besonders exponiertes religiöses Engagement des Beschwerdeführers hervor, woran auch die Tatsache, dass er eine Eingabe

E-4333/2016 an die iranische Regierung unterschrieben haben solle und an einer Kundgebung teilgenommen habe, nichts ändere; davon, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen wäre, sei nicht auszugehen. Die Vorbringen seien weiterhin als prinzipiell asylirrelevant zu erachten, zumal im Mehrfachgesuch diesbezüglich keine neuen wesentlichen und hinreichend begründeten Sachverhaltselemente vorgetragen worden seien. Auch bezüglich dieser Erwägungen schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. 5.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt sowie erneut auf die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr in den Iran als konvertierter Christ hingewiesen. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Aus den auf Rechtmittelebene neu eingereichten Beweismitteln, bei welchen es sich um bloss allgemeine Medienberichte über die Lage der Christen im Iran handelt, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unbehelflich bleiben schliesslich auch die Verweise auf verschiedene Entscheide des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT), in denen der Ausschuss in fünf Verfahren von drohenden Ausschaffungen in den Iran eine Gefahr der Verletzung des Refoulementverbots feststellte, beruhen doch diese Entscheide jeweils auf spezifischen, glaubhaft aufzuzeigenden Risikofaktoren im Einzelfall und nicht auf einer generellen, sämtliche Wegweisungen in den Iran gleichermassen betreffenden Einschätzung. Ebenfalls unbehelflich bleibt schliesslich auch der Hinweis auf den Entscheid des EGMR (Grosse Kammer) i.S. F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 (Nr. 43611/11). Anders als in jenem Entscheid zugrunde liegenden Verfahren ist vorliegend vielmehr festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion und seine daraus resultierenden Befürchtungen sorgfältig abgeklärt hat (vgl. oben Bst. D ff.) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht zum Schluss gelangt ist, es seien keine neuen relevanten Sachverhaltselemente aufgezeigt worden. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E-4333/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4333/2016 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen; eine solche Einschätzung geht denn auch nicht aus den Entscheiden des CAT oder des EGMR, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, hervor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Der junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat die Mittelschule abgeschlossen und danach Arbeitserfahrung in [Arbeitstätigkeit] sowie [Arbeitstätigkeit] gesammelt. Die Situation des Beschwerdeführers an seinem Heimatort hat sich seit dem letzten rechtskräftigen Wegweisungsentscheid nicht verändert. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über

E-4333/2016 ein hinreichendes Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt und ihm deshalb die Reintegration – insbesondere mithilfe der Unterstützung durch seine Familienangehörigen – in die iranische Gesellschaft gelingen wird. Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – abzuweisen, nachdem die Beschwerde nach dem oben Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden musste.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4333/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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