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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 E-4331/2020

November 2, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,293 words·~6 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4331/2020

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (…).

E-4331/2020 Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte am 1. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Er führte im Wesentlichen aus, er habe in Teheran gelebt. Er sei seit drei Jahren geschieden und habe einen Sohn mit Jahrgang (…). Er stamme aus einer religiösen Familie und habe traditionell heiraten müssen. Er habe jahrelang eine aussereheliche Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt. Seine damalige Ehefrau habe Kenntnis von der Beziehung gehabt. Ihr Bruder, der bei der Sepah (Armee der Wächter der Islamischen Revolution, kurz: Revolutionsgarde) gearbeitet habe, und ihr Ehemann hätten ihm und seinem Sohn deswegen mit dem Tod gedroht. Nach einigen Tagen, circa im Juni 2016, sei er ausgereist. Zudem habe er wegen seiner Tätigkeit als Tontechniker Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Einmal hätten sie ihn vier Tage festgehalten und gefoltert. Über ein weiteres Problem könne er nicht sprechen. In der Folge notierte der Vater des Beschwerdeführers auf ein separates Blatt ein weiteres Problem. Der Befrager sicherte ihm zu, dies nicht ins Anhörungsprotokoll aufzunehmen. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Probleme seines Vaters sei er im Iran ebenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (eröffnet am 31. Juli 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers ebenfalls mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4341/2020 vom 15. Oktober 2020 gut. Es wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der

E-4331/2020 Vorinstanz vom 29. Juli 2020 vollständig aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-Rom mit medizinischen Daten des Ellenbogenbruchs und ein Zeugnis der Schule "B._______" vom 7. Juli 2020 ein. F. Mit Schreiben vom 8. September 2020 und vom 18. September 2020 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Honorarnote und ein Referenzschreiben des Stadtturnvereins C._______ Volleyball zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48

E-4331/2020 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht, den Abschluss des Asylverfahrens seines Vaters abzuwarten und die Sache danach durch die Vorinstanz erneut prüfen zu lassen, da seine Verfolgung mit jener seines Vaters in Form einer Reflexverfolgung zusammenhänge. 4.2 Das Bundeverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-4341/2020 die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gut und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe den Vater nicht zu allen Asylvorbringen angehört, was es verunmögliche, den Sachverhalt zu erfassen und die Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Eine einlässliche Prüfung aller Asylvorbringen bedinge zwingend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. 4.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers stehen in engem Zusammenhang mit jenen seines Vaters. Er macht geltend, er sei wegen der Probleme seines Vaters ebenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Folglich hat die Vorinstanz die Verfahren des Beschwerdeführers und seines Vaters koordiniert behandelt und deren Asylgesuche zwar in zwei separaten, aber am gleichen Tag erlassenen Verfügungen abgewiesen. Beim Vater des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nun gehalten, weitere Abklärungen zum Sachverhalt zu machen und danach sein Asylgesuch neu zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters geltend macht, ist es nicht ausgeschlossen, dass

E-4331/2020 die weiteren Sachverhaltsabklärungen im Falle des Vaters und die Neubeurteilung von dessen Asylvorbringen Auswirkungen auf die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers haben und sich auch beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen sowie eine Neubeurteilung aufdrängen könnten. Es ist daher sinnvoll, die beiden Asylverfahren weiterhin koordiniert zu behandeln. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Gewährleistung der Koordination des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit jenem seines Vaters und für allfällige weitere Sachverhaltsabklärungen sowie zur allfälligen Neubeurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. Juli 2020 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'542.– ein. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erscheint dieser Betrag angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'542.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4331/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'542.– zugesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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